Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
54
Einzelbild herunterladen
 
  

54 Kaufleute. Z 1.

A.im.ss. 3. Im Einzelne» gehören hierher: die Uebernahmegeschäfte der Färbereien (R.O.H. 1 S. 132),Bleichen, Appreturanstalten (O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 109), Kattundruckereien,Spinnereien, Eisenhammer, Fabriken, Reparaturwerkstätten (Gokdschmidt I H 55 Nr. ll),Dampfwaschanstalten und chemische Reinigungsanstalten (R.G. in Strafsachen 22 S. 271),Dampfdreschmaschinen, Lohnmühlen, Lohnglasschleifereien, Lohnwebereien, immer unterder Voraussetzung mehr als handwerksmäßigen Betriebes. Eine Münzstätte wird diesesRequisit immer erfüllen. Auch Mästen, Aufziehen, Dressiren von Thieren gehören hierher(Hahn S 3 zu Art. 271).

Anm .se. Nicht hierher gehören: die Werkverdingungsverträge der Bauunternehmer,

Bauhandwerker (vergl. oben Anm. 46), der Künstler und Schriftsteller (vergl. oben Anm. 16);die Geschäfte der Badeanstalten, weil es sich gewiß nicht um Bearbeituug von Sachenhandelt, woran auch der mit der Verabreichung der Bäder verbundene Verkauf der darinvorhandenen Stosse (Salz, Soole, Kiefcrnadeln) nichts ändert.

Anm. 57. Nr. 3. Die Uebernahme von Versicherungen gegen Prämie.

1. Den Gegensatz hierzu bildet die Versicherung ans Gegenseitigkeit. Der Wegweiser, um denUnterschied zwischen beiden Versicherungen festzustellen, ist die gesetzliche Bezeichnung g e g e nPrämie. Während Behrend (Z 26 Anm. 37) diese Worte für überflüssig hält, enthaltensie nach unserer Ansicht das einzige unterscheidende Kriterium. Eine Versicherung liegt inbeiden Fällen vor. Bei der einen wird die Versicherung gegen Prämie übernommen,d. h. der eine Theil übernimmt die Tragung der Gefahr, der andere zahlt ein Aequivalentdafür. Bei der Versicherung ans Gegenseitigkeit dagegen wird ebenfalls die Versicherungübernommen, aber es wird kein Aeqnivalent gezahlt, sondern als Gegenleistung wird dieVersicherung des Gegenkontrahenten gegen seine Gefahr stipulirt. Am anschaulichsten trittdies Verhältniß hervor, wenn es sich lediglich um zwei Kontrahenten handelt. Dafür, daßL.. die Gefahr des L. übernimmt, verpflichtet sich 1Z. in dem einen Falle zu einer Geld-zahlung, in dem andern Falle dazu seinerseits die gleichartige Gefahr des 71. zu tragen.Versichern sich mehrere auf Gegenseitigkeit, so wird das Verhältniß wohl komplicirter, abernicht andersartig. Die Gegenleistung dafür, daß die bisherigen Genossen die Gefahr desneu hinzutretenden Genossen übernehmen, besteht bei der Gegenseitigkeitsversicherung darin,daß der letztere die Gefahren der andern mitzutragen sich verpflichtet. Und auch dadurch,daß die Vereinigung der sich gegenseitig versichernden Genossen eine juristische Persongeworden ist, wird die Sache nicht anders. Denn immerhin besteht doch auch die juristischePerson nur um der Mitglieder willen und durch die Mitglieder (vergl. GoldschmidtSystem Z 69).

Anm .ss. Unter Festhaltung dieser Kriterien liegt das Wesen der Prämienversicherung nicht

gerade in der Bestimmtheit der Gegenleistung. Die außerordentlich häufige Vertrags-bestimmung, daß die Prämie dadurch geringer wird, daß der Versicherte am Reingewinndes Versicherers theilnimmt, ändert an der Natur der Prämicnversicherung nichts (vergl.Düringer u. Hachenburg I S. 31). Und ebenso hört der Charakter der Gegenseitigkeits-versicherung dadurch nicht auf, daß die Vereinigung nach ihren Satzungen Vorauszahlungenverlangt, und ebensowenig dadurch, daß von diesen Vorauszahlungen nicht Alles zurück-gezahlt wird, was nach Berechnung der Schadenvertheilung übrig bleibt, sondern ein Theilzur Bildung von Reservekapitalien angesammelt wird. Denn das sind lediglich geschäft-liche Modalitäten, durch welche das Ziel der Versicherung, die Bezahlung der Schäden,am besten gesichert wird (R.O.H. 4 S. 199; R.G. 14 S. 238).

Anm .ss. Die Versicherung auf Gegenseitigkeit ist kein Handelsgrundgeschäft

im Sinne unserer Nr. 3 (R.O.H. 4 S. 201; R.G. 14 S. 237; O.G. Wien beiAdler u. Clemens Nr. 962). Die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit sind alsokeine Kaufleute nach H 1, aber sie können es auch nach Z 2 nicht werden, weil sie nachden obigen Ausführungen kein Gewerbe betreiben (Düringer u. Hachenburg I S. 32).

Anm. so. Wenn dagegen eine Gesellschaft sich zwar Gesellschaft auf Gegenseitigkeit nennt,

aber nicht bloß mit ihren Mitgliedern Versicherungsverträge schließt, sondern auch mitFremden, so sind diese letzteren Verträge Versicherungsverträge gegen Prämie, und die