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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
16
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16 Allgemeine Einleitung.

nicht auf diesen Bahnen, sondern wandelt ihre eigenen Pfade, wie dies Stölzel (S. VIII)selbst annimmt. Derartige sprachliche Formulirungen haben eben mit dem Wesen der Sachenichts zu thun und sind völlig beweislos. Nur das Wesen der Sache entscheidet, und dieseEntscheidung fällt bei der gesetzlichen Regel, wie oben dargethan, zu Gunsten unsererTheorie aus.

Anm .40. Ein zweites Argument Stölzels ist folgendes: Stölzel (S. 134, 141, 17V)

sagt, unsere Lehre öffne der Lüge Thür und Thor, und er begründet dieses harte Urtheilwie folgt: Wer sich auf unseren Standpunkt stellt und demzufolge dem Beklagten, der denEinwand, es sei ein 6-monatiges Ziel bewilligt, die Beweislast für diese Behauptung auf-erlegt, verfahre offenbar unrichtig. Denn wenn der Kläger ein unbefristetes Geschäft behaupte,während in Wahrheit ein befristetes Geschäft geschlossen sei, so sage der Kläger einfach dieUnwahrheit, und es sei verkehrt, dem Beklagten den Gegenbeweis gegen diese Un-wahrheit') aufzubürden und, bis dieser Beweis erbracht ist, die Darstellung des Klägersals wahr gelten zu lassen. Es hieße das, meint Stölzel, einen Kläger, der wahrheitswidrigaus einem Geschäfte als einem unbefristeten klagt, damit Prämiiren, daß man ihn zum Eide über seine Lüge zulasse.

Wir können nicht umhin, diese Deduktion als unbegreiflich zu bezeichnen. Ihr Aus-gangspunkt ist der Satz: Wenn der Kläger wahrheitswidrig ein unbefristetes Geschäftbehauptet, während in Wahrheit ein befristetes Geschäft abgeschlossen ist, so sagt der Kläger einfach die Unwahrheit und es ist verkehrt, Jemanden zum Eide über seine Lüge zuzulassen.Nun ist freilich zuzugeben, daß der Kläger, wenn er wahrheitswidrig die Fristabrede bestreitet,die Unwahrheit sagt. Nur ist das nicht so einfach, wie Stölzel es hinstellt. Denn nur Gottim Himmel weiß, daß er die Unwahrheit sagt. Und wie, wenn in den Sternen geschriebensteht, daß der Beklagte die Unwahrheit sagt, indem er die Fristabrede behauptet? Solletwa für diesen Fall unsere Theorie richtig und die Stölzelsche falsch sein? Das ist in derThat nicht zu verstehen. Hier liegt folgender Irrthum zu Grunde.

Stölzel geht fortdauernd von der unzulässigen Prämisse aus, daß der Beklagte, der die6-monatige Befristung behauptet, die Wahrheit, und der Kläger, der behauptet, ein Ziel seinicht vereinbart, die Unwahrheit sagt. Allein wir befinden uns ja mitten in der Regulirungder Beweislast. Da kaun man doch nicht von wahren und unwahren Thatsachen sprechen,sondern nur von bestrittencn Behauptungen, deren Wahrheit unbekannt ist. Jede Partei be-hauptet, die Wahrheit zu sagen, und Niemand weiß, wer sie wirklich sagt. Gerade deshalbsoll ja der Beweis erhoben werden. In dem Augenblick, wo der Richter erkennen würde,daß der Kläger wahrhcitswidrig ein unbefristetes Geschäft behauptet, da verschwindetdie ganze Frage nach der Bcweislast von der Bildfläche. Denn eine als wahr erkannte That-sache braucht nicht mehr bewiesen, eine als unwahr erkannte nicht mehr widerlegt zu werden.Ueber eine Lüge, die als solche erkannt ist, wird Niemand zum Eide verstattet. Hier aber,wo es sich um die Beweislast handelt, da stehen sich nicht Wahrheit und Lüge, sondern Be-hauptung und Gegenbehauptung gegenüber. Ob die Behauptung oder die Gegenbehauptungwahr ist, wöiß der Richter nicht, und gerade deshalb instruirt er die Bcweislast. Es istgar nicht zu leugnen, daß in solchen Situationen gar oft dem, der die Wahrheit sagt,der Beweis auferlegt und sein Gegner zum Eide über seine Lüge zugelassen wird. Aberdaraus darf keiner dem andern einen Vorwurf machen und ihn schelten, daß er eine Ver-kehrtheit begehe, wenn er so verfährt. Denn schuld daran ist lediglich der Umstand, daßwir Menschen nur Menschen sind, daß wir nicht allwissend sind und daher nicht soforterkennen,daß der Kläger einfach die Unwahrheit sagt". Lediglich diese menschliche Hilf-losigkeit, die Blindheit, mit der wir geschlagen sind, ist es, die der Wahrheit und derLüge gleichmäßig Thür und Thor öffnet, als seien sie gleichberechtigt und gleichwerthig.Daran wird keine Beweislasttheorie jemals etwas ändern. Auch von der unsrigen geben

') Bei Stölzel S. 17V heißen diese gesperrten Worte:den Beweis dieser Unwahrheit".Doch liegt hier offenbar nur ein lupsus oalami bei Stölzel vor und wir haben uns erlaubt,diese Worte durch andere zu ersetzen, die Stölzel nur im Sinne gehabt haben kann.