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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
56
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Kaufleute. Z 1.

gründet erklären. Das Geldwechslergeschäft ist ein Theil des Bankgeschäfts, es dientdem Bedürfnisse des Verkehrs nach Beschaffung und Veräußerung von Geldsorten.

AnN.55. Bon ungleich größerer Wichtigkeit aber sind die übrigen Geldgeschäfte, die hier

in Frage kommen. Zunächst diejenigen, welche dem Bedürfnisse des Verkehrs nach Be-schaffung von Geld dienen. Hierhin gehört das Diskontirungsgeschäft. Sodann dasDarlehn in seinen mannigfachen Formen (mit und ohne Sicherheit, Letzteres als Lom-bardgeschäft, gegen Verpfändung von Waaren oder gegen Bestellung von Hypotheken undGrundschulden, R.O.H. 1 S. 217; auch Baugeldgeber sind Bankiers, R.G. 38 S. 20;Blankokredit, Acceptkredit, Kontokurrentkredit u. s. w.). Ferner gehört dazu die Ueber-nahme von Anleihen, Aktien und sonstigen Gesellschaftsantheilen, welche von öffentlichenKorporationen, Gesellschaften, industriellen Unternehmungen zur Befriedigung ihresGeldbedürfniffes ausgegeben werden. Auch hieran schließt sich meist als Begleit-erscheinung die Emission der solchergestalt übernommenen Werthpapiere durch denBankier, d. h. ihre Unterbringung im Publikum, da nur auf diese Weise der Bankierdas in der Uebernahme liegende Risiko wieder wett machen und die durch die Ueber-nahme festgelegten Gelder zu anderen Zwecken wieder flüssig machen kann. Die hiererwähnte Uebernahme von Anleihen und Gesellschaftsantheilen gehört nicht unter Nr. 1,weil sie keine Anschaffung ist (vgl. oben Anm. 34), aber sie ist ein Grundgeschäft desBankiergewerbes und gehört daher unter unsere Nr. 4, was Düringer und Hachenburg IS. 33 anscheinend nicht annehmen. Endlich aber ist dasjenige Geschäft dem Bank-gewerbe charakteristisch, welches dem Bedürfnisse des Verkehrs nach Unterbringungseiner flüssigen Gelder dient, das sogenannte Depositengeschäft. DieAnnahme von Geldern zum irregulären Depositum gegen Verzinsung ist dem Bank-gewerbe charakteristisch und ist nicht bloß ein Hilfsgeschäft desselben, sondern macht den,. der diese Geschäftsart gewerbsmäßig betreibt, zum Bankier. Jsolirt kann diese Geschäfts-art allerdings nicht betrieben werden. Denn die Verzinsung bedingt das Eingehenanderer Geschäfte durch den, der die Zinsen zu zahlen in der Lage sein soll, und dasDepositengeschäft kommt daher auch nur als ein Zweig des Bankgewerbes vor. Eswürde aber ein Bankgeschäft bleiben, wenn sich eine geschäftliche Unternehmung ingroßem Maßstabe mit der Annahme von Gelddepositen beschäftigen und die Möglichkeitder Verzinsung etwa in Grundstückstransaktionen suchen würde.

Dnm.«?. Die sonstigen Geschäfte, welche im Bankgewerbe vorkommen, sind Hilfs-

geschäfte desselben oder vielmehr Modalitäten der Bankgeschäftsthätigkeit, so derGiroverkehr, der Check- und Anweisungsverkehr. Alles dies sind Arten, wie dieAuszahlung von deponirten oder kreditirten Geldern sich bethätigt.

Anm .L?. Nr. S. Eine Reihe von Transportgcschäften, und zwar:

a) Die Uebernahme der Beförderung vonGütern und Reisenden zu See.Hierüber Näheres im Seerecht (HZ 556673).

d) Die Geschäfte der Frachtführer. Hierüber am zuständigen Orte (ßZ 425 ffg.).

e) Die Geschäfte der Personentransportanstalten zu Lande oder aufBinnengewässern. Der Personentransport gehört nicht zu den Frachtgeschäften.Ein reines Handelsgrnndgeschäft ist der Personentransport stets, wenn er zu See ge-schieht (s. zu a), die Uebernahme des Personentransports zu Lande oder auf Binnen-gewässern ist es nur, wenn sie seitens einer Anstalt d. h. einer auf Großbetriebaugelegten kaufmännischen Unternehmung geschieht. Hiernach muß vorliegen Personen-transport im Großbetriebe.

llum.cZ. «) Pcrsoncntransport. Wer bloß Transportmittel stellt, ohne zugleich die zur Trans-

portirung erforderliche Arbeitskraft zu verdingen, ist nicht Personenbeförderer imSinne dieses Paragraphen (Behrend § 27 Anm. 18). Gegenstand dieses Geschäftsist die Transportleistung selbst (vergl. R.G. 25 S. 116). Dagegen ist es gleich-gültig, ob nebenbei auch noch das Gepäck des Passagiers mitgenommen wird, eswird dadurch kein Frachtgeschäft.