6 Allgemeine Einleitung.
R,O,H, 7 S. 227), und endlich sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze, mit denen des H.G.B,sich überhaupt nicht beschäftigt, so die Wirkungen des Irrthums, Betruges, Zwanges,Scherzes (R.G. 8 S. 248) dem B.G.B , zu entnehmen.
Anm.is. L. Die außerordentlichen RechtSqncllcn.
1. Das Landesrecht. Dasselbe kommt als Rechtsquelle des Handelsrechts nur selten in Be-tracht. Es kommt nur selten in Betracht, nämlich nur insoweit, als es in den Ein-führungsgejetzen zum B.G.B, und zum H.G.B, ausdrücklich als „unberührt geblieben"durch diese oder gleichbedeutende salvatorische Klauseln bezeichnet ist.
Soweit die Landesgesetze unberührt bleiben, können auch neue landesgesetzliche Bor-schriften erlassen werden (Art. 15 des Einführungsgesetzes zum H.G.B. ; Art. 213 desEinführungsgesetzes zum B.G.B. ).
Das Landesrecht kommt dabei in der weitesten Bedeutung in Betracht, auch alsGewohnheitsrecht.
Selbstverständlich hat es nach Art. 2 der Reichsverfassung nur subsidiäre Geltung.
Anm.ie. 2. Die übrigen Ncichsgcsehe außer dem B.G.B. Dieselben sollen nach Art. 2 Abs. 2 E.G.
zum H.G.B, durch das H.G.B, nicht berührt werden. Also auch dort, wo eine handels-rechtliche Frage in Betracht kommt, soll, wenn in einem anderen Reichsgesetze etwasGcgcnthciliges bestimmt ist, als im H.G.B., die Bestimmung des anderen Reichsgcsetzesentscheiden. Das hat darin seinen Grund, daß man die anderen Reichsgesetze als Spezial-gesetze betrachtet, welche für besondere Verhältnisse berechnet sind und der Anwendung derVorschriften eines allgemeinen Gesetzbuchs daher entrückt sein sollen. An sich weicht diesvon der Regelung dieses Punktes im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch ab. Dennnach Art. 1 desselben hatte das gesammte bürgerliche Recht, auch das in besonderen Reichs-gesetzen niedergelegte, subsidiäre Bedeutung gegenüber dem alten H.G.B. Indessen in denentscheidenden Fällen gelangte man auch unter der Herrschast des alten Rechts zu dem gleichenErgebnisse. So nahm man von dem Gesichtspunkte des Spezialgesetzes aus an, daß diein dem Gesetze betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Abtretungvon Gesellschastsantheilen vorgeschriebene notarielle Form auch dort gilt, wo die Abtretungein Handelsgeschäft ist, indem man sagte, jenes Gesetz habe den Charakter eines Spezial-gesetzes und habe die notarielle Form ganz allgemein, auch für Handelsgeschäfte, cinsnhrenwollen (vgl. unsere 5. Ausl. H 6 Note 1 zu Art. 317). Es war deshalb korrekt und ein-fach, von vornherein alle Rcichsgesetze außer dem B.G.B, als Spezialgesetze zu betrachtenund ihre Vorschriften daher durch das H.G.B, für unberührt zu erklären.
Alles das gilt selbstverständlich vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 32 desEinführungsgesetzes zum B.G.B. , d. h. die Reichsgesetze kommen nur insoweit in Betracht,als sich nicht etwa ans dem B.G.B, die Aushebung ergiebt.
Anm.17. 2. Das HandelSgewohnheitsrecht.
a) Dasselbe ist im H.G.B, nicht erwähnt. Bekanntlich hatte das alte H.G.B, imArt. 1 das Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle anerkannt, und zwar derart, daß es derReihenfolge nach hinter dem H.G.B., aber vor dem bürgerlichen Recht zur Anwendunggelangte. Das neue H.G.B, überlaßt es der Wissenschaft, ob das Handclsgewohnheits-recht überhaupt als Nechtsquelle anzuerkennen und mit welcher Gcltungskraft es aus-zustatten sei, ob es bloß ergänzende oder auch derogirende Krast habe (Dcnkschr. S. 4).Dabei hält die Denkschrift S. 4 partikulares Gewohnheitsrecht fernerhin überhaupt fürausgeschlossen. Es frügt sich, wie sich die Wissenschaft zu diesen Fragen zu stellen hat.
Anm.is. d) Die Untersuchung der Frage, ob das Gewohnheitsrecht als Rechtsquelleanzuerkennen sei, ist für das bürgerliche Recht und das Handelsrecht identisch.Denn für das Handelsrecht gilt ja min keine besondere Bestimmung mehr. Wir knüpsendiese Untersuchung an das vom B.G.B , anerkannte, aus dem Handelsrecht stammende, mitdem Gewohnheitsrecht verwandte Institut der Verkehrssitte an. Nach HH 157 und242 B.G.B., die auch für das Handelsrecht gelten, sind Verträge so auszulegen undLeistungen so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkchrssitte