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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Allgemeine Einleitung. 13

noch nicht in den Kreis seiner Betrachtung gezogen In gleicher Weise haben die Streitsragenach früherem Recht entschieden Kammergericht bei Perl u. Wreschner 1891 S. 57; O.L.G. Cassel in Seufferts Archiv 48 S. 395; Reichsgericht bei Bolze 6 No. 1951; 3 No. 7654.

V. Wer hat »un aber die neoickvnlnlin uvAotii zu beweisen? Wer hat zu beweisen,An»,wenn der eine Theil seinen Standpunkt stützt auf die gesetzlichen Rechts-folgen eines abgeschlossenen Rechtsgeschäfts; der andere Theil aber be-hauptet, daß diese gesetzlichen Rechtsfolgen im gegebenen Falle durch ab-weichende Vereinbarung ausgeschlossen sind?

Stülzel (a. a. O. S. XVII) stellt den Satz auf:Indem das Gesetz regelt, was zugelten habe, wenn nichts Anderes vereinbart sei, will es in keiner Weise Denjenigen, der dasregelmäßige Geschäft als abgeschlossen behauptet, im Prozesse vor Demjenigen bevorzugen,der ein besonderes Geschäft als abgeschlossen behauptet. Wer aus der Qualität des Geschäftsals des regelmäßigen Ansprüche erhebt, muß im Streitfalle den Abschluß des regelmäßigenGeschäfts darthun."

Wir vertreten mit Entschiedenheit den gegenthciligen Standpunkt. Bei der großen Am»praktischen Wichtigkeit der Frage und weil, wenn nicht alle Anzeichen trügen, in Folge derAutorität Stölzels seine Ansicht in die Gerichte bereits einzuziehen beginnt, erscheint eine ein-gehende Begründung unseres Standpunktes erforderlich.

Was enthalten und was bezwecken denn eigentlich die sogenannten naturalia, neg'otii,die Dispositivregeln der Gesetze? Sie enthalten das, was nach der Auffassung des Gesetz-gebers, nach den von ihm angestellten Ermittelungen, seiner Kenntniß und Erfahrung denAnschauungen und den Bedürfnissen des Lebens und des Verkehrs am meisten entspricht, siesindder Niederschlag der üblichen vertragsmäßigen Festsetzungen der Parteien" (Danz inJherings Jahrb. 38 S. 399),der Niederschlag aus dem stereotypen Inhalt einer unend-lichen Masse von gleichartigen Rechtsgeschäften" (Laband im Archiv für die civilistische PraxisBd. 73 S. 164). Was der Gesetzgeber solchergestalt als das erkannt hat, was die Parteienihren Interessen gewöhnlich für förderlich erachten und was er auf Grund eigener Prüfungden Interessen der Parteien für den Regelfall für förderlich erachtet, das fixirt der Gesetz-geber, damit es alsdie normale, regelmäßige oder schlechthin als die gesetzliche Ordnungder Dinge" gelten soll (Endemann I S. 34). So denkt sich der Gesetzgeber im allgemeinendie Gestaltung der betreffenden Rechtsgeschäfte.

Allerdings kann diese gesetzliche Normalgestaltung den Interessen der Parteien sich imEinzelfall nicht als förderlich erweisen. Was im Allgemeinen gut und vernünftig ist, kannim Einzelfalle zu Härten und Ungerechtigkeiten führen. Deshalb gestattet der Gesetzgeber,daß die Parteien die Rechtsfolgen ihrer Geschäfte durch Vereinbarung auch anders gestalten,und stellt nur in diesem Sinne seine gesetzliche Regel auf. Aber jede Vereinbarung dieserArt ist eine Sonderabrede, eine Abweichung von der gesetzlichen Regel, eine Ausnahme vondem, was der Gesetzgeber als die normale Ordnung der Dinge hingestellt hat.

Aus dieser Bedeutung der dispositiven Rechtssätze folgt, daß, wer eine von den gesetzlichenRegeln abweichende Sonderabrede behauptet, diese zu beweisen hat. Wer sich auf die gesetz-liche Regel stützt, hat das Gesetz für sich. Ihm giebt das Gesetz das von ihm beanspruchteRecht, das Gesetz, welches gerade diese Rechtsfolgen des abgeschlossenen Geschäfts als die imAllgemeinen gerechten Folgen betrachtet, und sie deshalb fixirt hat. Die gesetzliche Regel giltvon selbst als Bestandtheil des Rechtsgeschäfts, die Rechtsfolgen welche sie anordnet, sind vonselbst auftretende Begleiterscheinungen des geschlossenen Rechtsgeschäfts, es bedarf keinerVereinbarung, daß sie gelten sollen, keiner Vereinbarung, daß nichts Abweichendes gelten soll,es braucht nichts darüber gesagt, nicht einmal daran gedacht zu sein, um ihre rechtlicheGeltung zu erzengen. Bedarf es so keines besonderen rcchtserzeugenden Faktors, um sie inGeltung zu setzen, so bedarf es umgekehrt eines besonderen Faktors, um ihre Geltung zuverhindern. Wenn die gesetzlich fixirten Folgen eines Rechtsgeschäfts nicht gelten sollen, wenndurchgesetzt werden soll, daß in einem bestimmten Falle abweichende Rechtsfolgen gelten sollen,dann muß die gesetzliche Bestimmung durch eine besondere entgegenstehende Vereinbarungüberwunden werden