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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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360 Offene Handelsgesellschaft. H 111.

Ueberschreiten der Grenzen des Z 122 (R.G. 38 S. 7). Die Unbefugtheit ergiebt sichin solchen Fällen übrigens auch schon aus Z 181 B.G.B., da hierin der Abschluß einesRechtsgeschäfts mit sich selbst liegt, wozu ein Vertreter in der Regel nicht berechtigtist. Die Entnahme braucht im Uebrigen nicht in eigennütziger Absicht erfolgt zu sein;die Vorschrift ist vielmehr, wie Gareis Anm. 1 richtig sagt, die reine Konsequenz deskaufmännischen Gedankens der ununterbrochenen Frnktificirbarkeit des Geldes. Deshalbist auch ein besonderes Verschulden nicht erforderlich. Aber natürlich muß die Handlungs-weise in allen hier hervorgehobenen Fällen der Gesellschaft gegenüber unbefugt sein,obgleich dies nur bei der Geldentnahme gesagt ist. Bei den übrigen Thatbeständenfolgt dies aus dem Erfordernißder nicht rechten Zeit"; denn wenn der Gesellschafterbefugt ist, später abzuliefern, so kann man nicht sagen, daß er nicht zur rechten Zeitabgeliefert hat.

Anm. s. 2. (Abs. 2.) Die Verpflichtung zum weiteren Schadensersatze in Folge der Verzögerung undunbefugten Entnahme ist nicht ausgeschlossen. Sie wird nicht geschaffen durch den vor-liegenden Paragraphen, aber nicht ausgeschloffen, sofern sie an sich gesetzlich begründet ist(ebenso Behrend § 67). Sie ist aber nicht immer gesetzlich begründet, auch wenn derThatbestand des vorliegenden Paragraphen vorliegt, nämlich dann nicht, wenn kein Ver-schulden vorliegt. Es kann sehr wohl sein, daß weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit,noch diejenige Sorgfalt verletzt ist, welche der Socius in eigenen Angelegenheitenanwendet oder daß ein konkurrirendes Versehen der geschäftsführenden Gesellschafterdie Schadensersatzpflicht aufhebt (HZ 708, 276, 277, 254 B.G.B.). Ueber den Grundsatzder Schadensersatzpflicht wegen schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten siehe dieErläuterung zu H 347. Soweit hiernach eine Schadensersatzpflicht besteht, so kann dieselbenicht neben den Zinsen geltend gemacht werden, sondern nur insoweit, als der Schadendnrch die Höhe der Zinsen nicht gedeckt wird. Denn nur die Geltendmachung einesweiteren" Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Anm. 4. Znsatz 1> Die sonstigen Folgen der hier verpönten Handlimgen sind hier nicht geregelt.Das alte H.G.B, hatte in Art. 95 Abs. 2 gesagt, daß dieselben nicht ausgeschlossen sind. DieseBestimmung ist als überflüssig gestrichen. Zu den übrigen Folgen gehört in erster Linie dieRückzahlungspflicht. Es genügt selbstverständlich nicht, daß der Entnehmende sein Konto belastet(R.G. 3 S. 59). Aber bis zur erfolgten Rückzahlung ist es selbstverständlich zu belasten, undzwar korrekter Weise nicht das Kapitalkonto, da eine reine obligatorische Schuld vorhanden ist,nicht eine Minderung der vermögensrechtlichen Grundlage seiner gesellschaftlichen Betheiligung(vergl. R.G. 3 S. 59). Sodann besteht möglicherweise auch ein Recht auf Auslösung der Gesell-schaft. auf Ausschließung, auf Entziehung der Vertretungsbefugniß (HZ 133, 140, 117, 127). Auchkönnen vertragsmäßig sonstige Folgen festgesetzt sein, z.B. Konventionalstrafen.

Anm. s. Es ist ferner zu erwähnen, daß unser Paragraph nur die Folgen einzelnerbestimmter Pflichtverletzungen normirt. Bei sonstigem Verzüge entscheidet zunächstder vorliegende Paragraph analog (Hahn H 2 zu Art. 95; Makower zu Art. 95; vergl. unsereAllgemeine Einleitung Anm. 13 u. 14). Eventuell entscheidet das B.G.B., z. B. wenn essich um andere als Geldeinlagen, etwa um Leistung der zugesagten Arbeitskraft handelt oderum Ablieferung anderer Gegenstünde oder um Verzögerungen anderer Art, z. B. in der Ein-kassirung von Geldern. (Ueber den Grundsatz der Schadensersatzpflicht bei schuldhafter Verletzungvon Vertragspflichten siehe die Erläuterung zu H 347.) Desgleichen entscheidet bei sonstigen un-befugten Verfügungen über das Gcsellschaftsvermögen in erster Linie die Analogie unseres Para-graphen, eventuell das bürgerliche Recht, und zwar diejenigen Grundsätze desselben, welche vonVerfügungen über fremdes Vermögen handeln. Denn solches ist das ganze Gesellschaftsvermögen,da dasselbe dem einzelnen Socius auch nicht zum Theil gehört (vergl. Anm. 12 im Exkurse zu Z122).Auch strafrechtliche Folgen können die unbefugten Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen haben;denn da das Gesellschaftsvermögen für den einzelnen Gesellschafter ein fremdes ist, so kann erunter Umständen daran Unterschlagung und Diebstahl begehen (R.G. in Strafsachen 7 S. 13),auch noch im Stadium der Liquidation (R.G. in Strafsachen 27 S. 12).

Anm. s. Zusatz 2. Ucbcrgangsfragc. Siehe hierüber Anm. 9 zu Z 109.