Kaufleute. Z 1. 47
Abs. 2 ausgezählten Geschäfte möchten wir entsprechend reine Handelsgrundgeschäfte, die imZ 2 aufgezählten hypothetische Handelsgrundgeschäfte nennen.
Indem wir solchergestalt zu der Darstellung der Handelsgewerbe übergehen, könnenw ir nicht umhin, in Erinnerung an das alte Recht zu erwähnen, daß das neue H.G.B, denBegriff der absoluten Handelsgeschäfte abgeschafft hat. Es giebt keine Ge-schäfte mehr, welche, einzeln abgeschlossen, um ihrer selbst willen Handelsgeschäfte sind. Dieim Art. 271 des alten H.G.B, aufgezählten Handelsgeschäfte sind (bis auf das Darlehn wegenVerbodmung) nunmehr eingereiht worden in den Kreis derjenigen Geschäfte, deren gewerbs-mäßiger Betrieb ein Handelsgewerbe bedeutet. Sie siud nach früherer Terminologie relativeHandelsgeschäfte, nach der jetzigen Rechtslage reine Handelsgrundgeschäfte geworden, da ihrBetrieb von selbst ohne hinzukommende Eintragung zum Kaufmann macht. (Der AusdruckHandelsgrundgeschäfte ist zutreffender als Grundhandelsgcschäfte; es sind die Grundgeschäftedes Handels, also Handelsgrundgeschäfte).
L. Die 9 Arten der reinen Halidclsgrmidgcschäfte. Anm.sv.
Nr. 1. Die Anschaffung und Wciterveränßcrung von beweglichen Sachen (Waaren) oder Werth-papieren, ohne Unterschied, ob die Waaren unverändert oder nach einer Bearbeitung oderVerarbeitung weiter veräußert werden.
a) Allgemeines. Nach dem alten H.G.B , waren die Anschaffung zum Zwecke der Weiter-veräußerung einerseits und die Veräußerung in der Absicht der Anschaffung anderer-seits zwei selbstständige absolute Handelsgeschäfte. Die absoluten Handelsgeschäfte sindabgeschafft und es kommen diese beiden Geschäfte fortan nur noch als Grundgeschäftedes Handelsgewerbes in Betracht. Es war hierbei ganz korrekt, wenn das neue H.G.B,diese beiden Geschäfte zusammenzog. Denn innerhalb eines Gewerbebetriebes kommensie nur vereint in Betracht. Die Gewerbemäßigkeit besteht dariu, daß die Absicht be-steht, aus einem Komplex von Geschäften Gewinn zu erzielen. Will nun Jemand ausder „Anschaffung von Waaren zum Zwecke der Weiterveräußerung" Gewinn erzielen,so will er eben Gewinn erzielen aus der Anschaffung und Weiterveräußerung, und willJemand aus der „Veräußerung von Waaren Gewinn erzielen, die er zu diesem Zweckeanschafft", so will er ebenfalls aus der Anschaffung und Veräußerung Gewinn erzielen.
Daniit ist natürlich nicht gesagt, daß die Anschaffungsgeschäfte allein, für sich betrachtet,oder die Veräußerung allein, für sich betrachtet, keine Haudelsgrundgeschäfte seien. Derauf Anschaffung und Veräußerung gerichtete Gewerbebetrieb wird vielmehr schon insolchen Geschäften bethätigt, welche eine Anschaffung oder Veräußerung darstellen,indem die diesen Geschäften zu Grunde liegende Absicht denselben das Gepräge auf-drückt, vermöge dessen sie Elemente eines auf Anschaffung und Veräußerung ge-richteten Gewerbebetriebes bilden. Auch ist es selbstverständlich, daß es nunmehr gleich-giltig ist, ob die Anschaffung oder die Veräußerung vorangeht, da ja eben gerade beideGeschäfte zusammengefaßt sind: die Anschaffung zum Zwecke der nachfolgenden Ver-äußerung, und die Veräußerung in der Absicht der nachfolgenden Anschaffung.
b) Die Anschaffung. Anschaffung ist abgeleiteter entgeltlicher Erwerb zu Eigenthum Anm.s^mittels Rechtsgeschäfts unter Lebenden (R.G. 20 S. 10; 21 S. 32; 21 S. 36; 22
S. 128; 24 S. 109; 26 S. 3ö; 26 S. 60; Plenarbeschluß des Reichsgerichts inR.G. 31 S. 17).
Im Einzelnen sind hiernach Anschaffungsgeschäfte im Sinne diesesAnm.ss.Paragraphen: vor Allem der Kauf, den das Gesetz früher (Art. 271) sxsmplieansa erwähnte und voranstellte; sodann die Bestellung zur Lieferung einesWerkes; der Tausch, die Annahme an Zahlungsstatt (Z 364 B.G.B., ein imHandelsverkehr ziemlich häufiger Fall, z. B. bei Wechseln R.G. in Straff. 11 S. 146,oder bei Waaren, wenn der Vermögensverfall des Schuldners droht); das ckspo-Libnm irrsKukars (vergl. Z 700 B.G.B., wobei ein besonderes Entgelt nicht ver-einbart zu werden brancht, die Pflicht zur Rückgabe gleichwerthiger Stücke genügt, R.G.vom 11. Juli 1898 in I. W. S. 644); die loeabio oonckuotio irreAnIaris;