ül) ' Kaufleute. § 1.
tragung des Kuxschcins (Z 195 des Berggesetze^. — Von Werthpapiereu aber wohlzu scheiden sind die bloßen Legitimationsurkunden: Entreebillets, Eßmarken, Pfand-»scheine, Sparkassenbücher, es sei denn, daß der Aussteller dem jedesmaligen Inhaberzur Leistung verpflichtet sein will (S 897 B.G.B.).
Anm.W. ^ gxlg Waaren und Werthpapiere in diesem Sinne sind nicht zu er-
achten: Forderungen, die nicht in für den Handel bestimmten Werthpapieren ver-körpert sind (vgl. R.G. 26 S. 43), auch nicht Hypotheken-, Grundschuld- und Renten-briefe; dieselben sind nicht Gegenstand des Handelsverkehrs, auch sind sie (bis aufden Jnhabergrundschuldbrief nach Z 1195 B.G.B) keine Werthpapiere, schon des-halb nicht, weil die Uebertragung durch Cession erfolgt und überdies die Ueber-tragung des Papieres nicht die Uebertragung des Rechts bedeutet, übertragen wird viel-mehr das Recht durch eine hierauf gerichtete schriftliche Uebertragungserklärung undaußerdem muß der Brief übergeben werden, um die Uebertragung des Rechts wirk-sam zu machen (M 1154, 1192 B.G.B., s. auch § 952 Abs. 2 B.G.B. ; vergl. auchDüringer und Hachenburg I S. 39); ferner nicht Gesellschaftsantheile (Goldschmidt IZ 47 Anm. 19), auch nicht Geschäftsantheile der Gesellschaften mit beschränkterHaftung; ferner nicht Urheberrechte (Behrend Z 26 Anm. 4), auch nicht ein Ver-mögensinbegriff (ganzes Vermögen, Handelsgeschäft'), Verlassenschaft sBehrendebenda)).
ANM.4K ö) Wcitervcränßcrnng im unveränderten Zustande oder in be- oder verarbeitetem
Zustande.
aa) Bcränszernng. Die den Gewerbebetrieb beherrschende Absicht muß auf die An-schaffung und Weiterveräußerung gerichtet sein. Einkauf von Vieh zumZwecke der Viehzucht fällt darunter nicht, ebensowenig Einkauf von Thierendurch einen Menageriebesitzer. Die Veräußerung ist dasselbe Rechtsgeschäft, wiedie Anschaffung, nur vom umgekehrten Standpunkte aus. Das ergiebt deutlichdas Wort „Weiterveräußerung". Veräußerung ist hiernach jedes auf Ueber-tragung des Eigenthums gerichtete entgeltliche Rechtsgeschäft unter Lebenden:Verkauf, Vertauschung, Hingabe an Zahlungsstatt, ctsxositnm irrsZuIars, xiKnusirrvAnIars, das uneigentliche Lombardgeschäft (vergl. oben Anm. 32 u. 33), dagegennicht das Hergeben zum regulären Faustpfand, das Vermiethen u. s. w. (s. obenAnm. 34). Die von einem Gastwirthe zum Zwecke der Beherbergung vor-genommenen Ankäufe von Betten und Möbelnsind keine reinen Handelsgrundgeschäfte,weil diese Gegenstände nicht veräußert werden sollen (R.O.H. 22 S. 329), des-gleichen nicht die Anschaffung von Theaterdekorationen und Ausstattungsgegenständendurch den Theaterdirektor (R.O.H. 22 S. 117), oder die Anschaffung von Büchernzum Zwecke des gewerbsmäßigen Verleihens (R.O.H. 23 S. 499), sodaß alsoTheaterdirektoren und Leihbibliotheksbesitzer nicht Kaufleute kraft Gewerbes sind,d. h. Kaufleute gemäß Z 1. Dagegen muß immer wieder der Deutlichkeit wegenbetont werden, daß alle die Geschäfte, die unter Z 1 Nr. 1 nicht fallen, den Ge-werbetreibenden zwar nicht ohne weiteres zum Kaufmann, ihn aber unter denBoraussetzungen des Z 2 dazu machen, und daß sie ferner sämmtlich accesso«rische Handelsgeschäfte gemäß Z 343 sein können. Auch das Verschenken gehörtnicht unter Nr. 1. Denn die Veräußerung muß entgeltlich sein, um darunterzu fallen, zumal man ja sonst keinen Gewinn erzielen kann. EinzelneSchenkungsgeschäfte können nur als accessorische Handelsgeschäfte in Betrachtkommen, nicht als reine Handelsgrundgeschäfte. Von der Veräußerung zumKostenpreis gilt dasselbe (vergl. auch oben Anm. 14).
Anm.41. Die Veräußerung muß nach der Absicht des Gesetzes den
Gegenstand selbst erfassen. Ist Gegenstand der Veräußerung eine andere
') Der Kauf oder Verkauf eines ganzen Handelsgeschäfts kann aber ein accessorischesHandelsgeschäft sein (vergl. zu Z 343).