242
Vertretung und Geschäftsführung, 8 42.
liegt die Sorge dafür ob, daji die Publikation geschieht. Gegen jeden von ihnenrichtet sich der Zwang (vergl. unten Ani». 42).f) Ausserdem ist die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen.Es ist nicht etwa einzureichen die Bilanz, sondern ein Belagsblatt über die Publikationder Bilanz. Durch wen die Einreichung erfolgen muß, sagt das Gesetz zwar nicht;doch sind offenbar die Geschäftsführer gemeint. Doch brauchen nicht alle Geschäfts-führer die Einrcichung zu bewirken. Es liegt nur allen Geschäftsführern die Sorgedafür ob, und die Pflicht ist erfüllt, wenn soviele Geschäftsführer, als zur Vertretungder Gesellschaft erforderlich sind, die Einreichung bewirken.
Anm. x. Die Einrcichung bedarf keiner Form, auch keiner Beglaubigung. Einfache Ein-
gabesorm, Abscndung durch die Post genügt. Sie hat auch zum Zweigregisterzu erfolgen.
«»in »v Die Einreichung kann nach H 14 H.G.B, durch Ordnungsstrafen erzwungen
werden. Dieser Zwang richtet sich zwar zunächst nur aus die Einreichung der Belags-blättcr, aber er ist auszudehnen auf die Bcwirkung der Publikation selbst.
«nm.r». z- Die eingereichte Bilanz hat der Registerrichter nur entgegenzunehmen. Es steht ihmnicht das Recht zu, die Unrichtigkeit der Bilanz zu rügen (Johow 12 S. 25; O.L.G.Hamburg bei Holdheim 7 S. 193). Insbesondere kann er nicht die Ausstellung eineranderen Bilanz verlangen, weil die Publikation die Angaben über die Höhe der Ab-schreibungen nicht enthält (O.L.G. Hamburg vom 11. Oktober 1901 bei Mugdan undFalkmann 3 S. 278 und bei R.J.A. 2 S. 235; auch Kammergericht vom 17. März 1902bei Holdheim 11 S. 148), wohl aber dann, wenn sie nichts weiter als die Endsummender Aktiva und der Passiva enthält (O.L-G. Hamburg ebenda; Kammergcricht impreußischen Justizministerialblatt 1900 S. 830) oder wenn sie das Stammkapital von denSchulden nicht trennen würde (Kammergcricht voni 2. April 1902 bei Johow u. Ring 24S. .4 202). Andererseits kann der Registcrrichter wieder nicht darauf dringen, daß allebedeutsameren Vcrinögensobjckte in der Bilanz spezialisiert werden, auch hat er nicht zuprüfen, ob die angegebenen Werte richtig sind (Kammergericht vom 17. März 1902 beiHoldheim 11 S. 148).
Für die Aufstellung der Bilanz kommen die Vorschriften des H 40 desHa u delsgesetzbuchs mit folgenden Ulaßgaben zur Anwendung:
s. Anlagen und sonstige Vermögensgegenstände, welche nicht zur Weiter-Veräußerung, sondern dauernd zum Betriebe des Unternehmens bestimmtsind, dürfen höchstens zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreise an-gesetzt werden; sie können ohne Rücksicht aus einen geringeren Wertzu diesen: preise angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleich-kommender Betrag in Abzug oder ein derselben entsprechender Grneucrungs-fonds in Ansatz gebracht wird;
2. die Rosten der Organisation und Verwaltung dürfen nicht als Aktiva
in die Bilanz eingesetzt werden;ö. das Recht der Gesellschaft zur Ginziehung von Bachschüssen der Gesell-schafter ist als Aktivum in die Bilanz nur insoweit einzustellen, alsdie Ginziehung bereits beschlossen ist und den Gesellschaftern ein Recht,durch Verweisung auf den Geschäftsanteil sich von der Zahlung derBachschüsse zu befreien, nicht zusteht; den in die Aktiva der Bilanzaufgenommenen Bachschußansprüchen muß ein gleicher Aapitalbetragin den Massiven gegenübergestellt werden;