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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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46 Kaufleute. Z 1.

erfordert. Aber in diesen Fällen gilt der Eingetragene für die Dauer der Eintragung incivilistischer Hinsicht als Kaufmann vermöge des Z 5 (vergl. die Erl. zu diesem).

Anm.ss. Es ist unzulässig, weitere Erfordernisse für die Kaufmannsgualität aufzustelle».

1. Zur Begründung der Kaufmannsgualität gehört nicht die Beobachtung der einschlägigenPolizeilichen und steuergeschlichen Vorschriften, noch ist es erheblich, daß die öffentlichrechtlichen Vorschriften einem bestimmten Gewerbebetrieb überhaupt entgegenstehen (vergl.hierüber zu Z 7).

Anm.so. Auch die Eintragung in das Handelsregister ist in den Fällen des Z 1

Abs. 2 nicht erforderlich, also wenn die Kaufmannsgualität durch den Betrieb eines reinenHandelsgewerbes begründet wird. Anders im Falle des § 2 und des Z 3 Abs. 2.

Anm.27. Z. Der Betrieb des Handelsgewerbes braucht nicht den ausschließlichen oder auch nur de»Hauptberuf zu bilden (R.G. in Straff. 8 S. 147). Der Gewerbebetrieb braucht nichtdieGrundlage der sozialen Existenz zu sein" (Allseld S. 3V). Auch der Künstler, der Beamte,der Soldat, der nebenher ein Handelsgewerbe betreibt, ist Kaufmann.

Anm .es. 3. Der Betrieb der Handelsgeschäfte braucht nicht von Grund aus ans freiem Entschlüsse zuberuhen. Es können auch Gesetze und Verträge auf die Art des Betriebes bestimmend ein-wirken, ohne daß die Kaufmannsgualität beseitigt würde. So ist der Apotheker Kaufmann,obgleich er hinsichtlich der Waaren und ihrer Preise gesetzlichem Zwang unterliegt(Johow 6. Küntzel 3 S. 10; R.G. in Straff. 24 S. 426; R.G. vom 26. März 1895 inJ.W. S. 228; O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 332 und Nr. 116V). Ebenso dieLotteriekollekteure (R.O.H. 23 S. 213). Ein Restaurateur, der im eigenen Namen füreigene Rechnung Speisen und Getränke verabfolgt, büßt seine Kaufmannsgualität dadurchnicht ein, daß er vertragsmäßig verpflichtet ist, von einer bestimmten Firma Weine zubeziehen und sie zu festgestellten Preisen abzugeben, auch ein festes Gehalt als theilweisenErsatz seiner Dienste und Spesen von jener Firma bezieht (Bolze 9 Nr. 232).

Anm .ss. 4. Nicht erforderlich ist ferner, daß der Gewerbetreibende dem Publikum gegenüber als solcherauftritt. Das R.O.H. (22 S. 3V3) hat das Gegentheil ausgesprochen, das Reichsgerichtscheint sich jetzt unserem Standpunkt zuzuneigen (Bolze 18 Nr. 253). Dem R.O.H. folgenL.G. Mannheim in K.6. 37 S. 525; Puchelt-Förtsch Anm. 9 zu Art. 4; Allfeld S. 31Anm. 16; Dllringer u. Hachenburg I S. 26; Makowcr S. 6; Cosack S. 25. Das Erfordernißkann nicht anerkannt werden, weil das Gesetz es nicht aufstellt und es in der Natur der Sachenicht begründet ist. Nur ist andererseits zu betonen, daß in dem wenn auch häufigen Abschlußvon Erwerbsgeschäften in der Mehrzahl derjenigen Fälle, in denen das heimlich geschieht,eine Kaufmannsgualität deshalb nicht vorliegen wird, weil der Begriff der Gewerbemäßigkeitfehlen wird, indem jene Geschäftsabschlüsse trotz ihrer Häufigkeit den Charakter der Ge-legentlichkeit an sich tragen werden. So wenn Aerzte, Richter, Anwälte, Ehefrauen inWerthpapieren spekuliren (vergl. z. B. Bolze 2 Nr. 712, wo entschieden ist, daß eineEhefrau dadurch noch nicht Handelsfrau wird, daß sie jahrelang dauernd Spekulations-geschäfte durch Vermittlung eines Bankiers gemacht hat). Vergl. oben Anm. 19, wodargelegt ist, wie das Reichsgericht das Requisit der Willensmauifestation gegenüber demPublikum als dem Erforderniß der Gcwerbemäßigkeit immanent betrachtet, jedochuHeres Erachtens auch dies zu Unrecht.

Anm .so, II- (Abs. 2). Die erste Klasse der Handclsgewerbe.

Vorbemerkung. Wie oben in der Einleitung gezeigt, enthält Abs. 2 unseres Paragraphennicht eine erschöpfende Definition des Begriffes Handelsgewerbe, sondern zählt nur eineKlasse von Handelsgewerben auf, und zwar diejenigen Handelsgewerbe, welche unmittelbardadurch begründet werden, daß die betreffende Person eine der hier aufgezählten Arten vonGeschäften gewerbemäßig abschließt. Zum Unterschiede davon werden die im ß 2 erwähntenGewerbe erst durch die hinzukommende Eintragung Handelsgewerbe. Die ersten möchten wirdie reinen Handelsgewerbe oder Handelsgewerbe kraft Gewerbes, die letzteren hypothetischeHandelsgewerbe oder Handelsgewerbe kraft Gewerbes und Eintragung nennen. Die im ß 1