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Wesen, privilegierte Gerichtsstände, Vermischung der Justiznnd Verwaltung und ein legislativer Wust, der auf dieVerhältnisse des modernen Lebens nicht mehr anzupassenwar, erfüllten den Rheinländer mit Grauen vor einer legalenBerührung mit den allernächsten Städtchen. Wie sollte erGeschäfte machen mit seinem Nassauer oder Darmstädter Nachbar? Bei dem ersteren gab es nicht den Schatteneines Wechsel- oder Handelsrechtes, bei dem letzteren wardes einem dunkel vor den Augen, wenn man den Spinn-geweben des Starkenburger, Solmser, Lycher, Katzeneln-bogener Landrechts nahe kam, ich nenne nur die erhabensten.Ist es da zu verwundern, daß sich im Juristenstande vorallen anderen die Franzoselei festsetzte? Er blieb das Gefäßder lebendigen Erinnerung an die Fremdherrschaft, der Anti-pathie gegen das Altertümliche, welches von jenseits eifer-süchtig herüberlugte. Man sagt, es gebe keine Nase, dieganz lotrecht auf dem Gesichte stehe. Mehr noch als dieNase ist der Verstand des Menschen von Natur einseitig.Das Schwergewicht seiner Selbstliebe und seines Ruhe-bedürfnisses drängt ihn aus der schwebenden Unparteilichkeitin die festgepfählte Beschränktheit hinein. Die Verehrungdes Franzosentums ward in unseren Gerichtsleuten zumSteckenpferd, um so widerwärtiger, als ihm der Ausgangs-punkt des politischen Liberalismus bei der Mehrzahl nachund nach abhanden kam.
Eine der wenigen Gründungen der französischen Gesetz-gebung, an welche die hessische Regierung sogleich Handanzulegen gewagt hatte, war die freie Advokatur. Sie hattemit richtigem Instinkte auch diese von ihrer Ernennung ab-hängig gemacht. Der Richterstand blieb zwar unabsetzbar,doch ist diese äußere Garantie gegen herrschaftliche Einflüsfeüberall da sehr bedingt, wo das Avancement von der Re-gierung abhängt, denn auf letzteres ist der Richter ange-