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Vertretung und Geschäftsführung, 8 42.
sein können, sie ist nicht überschritten, solange sich die Bewertung in den Grenzenzulässigen Ermessens bewegt lvergl. R.G. 40 S. 35).
«nm », Die Bilanzvorschriften betreffend die Aktiva sind aber auch
Minimalvorschristen,
«nm ?. «,) DaS Gesetz will, daß mindestens die von ihm vorgesehenen Werte
angesetzt werden. Allein in dieser Bezichuug hat es an der Beachtung seinerVorschriften kein öffentliches Interesse, da es im Gegenteil nur zum Vorteil derGläubiger gereicht, wenn Objekte unter ihrem Werte angesetzt werden, indem dieszur Konservierung des Gesellschastsvermögens führt (vergl. R.G, 40 S- 36; R.G.vom 30, April 1801 im Sächsischen Archiv 1 S. 500; Neukamp in 6.2. 48 S. 464 ffg,,der mit Rücksicht hierauf das Bestehen eines „Dogmas von der Bilanzwahrhcit"mit Recht bekämpft),
«nm, x, /») Bestimme» daher die Statute» geringere Bewertungen, so liegt darin
ein vertraglicher Verzicht auf die gesetzliche Minimalbcwertung, der von den Gesell-schaftern gültig erklärt werden und den Gläubigern nur willkommen sein kann.Solche Statutenbestimmungen liegen z, B. in den häufig vorkommenden Vorschriftenprozentualer Abschreibungen ohne Rücksicht auf wirkliche Wertminderungen, Siesind ebenso zulässig, wie Statutenbcstimmungen über die Bildung von freiwilligenReservefonds (vergl. unten Anm. 58). Solche Statutenbestimmungeu können nurdurch Statutenänderungen wieder beseitigt werden «R G. 22 S. 114; 40 S. 35).Wird im Einzclfalle seitens der Generalversammlung dagegen gefehlt, indem dieAktiven höher bewertet werden, so ist der Beschluß anfechtbar, wird aber durchunterlassene Anfechtung gültig, wenn die Statuten eine befristete Anfechtbarkeitvorsehen. Ob der Gesellschafter die solchen Vorschriften zuwider beschlossene undgezahlte Dividende zurückzahlen muß, darüber siehe zu § 31.
«nm », >>) Bestimmen aber die Statuten solche Mindcrbewertungen nicht, so
hat jeder Gesellschafter ein Recht auf Bewertung in gesetzlicher Höhe. Ein Gesell-schafterbeschluß, der die Bewertung geringer, als sie nach den Grundsätzen derStatuten zulässig ist, ansetzen würde, wäre gesetzwidrig und unterläge der Anfechtung.Erfolgt die nach den Statuten befristete Anfechtung nicht rechtzeitig, so wird derBeschluß gültig. Und die Nichtansechtung zu geringer Wertansätze ist im Gesell-schastSleben üblich. Auch ohne statutarische Fürsorge schlagen die Verwaltungender Gesellschaften Abschreibungen vor, welche in ihrer Höhe die Wertsverminderungübersteigen; sie wollen dadurch die Gesellschaft konsolidieren, Gesellschaftsvcrmögenvon der Verteilung ausschließen, und die Gesellschafter genehmigen die so vor-geschlagene Bilanz, indem sie die Fürsorge der Verwaltung teilen oder sich um dieGesellschaft nicht kümmern, Anfechtungen nach dieser Richtung kommen kaum vor.Solche Mindcrbewertungen bilden im Gegenteil den Stolz der Gesellschaften, undnichts bebe» die Leiter der Gesellschaften in ihren Geschäftsberichten lieber hervor,als daß ihre gesamten Utensilicn, Maschinen :c. mit einer Mark zu Buche stehen.Wenn trotz dieser Bewertung von in Wahrheit wertvollen Objekten die Gesamtzifferder Aktiva eine erhebliche, der Überschuß der Aktiva über die Passiva bedeutend ist,so ist dies ein Zeichen eines gute» Bermögensstandes.«nm.w. Immerhin aber ist die Anfechtung solcher Minderbewertungen zulässig.
Doch ist dabei zu berücksichtigen, daß die Ansetzung von Werten stets Sache desErmessens ist. Es kann daher von dem Gesellschafter eine Bewertung nicht einfachunter Berufung aus Gutachten von Sachverständigen als zu niedrig angefochtenwerden. Solange eine Bewertung, wenn man auch über ihre objektive Richtigkeitstreiten kann, das Maß vernünftiger Erwägungen nicht verläßt, ist das Gesetz nichtverletzt. Aber der Nachweis ist dem Gesellschafter gestattet, daß die Ansetzung desWerts aus Willkür oder bösem Willen beruht (R.G, 40 S. 35). Gegen eine solcheAnfechtung kann nicht eingewendet werden, daß die Einstellung der Werte zwaroffenbar zu niedrig, daß sie aber zur Stärkung der Gesellschaft geschehen sei. Dem