Vertretung und Geschäftsführung 8 42
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Dividendenanspruch des Gcjellschaslcrs gegenüber würde dieser Einwand nicht durcki-greifen. Denn zur Stärkung der Gesellschaft gereicht jede Abschreibung und vondiesem Standpunkte aus gäbe eS überhaupt keine unzulässigen Abschreibungen(vcrgl. hierüber auch noch Staub H.G.B , Anm. K zu g 2l>1).
6) Soweit die Statuten Minderbcwertungen nicht bestiininen, sind die«nm ».Organe der Gesellschaft bei Ausstellung und Feststellung derBilanz auch insofern frei, als sie an die Bewertung frühererJahre, insbesondere an frühere Abschreibungen nicht gebundensind. Einen Grundsah der Bilanzkontinuität giebt es nicht. Jede Bilanz ist einStück für sich. Es sind stets die Verhältnisse zu derjenige» Zeit, für welche dieBilanz ausgestellt wird, maßgebend. Das geht aus H 4V H.G B. und unsercmZ 42 klar hervor. Das ist auch bei der Aktiengesellschaft herrschende Ansicht.
Nur bei Bctricbsanlagc» wird dortangenommen, das» ciue Rückgängigmachungeinmal erfolgter Abschreibungen unzulässig sei. Allein eine solche Rückgängig-machung ist nach unserer Ansicht schon nach dem Aktiengesetze gestattet. Zwarist nicht zu leugnen, daß es nicht üblich ist, solche Rückgängigmachung zubewirken. Aber zu weit geht es. wenn Simon (Bilanzen der AktiengesellschaslenS. 412) ein Gewohnheitsrecht nach dieser Richtung annimmt und eS für eineschwindelhafte Bilanz erklärt, wenn solche Heraufsctzung von Werten erfolgte. Wirkönne» ein solches Gewohnheitsrecht schon für Aktiengesellschaften als bestehendnicht anerkennen und vermögen uns auch von der „Schwindclhastigkcit" einer solchenBilanz nicht zu überzeugen. Allerdings darf, wie wir mit Neukamp li» (!./. 4b!S. MV) annehmen, die zeitige Generalversammlung von den Ansähe» der vorher-gehenden Jahre nicht grundlos und willkürlich abweichen. Hierin stimme» wirmit Neukamp überein, aber seinen Grund erachten wir nicht für stichhaltig.Neukamp will die spätere Generalversammlung an den Beschluß der früherenbinden, weil der Beschluß der Ausspruch einer maßgebenden Spruchbchördc,gewissermaßen eine vertragsmäßige Festsetzung sei. Das ist nicht zutreffend. Kein,spätere Gesellschasterversammlung ist an den Beschluß der früheren gebunden. Jedespätere kann die Beschlüsse der früheren aufheben. Wenn wir das Recht der grundlosenund willkürlichen Abweichung von den Wertansähen der früheren Bilanz der späterenGesellschafterversammlung streitig machen, so geschieht dies in dem Sinne, daß wirannehmen, daß ein innerer Grund vorhanden sein muß, von der früheren Schätzungabzuweichen. Es darf nicht bloße Willkür dabei herrschen. Ein genügender Grundaber liegt für uns in der abweichenden Schätzung des Wertes des Gegenstandesvor und darin unterscheidet sich unsere Anschauung von der Ncukamp'schcnwesentlich. Wenn aber vollends die frühere Generalversammlung sich nicht bloßdarauf beschränkt hat, die Aktiva „abzuschätzen" und nach dem Schätzungswerte indie Bilanz einzustellen, wenn sie vielmehr zwecks Bildung einer Reserve dieselbenabsichtlich unter ihrem Werte in die Bilanz einstellt und auf diese Weise versteckteReserven schafft, so kann die nächste Generalversammlnng diese versteckten Reservenbeseitigen durch anderweite Bewertung der absichtlich zu niedrig geschätzten Aktiva.(So überall zutreffend Neukamp in K.6. 48 S. 502). Wenn z. B., so sag» er inK.6. 48 S. 498, indem er unsere Ansicht verficht, „die Maxhütte in Bayern , diebekanntlich wertvolle und große Fabrikgebäude mit einer Mark in die Bilanz ein-gestellt hat, die durch derartige Bilanzierung ausgespeicherte Reserve in einemungünstigen Geschäftsjahre in der Weise ausschüttet, daß sie die Fabrikgebäudewieder mit dem jeweiligen wahren Werte in die Bilanz einstellt, so ist auch vomStandpunkte der peinlichsten Redlichkeit nichts dagegen einzuwenden." Das gleichegilt bei einer offenbar irrigen Schätzung der früheren Gesellschasterversammlung(R.G. 28 S. 55: R G. vom 15. Dezember 1892 in I.W. 1898 S. 98).d) Dir Bilanzvorschristen über die Passiva sind umgekehrt zwingender Natur als Minimal-«n«.»».
Vorschriften (mindestens das Aktienkapital und die Schulden müssen unter den Passiven