Kaufleute. H 1.
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Dieselbe muß darthun und beweisen, wer aus der Gewerbemäßigkeit rechtlicheKonsequenzen zu seinen Gunsten herleiten will. Die Eideszuschiebung genügtdazu im Allgemeinen nicht. (O.L.G. München in Ll.T. 42 S. 496).b) Ein Handels-Gewerbe muß vorliegen. Darüber, wann das betriebene Gewerbe ein Anm. 21.Handelsgewerbe ist, verhalten sich der Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen undder ß 2.
Näheres hierüber weiter unten Anm. 36 ffg. und zu § 2.
O. Wo diese drei Erfordernisse zusammentreffc», ist Kaustilmmsqualität vorhanden, und zwar Anm. 22.
1. soweit sie vorhanden sind. Betreibt eine Person mehrere Gewerbe, so kann sie mit Bezugauf das eine Kaufmann, nnt Bezug auf das andere Nichtkaufmann sein (vgl. R.O.H. 11S. 343) oder sie ist ein Kaufmann, der außerdem noch ein anderes Gewerbe betreibt.
Doch trifft dies nur zu, wenn wirklick) mehrere getrennte Gewerbebetriebe stattfinden, nichtz. B. wenn ein technischer Betrieb die Grundlage für den Betrieb eines Handelsgewerbcsbildet, wie dies beim Fabrikanten regelmäßig der Fall ist (vgl. R.O.H. 11 S. 387).
2. so lange jene Erfordernisse vorhanden sind. Eine rechtliche Vermuthung derart, Anm. 2z.daß Jemand, der Kaufmann gewesen ist, es auch verbleibt, besteht nicht,weshalb derjenige, der die Kaufmannsqualität behauptet, zu beweisen hat, daß der Be-treffende zur fraglichen Zeit ein Handelsgewerbe betrieben hat (R.O.H. 17 S. 168; R.G. 13
S. 152; R.G. vom 17. October 1891 bei Gruchot 36 S. 1668). Ein Rcchtssatz, daßVeränderungen nicht vermuthet werden, gilt im neuen Civilprozeß nicht (Bolze 4 Nr. 1236'13 Nr. 658). Indessen ist nicht ausgeschlossen, daß sich die Beweislast durch faktischeVermuthungen umkehrt (R.O.H. 19 S. 37; R.G. vom 17. October 1891 bei Gruchot 36S. 1668). Hier werden die von uns in der Allgemeinen Einleitung Anm. 58 ffg. erörtertenErfahrungssätze eine große Rolle spielen. Auch ändert sich diese Beweislast, sobald dieEintragung erfolgt ist (vergl. Anm. 7 zu Z 5, ferner Anm. 15 im Exkurse zu Z 8).
Die Kaufmannsqualität hört auf beim Wegfall eines der gesetzlichen Er-Anm. 24.fordernisse. Verliert z. B. der Kaufmann die Geschäftsfähigket und betreibter gleichwohl das Gewerbe selbstständig, so ist dies doch kein Gewerbebetrieb im gesetzlichenSinne mehr, seine Kaufmannsqualität ist untergegangen (vergl. oben Anm. 16). Insbesondereaber hört die Kaufmannsqualität auf, wenn der Gewerbebetrieb eingestellt wird.Der Umstand, daß zeitweilig keine Geschäfte abgeschlossen werden, reicht dazu nicht aus(R.O.H. 8 S. 47). Beim Eintritt des Konkurses ist dies jedenfalls der Fall, nicht bloßdann, wenn der Konkursverwalter den Betrieb einstellt (R.G. 13 S. 152), sondern auch,wenn er das Geschäft fortführt, weil sich die Akte des Verwalters als obrigkeitlicherZwangsverkauf einer beschlagnahmten Vermögensmasse darstellen (vergl. R.G. 29 S. 29),abgesehen davon aber auch nicht der Absicht entspringen, eine dauernde Einnahmequellezu erschließen, sondern nur einen eng begrenzten Zweck verfolgen, nämlich die vorhandenenSchulden und die Berwaltungskosten zu decken. Es fehlt da die Gewerbemäßigkeit desBetriebes (vergl. oben Anm. 14; zustimmend Allfeld S. 39 Anm. 61; vergl. auch Hahn Z 4zu Art. 4). Die Auflösung der offenen Handelsgesellschaft, der Eintritt derselben in denLiquidationszustand beendigt die Kaufmannseigenschaft nicht unbedingt sofort. Ist dasHandelsgewerbe zur Zeit der Auflösung noch vorhanden und wird es liquidirt. so liegtdarin immer noch der Betrieb eines Handelsgewerbes. Zwar haben die Gesellschafterbeschlossen, das Handelsgewerbc nicht mehr dauernd zu betreiben, aber was nunmehr ge-schieht, sind doch immer noch Gewcrbebetriebsakte, es sind die letzten Akte desselben. Dieso abgeschlossenen Geschäfte sind Handelsgeschäfte, die Gesellschafter sind Kaufleute (R.O.H. 23S. 144; Allfeld S. 4l Anm. 4; Düringer cke Hachenburg I S. 36; Makower S. 4, da-gegen unsere 1.—5. Auflage). Ebenso wird der Einzelkaufmann dadurch nicht Nicht-kaufmann, daß er beschließt, das Gewerbe einzustellen und nur noch „liquidirt". Solange er dies thut, betreibt er Handelsgeschäfte und ist Kaufmann. Im Falle des Z 2und des Z 3 Abs. 2 endlich hört die Kaufmannsqualität auch dadurch aus, daß das Ge-werbe einen so geringen Umfang annimmt, daß es keine kaufmännische Einrichtung mehr