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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
238
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dein nach Abzug der Fracht, Zölle und Verkaufskosten sich ergebendenReinerlöse der Güter und deren Versicherungswerthe.

Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Ver-kauf der Güter; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kauf-preises.

Die Bestimmungen der Art. 838842 werden durch die Vorschriftendieses Artikels nicht berührt.

Art. 882. Bei partiellem Verluste der Fracht besteht der Schadenin demjenigen Theile der bedungenen oder in deren Ermangelung derüblichen Fracht, welcher verloren gegangen ist.

Ist die Fracht taxirt und die Taxe nach Vorschrift des vierten Absatzesdes Art. 797 in Bezug auf einen von dem Versicherer zu ersetzenden Scha-den maaßgebend, so besteht der Schaden in eben so vielen Prozenten derTaxe, als Prozente der bedungenen oder üblichen Fracht verloren sind.

Art. 883. Bei imaginärem Gewinne oder Provision, welche vonder Ankunft der Güter erwartet werden, besteht der Sckaden, wenn dieGüter im beschädigten Zustande ankommen , in eben so vielen Prozen-ten des als Gewinn oder Provision versicherten Betrages, als der nachArt. 879 zu ermittelnde Schaden an den Gütern Prozente des Versiche-rungswerthes der letzteren beträgt?).

Hat ein Theil der Güter den Bestimmungshafen nicht erreicht, so bestehtder Schaden in eben so vielen Prozenten des als Gewinn oder Provisionversicherten Betrages, als der Werth des i» dem Bestimmungshafen nichtangelangten Theils der Güter Prozente des Werthes aller Güter beträgt.

Wenn bei der Versicherung des imaginären Gewinnes in Ansehung desnicht angelangten Theils der Güter die Voraussetzungen des Art. 864vorhanden sind, so kommt von dem Schaden der im Art. 864 bezeichneteUeberschuß in Abzug.

Art. 884. Bei Bodmerei - oder Havereigeldern besteht im Falleeines partiellen Verlustes der Schaden in dem Ausfalle, welcher darin sichgründet, daß der Gegenstand, welcher verbodmet oder für welchen die Ha-vereigelder vorgeschossen oder verausgabt sind, zur Deckung der Bodmerei-oder Havereigelder in Folge späterer Unfälle nicht mehr genügt.

Art. 883. Der Versicherer hat den nach den Art. 876884 zu be-rechnenden Schaden vollständig zu vergüten, wenn zum vollen Werthe ver-

9 Kommen die Guter in wohlbehaltenem Zustande an, so ist der Versicherervon jeder Ersatzpflicht frei, wenngleich aus andere» Gründen weder Gewinn nochProvision, namentlich wegen Konjnnktnrveränderung kein Gewinn erlangt wird.Hat der Versicherer die Gefahr der rechtzeitigen Ankunft der Güter übernommen,so muß er den durch die spätere Ankunft entstehenden Verlust an dem Gewinnoder der Provision tragen (P. 3402).

9 Es kommt nichts darauf an, ob bei gesundem Zustande der Güter derimaginäre Gewinn wirklich gemacht worden wäre (M. 361).