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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Kaufleute. § 1.

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stücks werden). Denn die Pertinenzqualität nimmt den, Gegenstände nichtdie Eigenschaft der beweglichen Sache und macht sie nicht ungeeignet, Gegenstanddes Handelsverkehrs zu sein.

Nr. 2. Die Uebernahme der Bc- oder Verarbeitung von Waare» für Andere, sofern der Betrieb Anm.über den Umfang des Handwerks hinausgeht.

1. Die Uebernahme der Vc- und Verarbeitung von Waare» für Andere. Es handelt sichhauptsächlich um die Geschäfte des Werkmeisters, und zwar um diejenigen Wcrkmeister-geschäftc, welche in der Arbeit gegen Lohn bestehen. Soll der Unternehmer nichtbloß die Bearbeitung vornehmen, sondern auch das Material liefern, so greift die Nr. 2nicht Platz. Die Geschäfte solcher Personen können zwar auch reine Handelsgrundgeschäftesein, wenn sie nämlich die Waaren anschaffen; denn alsdann fallen sie unter Nr. l. Wennsie aber das Material hergeben, ohne es anzuschaffen, indem sie es nämlich selbst pro-duziren, so fallen ihre Geschäfte weder unter Nr. 1, noch unter Nr. 2 (R.O.H. 9 S. 192;15 S. 237); solche Personen sind UrProduzenten, ihre Geschäfte keine Handelsgrund-geschäfte (siehe oben Anm. 35). Es muß also der Stoff dem Bearbeiter übergeben sein(vergl. Anm. 53). Indessen, daß der Werkmeister Zuthaten oder Arbeitsmittel zugiebt,ändert die Natur des Geschäftes nicht (R.O.H. 7 S. 21V, Zuthaten beim Schneider; vergl.weitere Beispiele hierfür oben Anm. 11).

Ueber die Be- und Verarbeitung ist des Näheren oben Anm. 12 ffg. gehandelt. Anm.Hinzuzufügen ist, daß zu diesem Begriff nicht gehört, daß an der Substanz des Gegen-standes eine innere oder äußere Veränderung vorgenommen wird, sodaß auch Waschenund Reinigen dazu gehört (R.G. in Strafsachen 22 S. 271). Hineinarbeitung inein Grundstück schließt auch hier den Begriff aus. Der Bauunternehmer undBauhandwerker ist also auch dann kein Kaufmann, wenn er kein Material liefert,(vergl. oben Anm. 16).

Dabei ist überall nur die technische Bearbeitung gemeint. BeiAnm.Fertigstellung litterarischer oder künstlerischer Erzeugnisse ist die geistigeArbeit das Wesen des übernommenen Werkes, sie gehören also nicht hierher, auch wennder Stoff (Leinwand, Oel, Papier) vom Besteller geliefert wird (vergl. oben Anm. 16).

Für Andere muß die Be- oder Verarbeitung erfolgen. Das greift nur Platz, Anm.wenn der Besteller das Material liefert. Liefert der Unternehmer das Material,so liegt diese Voraussetzung nicht vor. Indessen entscheidet nicht gerade die nackte Eigcn-thumsfrage. Vielmehr gilt der Besteller auch dann als derjenige, der das Material liefert,wenn er es durch den Uebernehmer der Arbeit für seine Rechnung anschaffen läßt, sei esauch auf den Namen des Uebernehmers; auch dann ist der Besteller der Lieferer desMaterials, wenn er es und zwar vorher von dem Uebernehmer gekauft hat (WehrendZ 27 Anm. 7). Nur darf in letzterem Falle nicht ein einheitlicher Vertrag vorliegen,sondern zwei gesonderte Verträge. Letzteres wird bei dieser Kombination allerdings seltender Fall sein. Es ist der Fall, wenn der Uebernehmer als berechtigt gilt, auch den einenVertrag, Kauf des Stoffes, gesondert zu erfüllen und die Annahme der Erfüllung diesesVertrages nicht abgelehnt werden kann, weil die Bearbeitung nicht erfolgt ist.

Ueber den Begriff Waare siehe oben Anm. 36.

2. Wenn der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht. Ueber die Grenzen Anm.zwischen Handwerk und Fabrikbctrieb vergl. Anm. 3 u. 1 zu Z 1.

Wie dort Anm. 2 hervorgehoben, sind diejenigen Personen, welche sich im Wesent-lichen mit der Be- oder Verarbeitung für Andere beschäftigen, entweder Vollkaufleuteoder überhaupt keine Kaufleute, während diejenigen Personen, welche Material verarbeiten,das sie dazu anschaffen, also die Inhaber der unter Nr. 1 fallenden Bearbeitungsgewerbeentweder Vollkaufleute oder Minderkausleute sind. Der zur Unterstützung des handwerks-mäßigen Betriebes in geringem Umfange betriebene Handel mit fertigen Waaren hebtdas Gewerbe aus dem Nahmen der Be- und Verarbeitungsgewerbe nicht heraus und be-wirkt nicht, daß der, welcher nach Nr. 2 Nichtkaufmann ist, Kaufmann wird (vergl. Anm. 5zu s 1).