Vertretung und Geschästssührung. z 42.
4. der Betrag des im (Hesellschaftsvertrage bestimmten Stammkapitals istunter die Passiva aufzunehmen. Das Gleiche gilt von dem Betrageeines jeden Reserve- und Lrneuerungsfonds, sowie von dein Gesamtbetrage der eingezahlten Nachschüsse, soweit nicht die Berwendung eineAbschreibung der betreffenden Passivposten begründet;
5. der aus der Berglcichung sämtlicher Aktiva und Passiva sich ergebendeGewinn oder Verlust muß am Schlüsse der Bilanz besondei-s an-gegeben werden.
Der vorliegende Paragraph giebt die materielle» Porschristcn über die Ausstellung der
Bilanz.
I. Allgemeines über die Bilanzvorschristen. A»m. >.
Hier ist über zweierlei abzuhandeln, einmal über die rechtliche Bedeutung derBilanzvorschriften, welche Frage sich im Grunde genommen deckt mit der Frage, welcheFolgen die Verletzung der Bilanzvorschriftcn hat, und zweiten» über die Bedeutung derBilanzposten, besonders der Begriffe Aktiva und Passiva.
1. Die rechtliche Bedeutung der Bilanzvorschristc», oder die Frage, welche Folgen cs«„m. ».hat, wenn die Bilanzvorschriftcn verletzt werde». Die rechtliche Bedeutungder Bilanzvorschrifte» ist zunächst hier dieselbe, wie die rechtliche Bedeutung der Bilanz-vorschriften beim Einzelkaufmann (vergl. Staub H.G.B. Einleitung zu tj 38). Eine durchNichtbeachtung derselben verursachte Übersichtslosigkcit hat bei hinzutretendem Vermögcns-verfall die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsführer zur Folge lvergl. sj 83unseres Gesetzes), wobei mit Neukamp in (!./. 48 S. 453 nicht „absolute Bilanzwahrheil",sondern nur Jnnehaltung der Maximalbewcrtnngsvorschristcn zu fordern ist, durch Bilanzausätze unter dem Wert ist das öffentliche Interesse nicht verletzt. E» kommt hier hinzu,daß die salsche Ausstellung von Bilanzen auch unter die Strasvorschrift des H 82 Nr. 3fällt. Das ist die öffentlichrechtlichc Bedeutung der Bilanzvorschristc«.
Die Bilanzvorschriften haben aber auch privatrechtliche Bedeutung. Als solche«,»». ».sind sie nach der einen Richtung zwingender, nach der anderen Richtung dispositiver Natura) Es komme» zunächst die Aktiva in Betracht. Die für die Bewertung der Aktiva An,». <gegebenen Vorschriften sind Maximalvorschristen und Minimalvorschriftcn, als ersteresind sie zwingender, als letztere dispositiver Natur.
Sie sind zunächst Maximalvorschriften. Das Gesetz will nicht, daßsinm. ».die Aktiva höher bewertet werden, als im Z 4Ü H.G.B, und in Nr. 1 des vorliegendenParagraphen vorgeschrieben ist. Es giebt diese Maxinialvorschriften zum Wohlc allerInteressenten, sowohl der Gesellschafter selbst, als der Gläubiger, hauptsächlich imInteresse der letzteren. Als Maximalvorschristen haben sie zwingenden Charakter.Statutarische Bestimmungen, welche diese Maximalansätzc überschreiten, sind nicht zu-lässig und ungültig. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie sogar von Amtswegen gelöscht werden (Z 144 F.G.). Noch weniger wäre ein einfacher Gesellschafter-beschluß gültig, der höhere Wertansätze enthielte, als sie gesetzlich zugelassen sind. Einsolcher Gescllschafterbeschluß wäre ungültig und bliebe es, auch wenn eine Anfechtungs-klage innerhalb der im Statut etwa vorgesehenen Frist nicht erhoben würde, und dieGeschäftsführer brauche» ihn nicht auszuführen, die solcher Gestalt beschlossene Dividendebrauchen sie nicht zu verteilen, die Einlösung der Dividendcnschcine können sie ver-weigern (vergl. Anm. 2 zu Z 23). Insbesondere tritt die gesteigerte Hastung des§ 43 Abs. 3 ein, wenn sie auf Grund eines solchen GesellschasterbeschluffcS dem Gesetzezuwider Dividenden auszahlen, ohne daß sie durch einen solchen Beschluß geschütztsind. Ob der Gesellschafter solche Dividenden zurückzahlen muß, darüber siehe js 3l.
Nur ist natürlich nicht jede zu hohe Bewertung darunter zu verstehen, die Grenze isterst dort überschritten, wo nur Willkür oder böser Wille die Quelle zu hoher Bewertung
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