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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Kaufleute. Z 1.

das piKuus irrs^ulars, insbesondere (R.G. 21 S. 36) die uneigentlicheu Lombard-geschäfte, d. h. diejenigen Geschäfte, bei denen der Darlehnsgeber, welcher Wcrthpapierezu seiner Sicherheit erhält, befugt ist, an Stelle der empfangenen Werthpapiere anderevon gleicher Art zurückzngewähren.

Von diesen Geschäften kommen für den vorliegenden Z 1 Nr. 1, d. h. als Grund-geschäfte eines Handelsgewerbes, hauptsächlich in Betracht der Kauf, der Tausch und derWerklieferungsvertrag nach Z 651 B.G.B. Die Annahme an Erfüllungsstatt wird alsGrnndgeschäft eines Gewerbes wohl kaum vorkommen und die uneigentlichen Depot-und Lombardgeschäfte gehören als Grundgeschäfte des Handels nicht unter Nr. 1,sondern unter Nr. 4 unseres Parapraphen.

'Anm.Zt. Keine Anschaffungsgeschäfte sind dagegen: das Miethen einer

Sache, weil die Absicht eines Eigenthumserwerbes fehlt; das Nehmen zum regu-lären Pfande ans gleichem Grunde (R.G. 21 S. 36); der Erwerb durchSchenkung, durch Empfang zur Mitgift, weil zwar Eigenthum erworbenwird, aber nicht entgeltlich: selbstverständlich nicht Erwerb durch Delikt,was kaum der Erwähnung bedarf, da überhaupt kein Rechtsgeschäft vorliegt (Behrend§ 26 Anm. 7), durch Spiel oder Wette (Goldschmidt I Z 47 Anm. S): Erwerbdurch Erbschaft, weil kein Vertragsgeschäft vorliegt; Finden, Okkupation,Jagd aus gleichem Grunde (vgl. hierzu überall R.G. 31 S. 18). Kein An-schaffungsgeschäft ist ferner die Uebernahme der Aktien durch dieSimultangründer. Denn nicht die Aktienurkunden sind die vertragliche Gegen-leistung für die Einlage, sondern die Aktienrechte; die letzteren werden durch die Aktien-urkunden nur verbrieft. Weder sie, noch auch die Aktienrechte sind Gegenstände, welchedurch abgeleiteten Erwerb aus fremdem Vermögen in das des Gründers übergehen,alsoangeschafft" werden, die Antheilsrechte entstehen vielmehr als Rechte desGründers. Dies hat das Reichsgericht in dem in Anm. 32 citirten Plenarbeschlnß(R.G. 31 S. 17) zutreffend ausgeführt, im Gegensatz zur konstanten früheren Praxis(vergl. insbesondere die früheren Urtheile R.G. 22 S. 128; 26 S. 35; Bolze 11Nr. 562). Dieselben Erwägungen greifen auf die Uebernahme von Aktien bei derSuccessivgründung und bei der Kapitalserhöhung Platz, so daß im Gegensatz zuR.G. 22 S. 116 und 26 S. 50 auch hier ein Anschafsungsgeschäft verneint werdenmuß. (Näheres hierüber Staub bei Holdheim 3 S. 61; gegen ihn Bendixen bei Hold-heim 3 S. 348; zust. jedoch Förtsch Anm. 5 a. E. zu Art. 271 und R.G. vom16. Dezember 1897 in J.W. 1898 S. 80). Das Gleiche gilt von der Uebernahmekonvertirter Pfandbriefe im Gegensatz zu R.G. 24 S. 103; 20 S. 10; 27 S. 50),von dem Bezug von Stammprioritäten von der Aktiengesellschaft durch Hergabe vonStammaktien und Znzahlung eines Baarbetragcs.

Aum.sz. Insbesondere ist die Selbsterzcngnng nicht als Anschaffung anfznfasscn, weil kein

Vertragsgeschäft vorliegt: so die Bearbeitung selbstgewonnenen Materials zum Zweckedes Verkaufs (Bergbau, Ziegelei, Steinbruch, Bernsteingräberei) ist kein Handelsgrund-geschäft nach Z 1 (R.O.H. 9 S. 189; 13 S. 385; 14 S. 117; 15 S. 237; O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 307 u. 409); Fabrikation feuerfester Steine aus eigenemMaterial (R.O.H. 16 S. 380); Ziegelfabrikation, auch bei geplantem Erwerb weitererGrundstücke zu diesem Zwecke (Bolze 8 Nr. 314); Molkerei aus eigenem Viehstande(R.G. in Strafsachen 26 S. 37). Gleichgültig ist dabei, ob die Erzeugung aus eigenemoder fremdem, z. B. gepachtetem Grundstücke erfolgt: Wer einen Steinbruch pachtet,schafft die unbewegliche Bodensubstanz, nicht fertige Steine an (R.G. 6 S. 9; R.G. inStrafsachen 27 S. 263). Vergl. auch Bolze 13 Nr. 260 (das Recht, nach Bedarf Kiessich anzueignen für einen bestimmten nach Kubikmetern festgesetzten Preis). Auf denNamen kommt es dabei überall nicht an. Was die Parteien in R.O.H. 2S. 424 ein ErPachten der Milch nannten, war in Wahrheit ein Kaufen zum Zweckedes Wiederverkaufs.