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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Kaufleute. H 1.

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Sache uud soll der angeschaffte Gegenstand nur das Mittel bilden, umjenen anderen Gegenstand zum Zwecke der Veräußerung zu be-arbeiten oder auszustatten, nur der Hilfsstoff, der in einenianderen gewerblichen Erzeugniß aufgeht, fo kann man nicht von einerVeräußerung des angeschafften Gegenstandes sprechen (O.G. Wien in lZ.Z. 43S. 338). Beispiel: Zwirn und Nadel beim Schneider, Kleister und Pinsel beimTapezierer, Farbe beim Maler (R.G. in Straffachen 28 S. 65), das sind Arbeits-mittel; Knöpfe, Futter beim Schneider (R.O.H. 7 S. 245), Goldrahmen beiniGemälderestaurator (H.A.G. Nürnberg in Busch, Archiv 21 S. 358), die Seifebeim Tuchwalker (O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 464), Kisten und Lein-wand zum Zwecke der Verpackung, selbst wenn sie besonders angerechnet werden(Behrend Z 26 Anm. 17), das sind nur Zuthaten. Solche Anschaffungen und Ver-äußerungen sind trotz der gewerblichen Absicht keine Handclsgrundgeschäfte, diebetreffenden Personen können aber aus anderen Gründen Kaufleute sein und diehier gedachten Anschassungs« und Veräußerungsgeschäfte sind alsdann accessorischeHandelsgeschäfte.

/?/?) Unverändert oder in be- oder verarbeitetem Zustande kann die Veräußerung be-Anm.w.absichtigt sein. An sich hätte es zweifelhaft sein können, ob die Anschaffungdadurch nicht aufhört, ein Handelsgrundgeschäft zu sein, daß die Veräußerungder Sache in veränderter Gestalt beabsichtigt wird. Diesen Zweifel schneidet dasGesetz ab. Bearbeitung und Verarbeitung sollen auf die Natur des Geschäftesohne Einfluß sein. Dadurch werden die zahlreichen Anschaffungs-geschäfte der Handwerker, welche eigenes, d. h. von ihnen an-geschafftes, nicht ihnen übergebenes Material be- oder ver-arbeiten, zu Handelsgrnudgeschäften, die Handwerker selbst zu Kauf-leuten, wenn auch unter Umständen nur zu Minderkaufleuten. So die Brauer,Müller, Fleischer, Schneider, Tischler, Klempner, Schuhmacher, Uhrmacher,

Gerber, Bäcker (vergl. hierüber Näheres Anm. 26 zu Z 4).

Be- oder Verarbeiten also soll ohne Einfluß sein. AberAnm .43.das ist zugleich die Grenze. Liegt mehr vor, soll die Sache in einGrundstück hineingearbeitet und integrirendcr Bestandtheileines Grundstücks werden, so ist die Grenze überschritten. Dann ist dieSache nicht mehr bloß be- oder verarbeitet, sondern hat aufgehört, beweglicheSache und Gegenstand des Handelsverkehrs zu sein, es ist dann gewissermaßenein Grundstückstheil veräußert, und das fällt unter den vorliegenden Paragraphennicht, weil es sich in demselben um eine Anschaffung und Weiterveräußerunghandelt. DieWeiterveräußerung" bedeutet aber: die Sache wird so veräußert,wie sie angeschafft wurde, d. h. so, daß sie auch in der Hand des Erwerbersnoch eine bewegliche Sache ist und Gegenstand des Handelsverkehrs sein kann.Dagegen genügt, um die Handelsgrundgeschäftsqualität nach Z 1 auszuschließen,nicht, daß der Gegenstand, bewegliche Sache bleibend, Pertinenzstück des Grund-stücks werden soll (vergl. unten Anm. 49).

Die Anschaffungen eines Bauunternehmers sind demgemäßdann sicherlich nicht Handelsgrundgeschäfte, wenn er die angeschafften Gegenständedazu verwenden will, um einen übernommenen Bau zu errichten.') Er beabsichtigtdann nicht mehr, die angeschafften beweglichen Sachen als solche zn veräußern(R.O.H. 11 S. 329; R.G. in Straff. 18 S. 363). Der Bauunternehmer ist indiesem Falle kein Kaufmann (R.G. 14 S. 233).

Anders ist es aber auch nicht, wenn der Bauunternehmer die angeschafften Amn.«sMaterialien besonders berechnet und bezahlt erhält, wie dies früher (R.O.H. 13

') Beim Inhaber eines Baumaterialiengeschäfts liegt die Sache anders: dieser schafft dieSachen als bewegliche an und veräußert sie als bewegliche.

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