Vertretung und Geschäftsführung. 42.
sind. Alsdann darf höchstens der Anschaffungspreis eingestellt werden (sieht untenAnm. 33).
R. Dir Sondcrvorschristen unseres H 42. «nm »o.
Nr. I. Anlagen und sonstige VermögenSgegenstäiide, welche nicht zur Wcitervrräusicrung, sondrrndauernd zum Betriebe des Unternehmens bestimmt sind, dürfe» höchstens zum Anschaffn»»»oder Herstellungspreise angesetzt werden: sie können ohne Rücksicht anf eine» geringerenWert zu diesem Preise angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleichkommender Betragin Abzug oder ein derselbe» entsprechender Ernrurrungssonds in Ansatz gebracht wird.
1. Die Vorschrift enthält »ach doppelter Richtung eine Abweichung von der allgemeinenVorschrift deS K 40 H.G.V. Einmal ordnet sie an, daß Anlagen und BetricbSgegen-stände höchstens zum Anschaffungs- oder Herstellungspreise angesetzt werden dürst», währendsonstige Gegenstände ohne Rücksicht auf einen geringeren Anschaffungspreis zn dein zeitigenSchätzungswerte in die Bilanz eingestellt werde» dürfen (oben Anm. 22). Doch ist damitzunächst nur eine zweite Maxiinalgrcnzc geschaffen. Die andere Maximalgrenze derBilanzeinstellung ist immer noch der wahre Wert. Doch schreibt unsere Vorschrift weiter vor,daß diese zweite Maximalgrenzc nicht innegehalten zu werden braucht, sosern der Anschaffungs-preis eingestellt und der Wert der Abnutzung bei der Buchung berücksichtigt wird, sei esdurch Abschreibung, sei es durch Bildung eines Rcservckontos. Sonstige Wertvcrminderungendurch Konjunkturen :c. brauchen also nicht beachtet zu werde». Doch ist es nur gestattet,von der Befugnis des Satz 2 Gebrauch zu machen. Das eigene wohlverstandene Interesseder Gesellschaften wird sie bestimmen, von dieser Freiheit dann keinen Gebrauch zu machen,wenn sich ein zu großes Mißverhältnis zwischen wahrem Wert und Bilanzansatz heraus-stellen würde und so die Verteilung von unentbehrlichem Gesellschastsvermöge» als Dividendeerfolgen würde. Macht die Gesellschaft von dem Satz 2 keinen Gebrauch, so kommt lediglichSatz 1 zur Anwendung und zwar in dem Sinne, daß höchstens der Anschaffungspreiseingestellt werden darf, doch so, daß der H 40 H.G.B, als zweite Maximalbcwcrtung«-vorschrist daneben gilt.
2. Im Einzelne» ist über die Vorschrift folgendes zu bemerken: «»m.»i.») Unter Anlagen sind alle körperlichen Gegenstände zu verstehen, welche dauernd zum
Geschäftsbetriebe der Gesellschaft bestimmt sind und sich im Zusammenhang mit demcharakteristischen Zwecke der Gesellschaft befinden. Zu sonstigen Vermögcns-gegen stände n, welche nicht zur Wcitcrvcräußerung, sondern dauernd zum Betriebedes Unternehmens bestimmt sind, können Mobilien mannigsachster Art wie Geräteund Utensilien gehören.
Wie aber steht es mit Wertpapieren? Auch diese gehören dazu, wenn sie nicht «nm »,.zum Zwecke der Weilcrveräußerung, sondern dauernd zum Betriebe des Geschäftsbestimmt sind, z. B. Wertpapiere, welche als Kaution für die Erfüllung von KonzessionS-bedingungcn dauernd bei Behörden deponiert sind, oder die Geschäftsanteile, welchedie Gesellschaft erwirbt, um dauernd bei einem anderen Unternehmen beteiligt zu sein,z. B. wenn die Gesellschaft sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft erwirbt, um ausdiese Weise dauernd tatsächliche Inhaberin des Betriebes der betreffenden Aktiengesell-schaft zu werden. Indessen findet aus solche Papiere nur der erste Satz Anwendung:Sie dürfen also höchstens zum Anschaffungspreise in die Bilanz eingestellt werden.Dagegen findet die Erleichterung des zweiten Satzes, wonach sie zum Anschaffungs-preise eingestellt werden können ohne Rücksicht auf einen geringeren Wert, nichtAnwendung, weil sie ihrer Natur nach aus sie nicht Anwendung finden kann. Denndie Bedingung der Anwendbarkeit ist, daß ein der Abnutzung gleichkommender Betragabgeschrieben oder in Reserve gestellt wird. Das ist hier aber nicht möglich: also findetdiese Bestimmung keine Anwendung (anders für das Aktienrecht Simon, BilanzenS. 33V; Ring Nr. 11 zu H 261; Makower S. 536; Pinncr S. 203). Nach unsererAnsicht müssen daher derartige Wertpapiere höchstens zum Anschaffungspreise undhöchstens zum jeweiligen wahren Werte (Marktpreis) eingestellt werden.