Kaufleute. Z 1. 49
Die Gewerbe der Selbstproduzenten sind hiernach keine reinen Handelsgewerbenach Z 1, wie ihre Geschäfte früher keine absoluten Handelsgeschäfte waren. Ihr Ge-werbe kann aber hypothetisches Handelsgewerbe nach Z 2 und ihre Geschäfte accessorischeHandelsgeschäfte nach Z 343 sein.
«) Bewegliche Sachen (Waaren) oder Wcrthpapiere müssen Gegenstand der An- Anin .zo.schaffung sein.
a) Bewegliche Sachen sind nur körperliche Gegenstände (Z 96 B.G.B.). Aber nichtalle körperlichen Gegenstände gehören hierher. Vielmehr ist aus dem eingeklammertenWorte „Waaren" zu ersehen, daß die beweglichen Sachen Gegenstände des Handels-verkehrs sein müssen. Dazu kann auch Geld gehören, z. B. wenn Bijouterie--fabrikanten Goldmünzen aufkaufen, um sie einzuschmelzen (Goldschmidt I, Z 47Anm. 21a, 22).
Bewegliche Sachen liegen auch dann vor, wenn es sich um loszutrennendeBestandtheile des Grund und Bodens handelt (Wehrend ß 26 Anm. 3; vergl.Z 956 B.G.B.)? Früchte auf dem Halm (Str.Arch. 83 S. 356)? Holz auf demStamme zum Abschlagen (R.G. vom IS. Februar 1894 in J.W. S. 144), ebensoKauf eines Hauses zum Abbruch (d.6. 8 S. 633, Nürnberg) . Darin liegt keinWiderspruch mit dem, was oben Anm. 35 gesagt ist, wonach das Pachten einesSteinbruches zur Gewinnung von Steinen oder eines Grundstückes zur Gewinnungvon Bernstein keine Anschaffung ist. Man muß eben unterscheiden zwischen Pachtungdes Steinbruchs und Kauf der zu brechenden Steine (R.G. 6 S. 4). Pachtung istanzunehmen, wenn Vertragserfüllung und Preis von dem Umfang der Ausbeuteunabhängig sind.
/) Werthpapiere. Es sind dies Urkunden, bei denen die Geltendmachung des Anm.3?.verbrieften Rechts an das Papier geknüpft ist und bei denen die Uebertragung desPapiers die Uebertragung des Rechts bedeutet. Daß dieselben für den Handels-verkehr bestimmt sein müssen, ist jetzt nicht mehr gesagt. Aber der Zusammenhangergiebt eS deutlich, insbesondere die Tendenz der Vorschrift und die Einschränkungdes Begriffes bewegliche Sache durch das Wort Waare (Denkschr. S. 16). Für denHandelsverkehr bestimmt sind sie dann, wenn sie auf den Inhaber gestellt oderdurch Indossament übertragbar sind, nicht auch dann, wenn ihre UebertragungCession erfordert (R.G. 16 S. 8S; 46 S. 134). Das liegt nicht bloß an der leichtenUebertragbarkeit, sondern auch daran, daß das Indossament den ErWerber vor Ein-wendungen schützt, die der Schuldner gegen den Rechtsvorgänger hat. Eine Ueber-tragung mit unbekannten Einwendungen verträgt der Handelsverkehr nicht (vergl.R.O.H. 24 S. 2S8). Als Beispiele von Werthpapieren hatte das alte H.G.B,vorangestellt: Staatspapiere und Aktien. Diese Beispiele werden auch jetzt geltenmüssen. Die Letzteren sind auch dann für den Handelsverkehr bestimmte Papiere,wenn sie vinkulirt sind, d. h. wenn ihre Uebertragung an die Zustimmung derGesellschaftsorgane geknüpft ist (R.G. 36 S. 39).
Als weitere Beispiele erwähnt die Denkschrift S. 16 Wechsel und Checks. Anm. snAuch diese Beispiele sind zu acccptiren mit der Maßgabe, daß die Jndossabilitätvorausgesetzt ist. Ist die Jndossirbarkeit ausgeschlossen, so hören sie auf für denHandelsverkehr bestimmte Werthpapicre zu sein. Mit dieser Maßgabe sind auchkaufmännische Verpflichtungsscheine Werthpapiere (R.O.H. 24 S. 258). Das Depot-gesetz (Gesetz betr. die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Werthpapierevom 5. Juli 1896) führt in seinen ß 1 als Beispiele von Werthpapieren an: Aktien,
Kuxe, Jnterimsscheine, Erneuerungsscheine oder Talons, auf den Inhaber lautendeoder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen. Diese Aufzählung isthier nicht maßgebend. Sie ist zu ganz anderen Zwecken gegeben, nämlich um denDeponenten zu schützen. Bei Kuxen z. B. ist die Uebertragung des Rechts an dieUebertragung des Papiers nicht immer geknüpft, nach dem preußischen Berggesetzerfolgt z. B. die Uebertragung des Kuxes durch schriftlichen Vertrag ohne Ueber-Staub, Handelsgesetzbuch, VI. Aufl. ^