Vertretung und Geschäftsführung. js 4l.
Blättern durch die Geschäftsführer bekannt zu machen und die Bekannt-machung zum Handelsregister einzureichen ist.
a) Bei welche» Gesellschaften ist die Publikation vorgeschrieben? Bei Gesellschaften,«nm.5».bei denen der Gegenstand des Unternehmens im Betriebe von Bankgeschäften besteht.Enthalten die Statuten den Betrieb von Bankgeschäften als Gegenstand des Unter-nehmens, so muß die Publikation erfolgen, auch wenn tatsächlich Bankgeschäfte nichtbetrieben werden. Dabei ist nur dann anzunehmen, daß der Betrieb von Bankgeschästender Gegenstand des Unternehmens ist, wenn die Statuten dieS direkt oder indirektergeben, während eine ganz allgemein gehaltene Bezeichnung des Gegenstandes desUnternehmens (Handelsgeschäfte aller Art) nicht ausreicht, um diese Annahme unddaher die Publikationspflicht zu begründen. Erfolgt umgekehrt ein gewerbsmästigerBetrieb von Bankgeschäften, so muß die Publikation erfolgen, auch wen» die Statutendiesen Gegenstand nicht oder nicht besonders erwähnen. Betreibt eine GesellschaftBankgeschäste und andere Geschäfte, so muß die Publikation erfolgen, falls nur ei»wirklicher gewerbsmäßiger Betrieb von Bankgeschäften und nicht etwa bloß der gelegentlicheAbschluß eines Bankgeschästs erfolgt.
Über den Begriff des Bankgeschäfts siehe jiammcrgcricht vom 24. Juni IlXII «nm.»?.in R.J.A. 2 S. 175 und bei Johow und Ring 22 S. 233. Ferner findet sich inStaub H.G.B. Anm. 33—33 zu 8 1 eine nähere Erörterung und eine wohl er-schöpfende Aufzählung der dem Bankgeschäfte eigentümlichen Geschästsartc». Diedortigen Ausführungen werden hier kurz herübergenommen-
Die dem Bankiergewerbe charakteristischen Geschäfte sind diejenigen Geschäfte,Anm.»«.welche die Bedürfnisse des Verkehrs nach Anschaffung und Veräußerung von Geld undWertpapieren befriedigen. Der Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren dientdie kommissionsweise Ausführung von Aufträgen zur Anschaffung und Veräußerungvon Wertpapieren: aber auch die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung,besonders im Anschluß an die Emmiisionstätigkeit. Der Anschaffung und Veräußerungvon Geld dient das Geldwechselgeschäft, das Diskonticrungsgcschäft, das Darlehen inseine» mannigfachen Formen (Lombardgeschäst, Blankokrcdit, Acccptkrcdit, ftontokurrcnt-kredit zc.): die Übernahme von Anleihen, Aktien und sonstigen Gesellschaftsanteilen:das Depositengeschäft: auch das Einziehen von Wechseln, Checks und VcrpslichtungS-scheinen.
d) Die Bilanz ist zu veröffentlichen, nicht auch die Gewinn- und Verlustrechnung. Und Anm.»».zwar ist zu veröffentlichen diejenige Bilanz, welche die Geschäftsführer ausgestellt haben.
Ob dieselbe durch die Gesellschafter bereits genehmigt ist, ist gleichgültig. Auch wenndie Gesellschafter die Feststellung der Bilanz verzögern oder gar verweigern, haben dieGeschäftsführer innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist die von ihnen aufgestellteBilanz zu publizieren. Das Moment der Genehmigung durch die Gesellschafter isthierfür gleichgültig. Die Genehmigung ist, wie die Motive (vergl. oben Anm. 2«)sagen, eine interne Angelegenheit, die Öffentlichkeit ist nur interessiert an derjenigenBilanz, welche die Geschäftsführer in Gemäßheit ihrer öffentlichrechtlichcn Pflicht undunter Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften ausgestellt haben.
«) Innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist muß nicht bloß die Ausstellung, «nm.ea.sondern auch die Publikation erfolgt sein.
ck) Die Publikation der Bilanz hat zu erfolgen in öffentlichen Blättern,A»m.«>.und zwar in denjenigen, welche § 30 Abs. 2 bezeichnet. (Vergl. hierüber Anm. Iftzu 8 M.)
Die unverkürzte Wiedergabe ist nicht gerade erforderlich; aberAnm.«».die Wiedergabe muß so erfolgen, daß sie den Zweck der Bilanz, der erforderlichenÜbersicht über die Vermögenslage, ersüllt (Staub H.G.B. Anm. l zu H 2Kb). Siemuß in deutscher Sprache erfolgen (Aammergericht vom 24. Juni 13V1 inR.J.A. 2 S. 175).
e) Die Publikation erfolgt durch die Geschäftsführer. Jedem von ihnen«»>» «».aub, Scsct betr. die B. m. b. H. 13