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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Kaufleute. Z 1.

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Gesellschaft hat Kaufmannsqualität (R.G. 23 S. 313; O.G. Wien bei Adler u. ClemensNr. 282).

2. Liegt Prämienvcrsicheruug vor, so ist dieselbe reinesHandelsgrundgeschäft, gleichviel, welcherArtdie versicherte Gefahr ist. Es gehören hierher Versicherungen gegen Hagel, gegen Feuer, auchwenn es sich um Grundstücke handelt (P. 413; N.O.H. 5 S. 12); Transportversicherungen;Hypothekenversicherungen (R.O.H. 5 S. 335); Unfallsversicherungen; Jnvaliditätsversiche-rungen; Rückversicherungen; Seeversicherung (O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 213);auch die Lebensversicherung, selbst wenn man dieselbe nicht für eine eigentliche Versicherunghalten sollte, denn jedenfalls hat das H.G.B, dieselbe für eine solche erachtet (Gareis-Fuchsberger Amn. 16 zu Art. 271). Hinsichtlich des Bersichcruugsrechts bestimmtArt. 75 des Einf.-Gcs. zum B.G.B, daß die laudcsgesctzlichen Vorschriften maßgebendbleiben, soweit nicht das B.G.V. besondere Bestimmungen trifft, doch greisen selbstverständ-lich in erster Linie diejenigen Bestimmungen des H.G.B. Platz, welche sich daraus er-geben, daß die Prämienversichcrung ein Handelsgrundgeschäft ist. Auch ist ein Reichs-versicherungsgcjetz in Vorbereitung.

Nr. 4. Die Bankier- und Gcldwcchslergcschäftc.

Es genügt nicht, wie Düringer und Hachenburg I S. 32 zutreffend hervorheben, diejenigenGeschäfte aufzuzählen, mit welchen sich der Bankier gewöhnlich befaßt. Vielmehr mußdargelegt werden, welche Arten von Geschäften dem Bankiergewerbe eigenthümlich sind,d. h. welche den betreffenden Gewerbetreibenden zum Bankier machen, sein Geschäft zumBankgeschäste, wenn es eine Gesellschaft ist, zur Bank machen. Diese Begriffsbestimmungist jetzt um so nothwendiger, als der Begriff Bankier auch sonst vom Gesetze gebrauchtwird (§ 367 H.G.B.; Z 42 Abs. 4 des Gesetzes betr. die Gesellschaften mit beschränkterHaftung).

Die dem Bankiergewerbe charakteristischen Geschäfte sind diejenigen Geschäfte,welche die Bedürfnisse des Verkehrs nach Beschaffung und Veräußerungvon Geld und Werthpapieren befriedigen.

n) Die Bedürfnisse des Verkehrs nach Beschaffung und Veräußerung vonWerthpapieren. Der typische Fall ist die kommissionsweise Ausführung von Aus-trägen zur Anschaffung und Veräußerung von Werthpapiereu. Dadurch wird derGewerbetreibende Kommissionär und fällt allerdings auch unter die Nr. 6 unseresParagraphen. Aber er wird dadurch außerdem Bankier und nuterfällt in Folge dessenden Sondervorschriften, welche für das Bankiergewerbe gegeben sind (vgl. obenAnm. 62). Aber auch dann, wenn der Verkauf und der Ankauf der Werthpapiere füreigene Rechnung geschieht, nicht im Wege des Kommissionsgeschäfts, liegt die Be-thätigung des Bankiergewerbes dann vor, wenn diese Thätigkeit in einer Weiseerfolgt, die dazu bestimmt und geeignet ist, den Bedürfnissen des Verkehrs nach Be-schaffung und Veräußerung von Werthpapiercn zu dienen, also wenn der Inhaber desHandelsgewerbes mit dem Publikum solche Geschäfte macht (nicht auch dann, wenn erausschließlich an der Börse spekulirt). Zwar fällt diese Thätigkeit unter Nr. 1, aberaußerdem fällt sie auch unter Nr. 4 und macht ihn zum Bankier. Oft entwickelt sichhieraus die sogenannte Emissionsthätigkeit, nämlich dann, wenn sie sich an eine Gründungoder Kapitalserhöhung anschließt. Der Bankier schließt z. B. mit dem Inhaber einesEtablissements, der sein Anwesen in eine Gesellschaft inferirt, im voraus einen Vertrag,Inhalts dessen er diesem die Aktien, welche er als Aequivalent für seine Jllation erhält,zu gewissen Preisen abnehmen will. Die solchergestalt dem Bankier zufließenden Aktienbringt derselbe dann an den Markt. Diese Anschaffung und Veräußerung vonWerthpapieren nennt man Emission, lieber eine andere Art von Emission s. untenAnm. 65.

5) Die Geschäfte, welche dem Bedürfnisse des Verkehrs nach Beschaffungund Veräußerung von Geld dienen. Dahin gehört zunächst das Geldwechsel-Geschäft. Das Gesetz stellt das Geldwechselgeschäft neben das Bankgeschäft. AlleinDüringer und Hachenburg I S. 33 sind im Recht, wenn sie diese Scheidung für unbe-