Allgemeine Einleitung. 5
Charakter tragen. Nicht das polizeiliche Mittel ist das Entscheidende, sondern die derVorschrift innewohnende Tendenz der Beseitigung unhaltbarer Zustände im Interesseganzer Klassen und der Wohlfahrt des Staats. Bon diesem allein entscheidenden Gesichts-punkte aus sind die Vorschriften der ß§ 62 und 76, welche den Schutz der sittlichen undkörperlichen Wohlfahrt des Handlungsgehilsen im Auge haben, nicht verschieden von derVorschrift des § 64 H.G.B., wonach die Gehaltszahlung am Schlüsse des Monats erfolgenmuß. Auch diese Vorschrift hat die Wohlfahrt, die Sicherheit der Existenzbedingungen desHandlungsgehilfen im Auge, auch sie hat ihren Grund in einem öffentlichen Interesse vongleicher Art und gleicher Wichtigkeit. Ebenso sind die neuen Bestimmungen über Zwangs-kllndigungsfristen und über die Konkurrenzklausel von eminenter sozialpolitischer Bedeutungund bestimmt, den Zustand drückender Abhängigkeit und Hilflosigkeit, in welchem sichzahlreiche Handlungsgehilfen auf Grund ihrer bisherigen Verträge befinden, zu beseitigen.Auch sie finden daher auf bestehende Verträge sofort Anwendung oder fanden vielmehrauf sie sofort Anwendung, als der 6. Abschnitt des 1. Buchs des neuen H.G.B, am1. Januar 1898 in Krast trat.
Die hier entwickelten Grundsätze werden im Wesentlichen maßgebend sein bei derErörterung der zahlreichen Fragen, nach welchem Rechte sich die schwebenden Verhältnisserichten werden. Wir werden der Erörterung dieser Uebergangsfragen überall, wo esuns erforderlich schien, einen besonderen Platz einräumen. Freilich ist dabei nicht aus-geschlossen, daß hier und da für die Entscheidung noch andere Gesichtspunkte maßgebendfein werden. Das muß der Darstellung im einzelnen überlassen werden.
III. Die Kechtsquellen des Handelsrechis. Anm.is
Wir müssen unterscheiden ordentliche und außerordentliche Rechtsquellen des Handelsrechts.Die ersteren sind das H.G.B, und das B.G.B., die letzteren das Landesrecht, die übrigen Reichs-gesctze und das Gewohnheitsrecht.
Die ordentlichen Rechtsquellen des Handelsrechts: Das Handelsgesetzbuch und das BürgerlicheGesetzbuch.
1. Das Handelsgesetzbuch. Nicht bloß die ausdrücklichen Vorschriften desselben kommen in Anm.iserster Linie als regelmäßige Rechtsquelle des Handelsrechts zur Anwendung, sondern auch
alle diejenigen Rechtssätze, welche durch Auslegung gewonnen werden —denn mit dem Gesetze sind alle seine logischen Konsequenzen zum Gesetz erhoben — undendlich auch diejenigen, welche sich durch analoge Anwendung des Gesetzes ergeben. Denndas H.G.B, ist zwar ein Sonderrecht für die eigenartigen Verhältnisse des Handelsverkehrs,aber kein Ausnahmerecht im Sinne einer Abweichung von der juristischen Konsequenz unddaher nicht bloß strikter Auslegung fähig (Behrend Z 17 Anm. 4z R.O.H. 11 S. 417).
2. Das Bürgerliche Gesetzbuch. Dasselbe kommt in Handelssachen nur insoweit zur An-Anm.i«Wendung, als nicht im H.G B. (oder im Einführungsgesetz zum H.G.B. ) ein Anderes bestimmt
ist (vergl. oben Anm. ö). Es ist also eine subsidiäre Rechtsquelle des Handelsrechts. Essteht dem H.G.B, auch insoweit nach, als dasselbe dispositive Vorschriften enthält. Andrer-seits kommt es in allen den Fragen zur Anwendung, für welche aus dem H.G.B, sei es direktoder durch Auslegung oder durch Analogie nichts zu entnehmen ist. Seine Vorschriften sindnicht etwa in dem Sinne subsidiär, in welchem es die Landesstrafgesetze gegenüber demReichsstrafgesetzbuch sind (Z 2 des Einführungsgesetzes zum Str.G.B.), so daß alle die-jenigen Materien, welche das H.G.B, regelt, der Anwendung des B.G.B, verschlossenwären. Es sind vielmehr die Begriffsmerkmale eines Rechtsgeschäftes, über welches dasH.G.B. Rcchtsregcln aufstellt, ohne es zu definiren, aus dem B.G.B , zu entnehmen.Beispiele: Bürgschaft (R.O.H. 16 S. 412); Kauf (R.G. IS. 57; 26 S. 43). Ebensosind die Rechtswirkungen von Begriffen, mit welchen das H.G.B, operirt, soweit dieselbennicht im H.G.B, angeordnet sind, dem B.G.B, zu entnehmen (Heilung des Verzuges