Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
57
Einzelbild herunterladen
 

Kaufleute. Z 1. 57

F Im Großbetriebe. Darauf deutet das Wort Anstalt hin. Nicht gemeint istAnm.es.damit, daß gerade eine Gesellschaft den Betrieb hat, auch die Unter-nehmung einer Einzelperson gehört hierher. Die Abgrenzung des Großbetriebesvom Kleinbetriebe ist Frage des Einzelsalles. Auch hier ist das Kriterium dahinzu formuliren: es muß ein so erheblicher Umfang des Betriebes vorliegen, daß einekaufmännische Organisation erforderlich ist (vergl. Anm. 6 u. 7 zu Z 2). Dagegen kannes nicht für richtig erachtet werden, daß gerade der Unternehmer selbst die leitendePersönlichkeit fein muß, wie das von Noack in Busch Arch. 2 S. 26 ausgeführt wird.Es kann sehr wohl sein, daß der Unternehmer sich nur auf die technische Seite derSache oder gar nicht auf die Sache versteht und sich in der Leitung des Ganzenvertreten läßt (Puchelt Anm. 3 zu Art. 272).

7 Im Einzelnen gehören hierher: der Betrieb der Lokomotiv- und Pferdeeisenbahncn, A,im .?oDampfschiffe, Dampffähren, Personcnpostverbindungen, Omnibusunternehmungcn,Droschkenunternehmungen.

Nicht hierher gehören die Geschäfte der einfachen Lohnkutscher. Hierfehlt der Großbetrieb, die Personenbeförderungen der Posten gehören nicht dazu,weil Z 452 den PostVerwaltungen allgemein die Kaufmannseigenschaft abspricht.

ö Die Geschäfte der Schlcppschiffahrtsnntcriiehmcr. Anm .?l.

Der Schleppschiffahrtsunternehmer unterscheidet sich vom Frachtführer dadurch, daßer lediglich die Fortbewegung des Schiffes übernimmt, das Gut aber nicht über-geben erhält (R.O.H. 23 S. 320? R.G. 6 S. 100; 10 S. 167). Seine Geschäftesind reine Handelsgrundgeschäfte, der Unternehmer ist ohne weiteres Kaufmann ofthat er allerdings nur ein kleines Schleppboot; dann ist er Minderkaufmann nach § 4.

Nr. 6. Die Geschäfte der Konlmissionäre, der Spediteure und der Lagerhalter. Hierüber Näheres Anm.an den zuständigen Stellen. Der sogenannte Annoncenspediteur ist vom R.O H. 1 S. 210,4 S. 136, 12 S. 214 als Spediteur (Beförderer der Annoncen an die Blätter) hingestelltworden, jedoch zu Unrecht. Er wird oft als Vermittler von Jnsertionsaufträgen Makleroder Agent sein und als solcher unter Z 1 Nr. 7 fallen; wenn dies aber nicht der Fallist, so kann er nur nach H 2 Kaufmann werden.

Nr. 7. Die Geschäfte der Handlungsagcntcn oder Handelsmakler. Auch hierüber Näheres an den Anm. ?s.zuständigen Stellen. Unter den Handelsmaklcrn werden jetzt nur noch die Privathandels-makler verstanden. Amtliche Handelsmakler giebt es nicht mehr. Die Geschäfte derGrundstücks- und Hypothekenmakler dagegen sind auch nach dem neuen H.G.B, keine reinenHandelsgrundgeschäfte, ihr Gewerbe kein reines Handelsgewerbe, weil Grundstücke undHypotheken nicht Gegenstände des Handelsverkehrs sind, Handelsmakler aber nur solchePersonen sind, welche die Vermittlung von Verträgen über Gegenstände des Handels-verkehrs besorgen (ß 93, Näheres dort). Daß die Heirathsvermittlungsgeschäfte dazu nichtgehören, folgt schon daraus, daß Ehen nicht Gegenstände des Handelsverkehrs sind. Ver-mischungen von Dienstboten für die Häuslichkeit (Gesindevermiethungsbureaus) gehörenebenfalls nicht dazu; desgleichen nicht die Theateragenturgeschäfte. Doch können dieseGeschäfte hypothetische Handelsgrundgeschäfte nach § 2 und accessorische Handelsgeschäftenach H 343 sein.

Nr. 8. Die Vcrlagsgcschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- und Kuiisthandcls. An,n .?t.

1. Die Vcrlagsgcschäfte. Dazu gehören die Geschäfte zum Zwecke der Erwerbung desAutorrechts, zum Zwecke der Vervielfältigung und Veröffentlichung des Werkes, und zumZwecke der Verwerthung des vervielfältigten Werkes; aber nicht etwa in dem Sinne, alssei nur der kombinirte Betrieb aller drei Arten von Geschäften Handelsgeschäft, Vielmehrist wesentlich nur die letzte Kategorie, nämlich die Geschäfte zum Zwecke der Verwerthungdes Werkes (R.G. 5 S. 68). Fehlen können die Geschäfte, die auf den Erwerb desAutorrechts abzielen, so z. B. wenn es sich um einen Nachdruck handelt (R.G. v S. 68),oder um die erlaubte Vervielfältigung alter Klassiker, oder um Selbstverlag auch derletztere kann hierunter fallen (R.G. 5 S. 68), auch der Kommissionsverlag gehört dazu(R.O.H. 16 S. 251), auch der Zeitungsverlag, auch wenn es sich um eine solche Zeitung