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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Vertretung und Geschäftsführung. 8 42.

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den hinler dem wahren Werte zurückbleibenden Anschaffungspreis, so ist damit gegen keineöffentlichrechtliche Borschrift verstoßen; es ist zwar das Dividendcnrecht des Aktionärs nach8 29 verletzt, aber diese Verletzung braucht ja nicht gerügt zu werden (vergl. obenAnm. i> n. 1t)). Desgleichen sind Statutenbcstimmungen gültig, welche im Anschlüsse an8 2til H.G.B , den Anschaffungspreis als die andere Höchstgrenze der Bewertung vor-schreiben.

3. Den Wertbcgrisf anlangend, den das Gesetz im Auge hat, so ist der objektive Wertgemeint, den die Bermögensstücke sür das Geschäft haben, nicht der gemeine Wert, wieer sich bei einer augenblicklichen Zwangsversilberung stellen würde (R.G. 43 S. 127;Bolze 2« Nr. 574).

4. Im einzelnen ist zu bemerken:

a) Als Aktiva können gebucht werden alle Gegenstände, welche Gegenstand des Rechts-verkehr» sind, nicht bloß Sachen, sondern auch Rechte, aber nicht bloß diese, sondernauch rein wirtschaftliche Güter. (Das Nähere siehe oben Anm. 14.)d) zustellen sein, sosern ein solcher

c) Forocrungen iinv nacy lyrcm gegenwärtigen Werte einzustellen, ausländische unterBerücksichtigung des Kursstandes der auswärtigen Währung, betagte unter Berechnungdes Zwischenzinscs, alle aber unter Berücksichtigung der Solvenz des Schuldners undder sonstigen Chancen der Realisierung, verjährte Forderungen nach den Chancen derErhebung dcS Einwandes. Die Buchung von Forderungen kann in allen Fällen, wo dieForderung nicht für vollwertig erachtet wird, entweder so erfolgen, daß der wahre Wert derForderung in das Aktivum, oder auch so, daß der volle Nennbetrag in das Aktivumund die Differenz zwischen Nennbetrag und wahrem Werte in das Passivum gestelltwird. Dieser Passivposten wird Dclkrederckonto genannt und ist in diesem Falle einunechtes Rcscrvckonto (vergl. unten Anm. 50). Sollte freilich das Dclkrederckonto diesür Abschreibungen erforderlichen Beträge übersteigen, so läge insoweit ein wirklichesReservekonto, ein echter Reservefonds vor (vergl. unten Anm. 53).ck) Auch sür Schulden ist der wahre Wert einzustellen, der sich mit dem Nennbetragenicht zu decken braucht. Man denke an Schulden mit Regreßrecht, an Gefälligkeits-verbindlichkeitcn zc. Näheres bei Staub H.G.B. Anm. 7 zu § 4V, insbesondere auchüber das Disagiokonto bei der Ausgabe von Obligationen,v) Forderungen und Schulden müssen getrennt in der Bilanz erscheinen.Es genügt nicht, daß der Saldo, der sich nach Abzug der Schulden ergiebt, aufgeführtwird, wie dies manchmal mißbräuchlich geschieht,k) Gegenstände, die in die Gesellschaft inseriert wurden, sind zu ihremWerte einzustellen. Hat die Gesellschaft z. B. sür Warenvorräte einen Geschäftsanteilvon 1VVVVV Mk. bei ihrer Gründung gewährt, so können sie in der ersten Jahres-bilanz gleichwohl zum Preise von 15V(XX) Mk. in der Bilanz erscheinen, wenn ihrwahrer Wert so hoch geschätzt wird. Diese Möglichkeit ist mißlich, aber gesetzlich(vergl. oben Anm. 21 u. 22). Beteiligt sich die Gesellschaft selbst bei der Gründung eineranderen Gesellschaft, so darf sie die so erhaltenen Geschäftsanteile der neugegriiiidetenGesellschaft zu demjenigen Werte in ihre Bilanz einstellen, welcher den neuenAnteilen beigelegt wird. Auch das ist mißlich, da hierin noch kein realisierter Gewinnliegt, aber auch dicS ist gesetzlich (vergl. oben Anm. 21). Im Aktienrecht istbeides anders (vergl. Staub H.G.B. Anm. 19 und 29 zu § 261). Eine Ausnahmefindet nur dann statt, wenn die so erworbenen Bermögensgegcnstände dauernd zumGeschäftsbetriebe bestimmt sind und nicht zur Weiterveräußcrung, so z. B. wenn einGrundstück zum Betriebe des Geschäfts durch Jllation erworben wird, oder wenn dieGeschäftsanteile, welche die Gesellschaft dadurch envirbt, daß sie Bermögensgcgenständeinseriert, nicht zur Weiterveräußerung, sondern dauernd zum Geschäftsbetriebe bestimmt