122 Handelsfirma. Zß 19 u. 20.
dies von den Vorschriften der ZZ 21ffg., welche offensichtlich für alle Firmen gelten. Aber esgilt dies auch von der Borschrift des Z 18 Abs. 2 über die Form der Zusätze,obwohl diese Borschrift sich an die Vorschrift über die Einzelkaufleute eng anschließt (vergl. hier-über Anm. 13 zu Z 18).
Die Sondervorschriften des vorliegenden Paragraphen sind:
Mnm. i. i. (Abs. 1.) Die Firma der offene» Handelsgesellschaft muß, wenn nicht alle Socien genanntsind, einen Gesellschaftszusatz erhalten (und zwar einen solchen, der der Sachlage nichtwiderspricht, vergl. die Einleitung). Zulässige Gesellschaftsfirmen sind z. B. Fischer Ä Co.,Gebrüder Hammer, Arnheim Vater und Sohn. Für den Fall, daß alle Socien in derFirma genannt sind, ist ein Gesellschaftszusatz nicht nöthig, aber — trotz des anscheinendentgegenstehenden Wortlauts, der eine Alternative enthält — auch nicht unzulässig, wenner nur nicht so beschaffen ist, daß er zu der Täuschung Anlaß giebt, daß außer den benanntenSocien noch andere vorhanden sind. Wenn z. B. Schulze und Müller Inhaber sind, sodarf die Firma nicht lauten: Schulze, Müller H, Co., wohl aber Bankverein Schulzek Müller (R.G. 37 S. 60; O.L.G. Hamburg in 6.2. 42 S. 502).
A»m. 2. 2. (Abs. 2.) Die Firma der Kommanditgesellschaft muß den Namen wenigstens eines Kom-plementars und einen Gesellschaftszusatz enthalten. Daraus folgt: der Gesellschaftszusatzist immer nothwendig, auch wenn alle Komplementare in der Firma genannt sind. Dochbraucht es nicht gerade ein solcher Zusatz zu sein, der auf eine Kommanditgesellschaft hin-deutet. Für die Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt diese Vorschrift nicht (vergl. Z 20).
Anm. Z. 3. (Abs. 3 u. 4.) Hier wird für beide Gesellschaftsarten gemeinsam bestimmt:
a) daß die Beifügung von Vornamen nicht erforderlich ist,
b) daß andere als persönlich haftende Gesellschafter in der Firma nicht genannt werdendürfen, also weder Kommanditisten, noch stille Gesellschafter, noch fremde Personen.Geschieht es dennoch, so ist die Eintragung und die sonstige Führung zu untersagenund die versehentliche Eintragung zu löschen (vergl. § 140 u. 142 F.G.).
Anm. 4. Zus. 1. In Bezug auf die civilrechtliche Bedeutung der Vorschrift ist zu be-. merken, daß die Rechtsgeschäfte der unter einer unzulässigen Firma handeltreibenden Gesellschaftnicht etwa ungiltig sind (Bolze 1 Nr. 1169; vergl. Anm. 1 zu Z 17).
Anm. P. Zus. 2. Die Vorschrift bezieht sich nur auf die ursprüngliche Bildung einerFirma, also auf den Fall, wo zwei oder mehrere Personen ein Geschäft begründen und dadurcheine o. H.G. bilden. Mehrere Personen können aber auch ein bestehendes Geschäft mit demFirmenrecht erwerben und können in diesem Falle die alte Firma fortführen, auch wenn sie keineGesellschaftsfirma ist, oder es kann Einer dem Geschäfte eines Andern als offener Gesellschafterbeitreten und es kann dabei die Firma des bisherigen Einzelkaufmanns auf die Gesellschaftübergehen (ZZ 22 u. 24).
Anm. o. Zus. 3. Ncbergaugsfrnge. Darüber s. Anm. 16 zu Z 13.
8 s«.
Die Firma einer Aktiengesellschaft sowie die Firma einer Kommandit-gesellschaft auf Aktien ist in der Regel von dem Gegenstande des Unternehmenszu entlehnen; die erstere Firma hat außerdem die Bezeichnung „Aktiengesell-schaft", die letztere Firma die Bezeichnung „Aommanditgesellschaft auf Aktien"zu enthalten.
C>n- Ucbcr die Firma der Aktiengesellschaft und Akticnkommauditgcsellschaft (Firma und Name
lcitung. ihnen identisch; R.G. 1 S. 26; 3 S. 68) giebt der vorliegende Paragraph zwei Vor-
schriften. Die Firmen dieser beiden Gcsellschaftsarten werden jetzt parallel behandelt, was derBehandlung dieser beiden Gesellschaftsarten im neuen Gesetzbuch überhaupt entspricht.