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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Allgemeine Einleitung. 11

also soweit es sich um die Auslegung der Rechtsgeschäfte bzw. die Ergänzung oderGestaltung derselben und um die Bestimmung der Art der Erfüllung bestehender Ve»pflichtungen handelt, kann sich nunmehr Gewohnheitsrecht auch gegen das Gesetz bilden(vergl. oben Anm. 21), und die Börsenüsancen bewegen sich ja lediglich aus Gebieten,welche innerhalb der Grenzen der ZZ 157 und 242 liegen. Im ersten Stadium ihrerBildung werden allerdings auch die Börsenüsancen als bloße Verkehrssitte zu betrachtensein. Zunächst wird der Börsenbesucher sich aus Gründen kaufmännischer Redlichkeitund Sittlichkeit an sie für gebunden halten. Nach und nach aber verdichtet sich dieVerkehrssitte zur Rechtssitte, schließlich erachtet man sich an sie rechtlich für gebunden.Insbesondere wird dieses letztere Stadium in dem Zeitpunkte eintreten, wo das maß-gebende Börsenorgan die betreffende llesance als feststehend den Interessenten bekanntgiebt. Solche Kundgebung ist kein rechtserzengender Akt, aber er giebt dem Bewußt-sein der Nothwendigkeit einen festen Halt, er befestigt dasselbe und verwandelt es auseinem Bewußtsein sittlicher Nothwendigkeit in ein solches rechtlicher Nothwendigkeit.

Cosack S. 364 leugnet, daß die Uesancen Vcrkehrssitte oder Gewohnheitsrecht Anmseien, sie seien vielmehr gesetztes autonomes Recht. Er meint, das müsse deshalb an-genommen werden, weil oft bestimmt werde, daß eine Regel, die im Jahre 1896 inunangefochtener Uebung stand, vom 1. Januar 1897 ab außer Kraft treten und eineranderen Regel weichen soll. Es kann nun nicht bestrittcn werden, daß die Börsenorganeoft in dieser Weise verfahren. Das so Festgesetzte ist allerdings zunächst kein Gewohn-heitsrecht. Gewohnheitsrecht ist nur das, was in Folge des Bewußtseins rechtlicherNothwendigkeit geübt wird, und daß es auch solche Börsenüsancen giebt, die sich ohneFestsetzung durch das Börsenorgan bilden und dann erst durch dieses fixirt werden,wird nicht bestritten werden können. Ans solche beziehen sich unsere obigen Aus-führungen. Wenn die Börsenorgane aber so vorgehen, wie dies Cosack beschreibt, sosind ihre Festsetzungen zunächst allerdings kein Gewohnheitsrecht, aber sie stellen überhauptkein Recht dar. Es ist jedenfalls nicht nothwendig, hier eine neue Rechtsquelle anzunehmen,deren Existenzmöglichkeit, wenn sie nicht überhaupt nach dem Rechte des B.G.B , zuleugnen (vergl. Eck S. 2V), so doch jedenfalls im höchsten Grade zweifelhaft ist. Denndie betreffenden Rechtsgestaltungen lassen sich in anderer Weise genügend erklären, undzwar wie folgt: Eine solche Festsetzung des Börsenorgans ist eine Bekanntmachungder Börsenorgane, die dahin geht, daß nach ihrem sachverständigen Ermessen die Ein-haltung dieser Börsenbedingungen den gegenwärtigen Verhältnissen am meisten entspricht,daß es daher für wünschenswert!) erachtet wird, wenn die Geschäfte an der Börsemöglichst allgemein unter Zugrundelegung derselben abgeschlossen werden. Ein solcherAussprnch des leitenden Organs der organisirten Börse hat zur Folge, daß er in ge-wisser Weise respektirt wird, zwar nicht, wie gesetztes Recht, aber es muß nun nachTreu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkchrssitte, nachdem eine solche Bekannt-machung erlassen ist, von jedem Börsenbesucher, der im Rahmen einer organisirtenBörse ein Geschäft abschließt, angenommen werden, daß er in Gemähheit jener Be-dingungen handle, wenn er das Gegentheil nicht erklärt. So schafft die Publikationdes Börsenorgans nicht eine singuläre Art von gesetztem Recht, vielmehr wird ihr In-halt zur Auslegung der Rechtsgeschäfte verwendet, weil Treu und Glaube» mit Rück-sicht auf die Verkehrssitte dies erfordern und weil das Bürgerliche Gesetzbuch die Be-rücksichtigung solcher Verkchrssitte gebietet. Im Laufe der Zeit entwickelt sich dannaus der Vcrkehrssitte eine Rechtssitte. Aus der Anschauung, daß es dem kaufmännischenAnstandc ziemt, die von den Börsenorganen publizirten Bedingungen gegen sich geltenzq lassen, wenn man das Gegentheil nicht erklärt hat, entwickelt sich nach und nachdurch die fortgesetzte Uebung die Anschauung, daß man jene Bedingungen gegen sichgelten lassen müsse, weil sie rechtlich bindend seien. Sobald diese letztere Anschauungsich gebildet hat, ist der Inhalt der ohne vorherige Uebung vom Börsenorgan publi-zirten Bedingungen Gewohnheitsrecht geworden. Die Publikation von Börscnbcding-ungen liegt hiernach bald auf der letzten, bald auf der ersten Etappe desjenigen Weges,