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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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17
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Allgemeine Einleitung. 17

-wir bereitwillig zu, daß sie nicht die Macht besitzt, der Lüge die Thür zu verschließen, welchedie Blindheit des Menschengeschlechts ihr ösfnet. Wer eine Beweislasttheorie erfände,welche der Lüge für immer die Thür verschlösse, würde sich das Himmelreich verdienen.Aus Erden ist sie nicht erreichbar.

Selbstverständlich leidet auch Stölzels Theorie an dieser irdischen Unzulänglichkeit.Säße ein Jünger Stölzels auf dem Richterstuhl und hätte die Beweislast in demFalle zu vertheilen, wo der Beklagte behauptet, es sei ihm ein 6-monatliches Zielbewilligt, und der Kläger dies bestreitet, so würde er dem Kläger den Beweis auf-erlegen, daß der Kauf ohne Fristabrede geschlossen sei, der Kläger müßte mangels andererBeweismittel dem Beklagten den Eid darüber zuschieben und der Beklagte würde zum Eide darüber zugelassen werden, daß ein Ziel vereinbart sei alles dies natürlich auch dann,wenn der Beklagte die Unwahrheit sagt; denn das weiß ja der Richter nicht.H Auch StölzelsJünger wäre daher in der traurigen Lage, den Lügner zum Eide über seine Lüge zu ver-statten. Auch Stölzels Theorie besitzt die Zauberkraft nicht, um dies zu verhüten.

Ja selbst die noch nie bestrittene Bcweisregel, daß, wer die Zahlung behauptet, sie be-weisen muß, bietet keinen Schutz dagegen. Denn der Beklagte, der den Einwand der Zahlungerhebt, hat auch dann die Beweislast, wenn es per rsruin natnram der Fall ist, daß er wirklichbezahlt hat. Auch dann muß er, wenn er kein anderes Beweismittel hat, dem Kläger den Eidüber die Zahlung zuschieben und der Kläger wird zum Eide über seine Lüge verstattet.

So verliert der Keulcnschlag, mit welchem Stölzel unsere Theorie zu vernichten vermeinte,jede Wucht und Bedeutung. Nicht sie ösfnet der Lüge Thür und Tl^r, sondern die mensch-liche Hülflosigkeit ist die Oeffnerin dieser Thür, und nur der Vorwurf trifft unsere Theorie,daß sie nicht im Stande ist, diese Thür zu verschließen. Aber dieses Gebrechen theilt sie mitallen Beweislasttheorien und allen Beweisregeln. Denn sie alle sind mit jenem Fluche derUnVollkommenheit behaftet, der auf allem menschlichen Wissen und Können lastet.

Als drittes Argument bringt Stölzel (S. 168, 169, 17V) vor, es gebe keineAnmVermuthung dafür, daß die Verträge geschlossen seien ohne eine von der gesetzlichen Regelabweichende Vereinbarung, es gebe also keine Vermuthung dafür, daß der Käufer ohne Frist-abrede gekauft, daß ein Miether auf unbestimmte Zeit gemiethet, daß ein Darlehn ohneVereinbarung einer bestimmten Rückzahlungsfrist gegeben sei, und deshalb sei unsere Theorienicht richtig. Stölzel würde also, wenn eine Vermuthung vorläge, die Vertheilung der Be-weislast in unserem Sinne für richtig halten und es also dann für zutreffend erklären, wennwir dem, der die von den gesetzlichen Folgen abweichenden Vereinbarungen behauptet, die Be-weislast auferlegen.

Der Hinweis Stölzels auf die Vermuthung ist uns sehr willkommen. An der Handdieses Hinweises läßt sich wiederum schlagend nachweisen, wie unrichtig die Stölzel'sche Theorie,wie richtig die unsrige ist.

Wir müssen zunächst feststellen, um welche Art von Vermuthungen es sich handelt. Wirbefinden uns hier in der Beurtheilung der Rechtsfolgen eines geschlossenen Rechtsgeschäfts. Unterden sogenannten Vermuthungen sind hier diejenigen Rechtssätze zu verstehen, welche für gewisseEinzelfragen eines im Ganzen feststehenden Rechtsverhältnisses die Folgen durch gesetzlicheAuslegung der Willenserklärung festsetzen. Es wird solchergestalt für den Fall, daß dieParteien über den Sinn einer Willenserklärung, insbesondere einer Vereinbarung, streiten,vom Gesetze fixirt, was in solchem Streitfalle als muthmaßlicher Wille des Erklärenden geltensoll. So bestimmt z. B. H 4S3 B.G.B.: Ist als Kaufpreis der Marktpreis bestimmt, so giltim Zweifel der für den Erfüllungsort zur Erfllllungszeit maßgebende Marktpreis als ver-einbart (weitere Beispiele ßZ 709 Abs. 2; 271 Abs. 2, SIS, S61, 391 Abs. 2 B.G.B, undzahllose andere Gesetzesvorschriften; vgl. die Zusammenstellung bei Stammler S. 77 ao).

!) Nebenbei gesagt, wird dieser besondere Schützling Stölzels, der Einwand des bewilligtenZiels, meistens wahrheitswidrig vorgebracht, wie jeder Praktiker weiß. Doch, wie gesagt, dasnur ganz nebenbei.

Staub, Handelsgesetzbuch, VI. Aufl. 2