Kaufleute. ß 1.
S. 343; R,G. in Strafs. 18 S.363; Wehrend §31 Anm. 9) für den Begriff derabsoluten Handelsgeschäfte angenommen wurde. Denn auch in diesem Falle willder Bauunternehmer die angeschafften Materialien nicht mehr als beweglicheSachen, und nicht bloß be- oder verarbeitet veräußern, sondern derart hinein-gearbeitet in ein Grundstück, daß sie wesentliche Bestandtheile desselben werden.Die besondere Berechnung ändert an diesem entscheidenden Punkte nichts. Dennimmerhin werden nicht die Materialien als solche bezahlt, sondern nur, wofern undnachdem sie Bestandtheile des Grundstücks geworden sind, also die Errichtungdes Grundstücks oder das errichtete Grundstück wird auch in diesem Falle bezahlt(zust. Cosack S. 29).
Deshalb sind richtiger Ansicht nach die Anschaffungs-geschäfte der Bauunternehmer, der Maurermeister, Zimmer-meister und überhaupt aller Bauhandwerker — Bauklempner,Bautischler, Dachdecker, Gas- und Wasserrohrleger — keine reinenHandelsgrundgeschäfte, sofern ihre Thätigkeit darin besteht, daß sie die angeschafftenMaterialien derart in das Grundstück hineinverarbeiten, daß sie wesentliche Be-standtheile desselben werden. Pflasterung und Reguliruug einer Straße istkein reines Handelsgrundgeschäft (R.O.H. 15 S. 257); Bauunternehmer sindnicht ohne weiteres Kaufleute (R.G. 14 S. 233; Bolze 6 Nr. 631; 9 Nr. 711a;R.G. in Straff. 18 S. 363); desgleichen Eisenbahnbauunternchmer (R.G. 14S. 233); Errichtung einer Badeanstalt ist kein reines Handelsgrundgcschäft(Bolze 3 Nr. 461). Aus dem gleichen Grunde sind die Verträge mit Bau-Unternehmern, Baumeistern und Bauhandwerkern, durch welchediese die Errichtung von Bauten bezw. die Lieferung von hierzu erforderlichenHandwerkerarbeiten (z. B. die erforderlichen Bautischler- oder Bauklempner-arbeiten) übernehmen, nicht Veräußerungen im Sinne unseres ß 1 Nr. 1. Dennhier wird keine bewegliche Sache veräußert: der Baumeister will ein Grund-stück, der Bauhandwerker einen Grundstückstheil liefern (vergl. Z 94 Abs. 2 B.G.B.— Zust. R.G. in Strafsachen 28 S. 69 u. 364, die gegentheilige AnsichtMakowers S. 9 ist unzutreffend). —
(Der Deutlichkeit wegen muß auch in diesem Zusammenhange wiederumdaran erinnert werden, daß alle die Geschäfte, deren Subsumirung unter ß 1Nr. 1 hier abgelehnt wurde, den Gewerbetreibenden unter den Voraussetzungendes Z 2 zum Kaufmann machen, und daß sie ferner accessorische Handels-geschäfte gemäß Z 343 sein können.)
Auch damit kann man die Natur als reines Handels-grundgeschäft nicht begründen, daß man das Hineinarbeitenin das Grundstück als Nebenleistung konstruirt. Unzutreffend hatz. B. das Reichsgericht in Bolze 7 Nr. 365 die Handelsgeschäftsnatur bejaht,obwohl es sich um Lieferung und Legung. des Parquets handelte, weil dasLegen Nebenleistung sei. Der Begriff der Nebenleistung ist dabei nicht saßbar.Das Entscheidende ist, daß die Gegenstände nicht in beweglichem Zustande, sondernnach Hineinarbeitung in das Grundstück und nur so geliefert werden sollen(anders Makower S. 9).
Dagegen reicht aber nicht jede Verbindung des an-geschafften Gegenstandes mit dem Grundstücke aus, um die Naturals reines Handelsgrundgeschäft zu beseitigen. Soll die Sache bloß Pertinenz-stllck des Grundstücks, nicht wesentlicher Bestandtheil desselben werden, also be-wegliche Sache bleiben, so liegt Veräußerung im Sinne dieses Paragraphen vor(Anschaffung eines Wandspiegels, der befestigt werden soll, elektrischer Klingeln;vergl. O.L.G. Marienwerder in Sensferts Archiv 48 S. 78 — Vertrag über Auf-stellung der zur elektrischen Beleuchtung erforderlichen Maschinen und Apparate,also beweglicher Sachen, die durch ihre Aufstellung Pertinenzstück des Grund-