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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
58
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S8

Kaufleute. Z 1.

handelt, die nur zusammengelesene Artikel und Annoncen enthält, oder wenn der Verlegerselbst Redakteur ist. Auch literarische Bureaus, Zeitungskorrespondenzen u. s. w. könnenhierher gehören. Fehlen kann ferner die zweite Kategorie: der Verleger kann sehr wohlseine eigene Druckerei oder Papierfabrik haben, so daß er diesbezügliche Handelsgeschäftenicht abschließt. Nur die Verwerthung ist, wie gesagt, wesentlich (vergl. R.G. 5 S. 68).

Das Verlagsrecht richtet sich im übrigen nach Landesrecht (Art. 76 Einf.-Ges. zum B.G.B.,vergl. oben Anm. 61 a. E.). Es ist jedoch ein Reichsgesetz über das Verlagsrecht inVorbereitung.

Änm.75. 2. Die sonstigen Geschäfte des Buch- und Knnsthandels. Das sind besonders die Geschäftedes Sortimentsbuchhändlers. Soweit derselbe fest kauft, fallen seine Geschäfteschon unter Nr. 1. Aber auch sonst fallen diese Geschäfte schon unter andere Kategorienvon Handelsgeschäften; denn es gehören dazu die Geschäfte der Buchhändlerkommissionäre(oben Ziffer 6), der Kolporteure, der Subskribenten- und Annoncensammler (Ziffer 7).Auch das Antiquariat gehört dazu.

Nicht gehören dazu die Geschäfte der Leihbibliotheken (R.O.H. 23S. 466), die aber nach Z 2 und Z 343 hypothetische und accessorische Handelsgeschäfte seinkönnen, letzteres z. B., wenn ein Sortimenter daneben eine Leihbibliothek hat.

Anm.76 Nr. 9. Die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Betrieb über den Umfang des Handwerks hin-ansgcht.

Gemeint sind, wie die Zusammenstellung mit dem Buch- und Kunsthandel ergiebt, nichtdie Geschäfte der Kattun- und Zeugdruckereien, sondern der Druck von literarischen undkünstlerischen Erzeugnissen, in diesem Sinne aber alle Arten von Druckereien: die Buch-,Stein-, Kupfer-, Holzschnitt-, galvanoplastischen Druckereien, auch die photographischen An-stalten, soweit des größereu Umfanges wegen eine kaufmännische Organisation des Be-triebes erforderlich ist (Behreud ß 27 Anm. 32); wegen des kaufmännischen Betriebesvergl. zu Z 4.

Am».??. Zusatz 1. Alphabetisches Verzeichnis) derjenigen Personen, deren Kaufmannsqualität inFrage kommen kaun.

a) Bedeutung dieses Verzeichnisses. Dasselbe ist als Zusatz dem ß 1 hinzu-gefügt, weil es nur in diesem Zusammenhange eine Berechtigung hat. Denn nach Z 2macht jedes gewerbliche, kaufmännisch betriebene Unternehmen, wenn der Besitzer ein-getragen ist, den Unternehmer zum Kaufmann.

Es ist nun wichtig für den Rechtsverkehr, zu wissen, wer durch denGegenstand der betriebenen Geschäfte Kaufmann wird. Denn diese Personen sindKaufleute ohne Eintragung.

Sie sind ohneweiteresKaufleute. Im Gegensatze hierzu können die früherals Nichtkaufleute bezeichneten Gewerbetreibenden nicht mehr als solche bezeichnet werden,weil auch sie Kaufleute sein können, wenn ihr Gewerbebetrieb eine kaufmännischeEinrichtung erfordert und sie eingetragen sind. Man kann jetzt höchstens sagen: sieseien nicht ohne Weiteres Kaufleute. Danach dürfen die beiden Kategorien nichtmehr als Kaufleute und Nichtkaufleute, sondern ohne Weiteres als Kaufleuteund nicht ohne Weiteres als Kaufleute bezeichnet werden.

Anm.7S. b) Gewerbetreibende, die ohne Weiteres Kaufleute sind:

Die folgende Aufzählung ist nur eine Aufzählung der reinen Handelsgrundgewerbe,der Kaufleute krast Gewerbes. Sie deckt sich im Großen und Ganzen naturgemäß mitderjenigen des frühereu Rechts, weil ja Z 1 im Großen und Ganzen nichts ist alseine Zusammenfassung der absoluten und relativen Handelsgeschäfte, also aller der-jenigen Geschäfte, deren gewerbsmäßiger Betrieb auch nach früherem Recht den Unter-nehmer ohne Weiteres zum Kaufmann Machte. Einzelne Abweichungen sind ja aller-dings vorhanden (das Darlehn auf Verbodmung fehlt, die Geschäfte der Schleppsahrts-uuternehmer und der Lagerhalter sind hinzugefügt).