Vertretung und Gcjchästssührung. tj 42.
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Die Bilanz der Gesellschaft init beschränkter Haftung ist, wie die der Aktien-«nmio.gesellschast, keine BermSgensdilanz, denn sie zeigt nicht den Überschuß der Aktiva iiberdie Schulden an. Sondern sie ist eine Vcrteilungsbilanz Sie läßt erselicn, wievieldie Gesellschaft an Werten, Aktiven, besitzt und wie hoch der Betrag der sllr dieGesellschaft erforderlichen und daher zu reservierenden dczw, anszusamnielnden Werteist. Das letztere sind die Passiva, die man richtiger Rcscrvandcn oder Reservckontenoder Gcschästscrsordcrnisse ncnnen wllrde, um den Gedanken, das; cS sich überall umSchulden der Gesellschaft handelt, fern zu hallen. Auch eine Gesellschaft, die keine»
Psennig Schulden hat, kann erhebliche Passivkontcn und eine Unterbilanz ausweisen(Näheres hierüber Staub H.G.B. Anm. 13 und 14 zu ff Stil).
II. Der Inhalt der Bilanzvorschristen. «nm.oo.
Im Allgemeine» gelten die allgemeinen Vorschriften de» ff 40 H.G.B., soweit sie nicht durchdie Vorschriften des vorliegenden Paragraphen geändert werden.
Der ff 40 H.G.B, (dessen Wortlaut in Anm. 1t» zu ff 41 mitgeteilt ist) sielt» da»
Prinzip auf, das; alle Vcrmögcnsgcgcnstände und Schulde» nach dem Werte anznsebe» sind,der ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen die Ausstellung der Bilanz stattfindet.
1. Ist die Vorschrift für unsere Gesellschaftsform zu billigen? ES wird«nm»».auffallen, daß wir eine solche, rein gesetzgeberische Frage behandeln. Zu unsere» Gepflogen-heiten gehört es nicht. Allein die Ansnahmc ist wohl gerechtfertigt. Denn jene Frage
ist auf das Entschiedenste zu verneinen. Es ist ein arger Mißgriff des Gesetzgebers, daßer den ff 40 H.G.B, hier für anwendbar erklärt hat, anstatt wie im Aktienrecht (ff StilNr. 1 und 2) vorzuschreiben, daß der Anschaffungspreis die andere Höchstgrenze der Be-wertung ist. Gerade bei einer Gesellschaftsform, wie der »nsrige», die nicht im Lichte derÖffentlichkeit arbeitet, deren Bilanzen nicht publiziert werden, und deren einzige Krcdit-basis doch das Gescllschaftsvermögen ist, muß Fürsorge dafür getroffen werden, daß nichtGewinne verteilt werden, die noch nicht realisiert sind. Wird der gegenwärtige Schätzungs-wert der Vermögensgcgenstände in die Bilanz eingestellt, so besteht die Gefahr, daß derÜberschuß dieses Schätzungswerts über den Anschaffungspreis zur Verteilung unter dieGesellschafter gelangt, während die später versuchte Realisierung der betreffenden Objektezu diesem Preise nicht gelingt. Sobald einmal das Recht unserer Gesellschaft reformiertwird, wird dies die erste Stelle sein, wo die Reform einzusetzen habe» wird. Die Motiveerklären, daß die Erstattungspflicht, welche nach ff 31 bei Beeinträchtigung des Stamm-kapitals durch Auszahlung fiktiver Gewinne eintritt, von selbst eincn wirksamen Beweggründ zu vorsichtiger Bewertung der Aktiven bilden wird. Allein diese ErstattungSpflichlgreift doch nur Platz, wenn Gewinne verteilt sind aus Grund einer den gesetzlichen Vor-schriften widersprechenden Bilanz. Wird aber der wahre zeitige Wert der Vermögens-gcgenstände in die Bilanz eingestellt und hiernach der Gewinn verteilt, so ist er ordnungs-mäßig verteilt, und doch kann sich bei der Realisierung der Vcrmögensgcgcnstände ergeben,daß sie einen dem angesetzten Werte entsprechenden Betrag nicht gebracht haben. Dannist unter dem Schutze gesetzlicher Vorschriften ein fiktiver Gewinn verteilt, ohne daß eineErstattungspslicht Platz greift.
2. Die rechtliche Bedeutung der Vorschrift ist diejenige, welche den Vorschriftendes Gesetzes über die Führung der Bücher überhaupt zukommt. Dazu tritt noch dieStrasvorschrist des ff 82 Nr. 3 und die Ersatzvorschrist des ff 31 Abs. K. Allein bei derAnwendung aller dieser Vorschriften ist zu beachten, daß das öffentliche Recht nur daranein Interesse hat, daß die Werte nicht zu hoch angesetzt werden. Das öffentliche Rechtist lediglich daran interessiert, eine Überschätzung des Vermögens zu verhüten, da lediglicheine solche, nicht auch eine Unterjchätzung, den Gläubigern gefährlich werden kann M G.vom 30. April 1831 im Sächsischen Archiv Band 1 S. 500). Gegen ein angeblichesDogma von der absoluten Bilanzwahrheit wendet sich Neukamp in (-.55. 48 S. 450fsg.mit Recht. Wenn daher die Bilanz geringere Werte enthält, als den wahren Wert, etwa