Allgemeine Einleitung. 7
das gebieten, und unbedenklich kann und muß die erstere Vorschrift auf die Auslegungvon Rechtsgeschäften überhaupt (also auch einseitigen, auch Unterlassungen) ausgedehntwerden (Neumann, Handausg. des B.G.B. Anm. 2 zu Z 157; Planck Anm. zu § 157;
Danz in Jherings Jahrbüchern 38 S. 466). Handelt es sich also um die Auslegungvon Rechtsgeschästen und um die Bestimmung der Art, wie Verpflichtungen zuerfüllen sind, so hat der Richter seine Entscheidung so zu treffen, wie Treu undGlauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es gebieten.
Unter der Verkehrssitte ist eine Uebung des Verkehrs zu verstehen, die darauf Anm. m.beruht, daß man das Geübte für sittlich und anständig hält. Sie ist der Ausfluß derVerkehrsmoral. Auch im Verkehrsleben wird nicht immer bloß das beachtet, was dasgeschriebene Gesetz gebietet, sondern auch das, was Sitte und Anstand gebieten, unddarauf, daß dies beachtet wird, muß Jeder sich verlassen können, der sich in denRechtsverkehr begiebt. Die Sicherheit des Verkehrs erfordert es insbesondere, daß mansich darauf verlassen kann, daß Rechtsgeschäfte, deren Sinn zweifelhaft ist, so ausgelegtwerden, wie dies der Aussassung und thatsächlichen Uebung redlich denkender, im Ver-kehrslcben stehender Männer entspricht. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daßsolche Verkehrssitte auch gegen den angewendet werden muß, der nicht die Absichthatte, sich ihr zu unterwerfen, und der sich nach seinen Anschauungen ihr vielleichtnicht unterworfen hätte. Der Verkchrssitte ist Jeder unterworfen, der im Verkehrs-leben steht. Daß er nicht weiß, was die Verkehrsmoral gebietet und was als Aus-fluß der Verkehrsmoral thatsächlich geübt wird, ist seine Sache, kann aber seinen Ver-kehrsgcnossen nicht zum Nachtheil gereichen. Jeder muß sich gefallen lassen, daß seineErklärungen so gedeutet werden, wie dies der Anschauung und der thatsächlichenUebung redlicher Männer entspricht. Wer etwas anderes will, muß dies deutlich er-klären. In dieser Weise die Verkehrssitte zu berücksichtigen, gebieten Treu und Glaubenim Rechtsverkehr. Treu und Glauben sollen ja gerade dazu verwendet werden, umdie Nichtbeachtung eines etwaigen von der Verkehrssitte abweichenden inneren Willensdurch den Richter zu begründen (Danz S. 436). Im Prozesse kann ja die Parteibehaupten, sie habe das Gegentheil gewollt, aber das soll ja gerade unbeachtlichsein, wenn es mit der Verkehrssitte im Widerspruche steht (Danz S. 465). Das istder Sinn des Z 157 B.G.B. Vereinbart z. V. der Prinzipal mit dem Handlungs-gehilfen eine vicrwöchentliche Kündigung und ist dies nach der Verkehrssitte als einemonatliche Kündigung zu verstehen, so muß der Prinzipal und der Handlungsgehilfedie Verkchrssitte gegen sich gelten lassen, auch wenn er sie nicht gekannt hat; wederdies, noch daß ein Theil wirklich eine vierwöchentliche Frist gewollt hat, kommt inBetracht; vielmehr ist die Frist gemäß § 67 H.G.B, giltig und kein Theil kann dieUngiltigkeit der Vereinbarung gemäß § 67 H.G.B, geltend machen. (UebereinstimmendDanz in Jhering's Jahrbüchern Band 36 S. 465 u. 466. Auch Planck zu § 157steht auf diesem Standpunkte.) Wer dies nicht zugicbt, verfällt in Unklarheiten: soCosack S. 129, welcher meint, daß die Geltung der Verkehrssitte auf der Unterwerfungdurch die Partei beruht, welche Unterwerfung jedoch „blindlings" geschähe, man weißnicht recht, was damit gemeint ist; so auch Türinger und Hachenburg I S. 5, welchemeinen, daß die Verkchrssitte „zunächst ohne Rücksicht auf den Willen der Parteiwirkt", daß aber jeder Partei der Nachweis offen gelassen sei, daß die Anwendung derUebung ans sie ausgeschlossen sei; aber sie geben nicht an, welchen Inhalt dieser Nach-weis denn eigentlich haben müsse.
Wenn nun aber der Richter bei Auslegung von Rechtsgeschäften und beiAnm.so.der Bestimmung der Art bestehender Verpflichtungen den Inhalt von solchen Verkehrs-übungcn ohne Rücksicht auf den Parteiwillen anwenden muß, welche ihren Grundin der Berkehrsmoral haben, umwievielmehr muß er hierbei solche Verkehrs-übnngen anwenden, welche ihren Grund darin haben, daß das Geübte nicht bloß füranständig, sondern für rechtlich nothwendig erachtet wird!