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1 (1898) Studien und Meditationen aus 35 Jahren
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zu erklären oder die Veruntreuung zu begehen; vor Schande,Elend, Gefängnis würde er nicht zurückweichen, aber vor derschärferen Strafe des Zuchthauses beugt er sich und bleibtein ehrlicher Mann!

Das ist der Unsinn der Abschreckungstheorie, wie sieim blinden Zufahren der Gedankenlosigkeit vorausgesetztwird. Auch die ernstlich wägende und prüfende Straf-rechtslehre verwirft allerdings uicht das Element der Be-drohung und folglich der Abschreckung, aber niemals hatsie es in dieser plumpen Weise verstanden. Die große Mehr-zahl der Philosophen uud Juristen, welche dem rationellenGrund des Strafrechtes nachgeforscht haben, von Aristoteles bis auf unsere Zeitgenossen, scheiden das Moment der Ab-schreckung beinahe gänzlich aus, und selbst die, welche ihmam meisten Einfluß gestatten, wie Hobbes , Feuerbach undSchopenhauer , verstehen es nicht in der mechanischen Auf-fassung, daß, je größer die Härte der Strafen, desto größerdie Sicherheit vor Übertretung sei. Wie wäre es auch sonsterklärlich, daß die Welt mit dem Fortschritte der Jahr-hunderte, d. h. mit der wachsenden Erkenntnis, immer mehrzur Milderung der Strafen, zur Abschaffung der besondersgrausamen, Schrecken und Abscheu erregenden Züchtigungengekommen ist? Wie wäre es sonst zu erklären, daß die Rück-fälligen so zahlreich sind, und wie um nur neben vielenanderen Beweisen noch das eine zu erwähnen daß mandie Todesstrafe nicht mehr öffentlich vollzieht? Denn dieAbschreckung soll nach der Ansicht aller derer, die sie nichtganz verwerfen, doch uicht auf den überführten Verbrecher,sondern auf die noch nicht in Schuld verfallenen, der Ver-suchung ausgesetzten wirken. Die Zulässigkeit der Todes-strafe an sich ist meines Trachtens eine offene, praktische,nicht eine prinzipielle Frage; aber als Bismarck bei derBeratung des Strafgesetzes im Norddeutschen Reichstag