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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
359
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Offene Handelsgesellschaft. Z§ 110 u. 111. 359

Zusah 1. lieber Belohnung für Bemühungen in GesellschaftSangelcgenhcitcn. Die Bc- Am», s.stimmnng des Art. 93 Abs. 3 des alten H.G.B., wonach dem Gesellschafter für Bemühungen beidem Betriebe der Gesellschaftsgeschäfte ein Anspruch nicht zustehen sollte, ist gestrichen worden. Diein diesem Artikel enthalten gewesene radikale Ausschließung der Honorirung aller Dienste in Ge-sellschafts-Angelegenheiten ging zu weit. Es wurde trotz des entgegenstehenden Wortlauts dieserBestimmung schon früher vielfach angenommen, daß ein Gesellschafter für solche Dienste, dienicht kaufmännischer Natur, noch auch derart sind, daß sie jeder Gebildete ohne besondere Berufs-bildung leisten kann, nicht Wohl ein Honoraranspruch verweigert werden kann. Erfordert vielmehreine Arbeit besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse, so kann nicht verlangt werden, daß der Sociusdieselbe unentgeltlich leistet. Dies wird auch bei Abschließung von Gcsellschaftsverträgcn nichtvorausgesetzt, es sei denn, daß der betreffende Gesellschafter gerade um dieser Berufsthätigkeit willenin die Gesellschaft aufgenommen wird. Es muß hiernach, wie die Denkschrift S. 83 zutreffendsagt, der Beurtheilung im Einzelfalle überlassen bleiben, ob nicht eine Vergütung als stillschweigendzugesichert zu erachten ist (so auch Gareis Anm. 1: vergl. Z 612 B.G.B.). Beispiele: Ein Ncchts-anwalt, der im klebrigen in den Gesellschaftsangelegenheiten nicht thätig ist, führt eine Nechts-angelegenheit für die Gesellschaft; ein Socius, der Baumeister ist, baut ihr ein neues Fabrik-gebäude. In solchen Fällen kann Bezahlung gefordert werden. Anders, wenn der betreffendeGesellschafter gerade zum Zweck der Beitragsleistung durch seine Arbeitsleistungen, welche be-sondere Kenntniß voraussetzen, in die Gesellschaft aufgenommen worden ist (R.O.H. 3 S. 174).

Zusatz 2. Nicht bloß Ersatz, sondern nnter Umstände» anch Vorschüsse kann der Gesell-Anm. ?.schafter verlangen, nämlich für die zur Ausführung seiner Geschäftsführungsakte oder eines be-stimmten Auftrageserforderlichen" Aufwendungen (W 713, 669 B.G.B. ). Hier entscheidet alsoder objektive Befund; er hat nicht dann Vorschuß zu verlangen, wenn er die Aufwendung fürerforderlich hält, sondern nur, wenn sie erforderlich ist. Der Unterschied wird dann wichtig, wennder geschäftsführende Gesellschafter nicht selbst über die Kasse verfügt, und daher darauf angewiesenist, den Vorschuß von dem kasseführenden Gesellschafter zu verlangen.

Zusatz 3. Uebergangsfrage. Siehe Anm. 9 zu Z 109. Anm. ».

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Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahltoder eingenommenes Gesellschaftsgeld nicht zur rechten Zeit an die Gesellschafts-kasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschastskasse für sich entnimmt,hat Zinsen von dem Tage an zu entrichten, an welchem die Zahlung oderdie Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes er-folgt ist.

Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.Dcr vorliegende Paragraph norinirt die Folgen einzelner besonderer Pflichtverletzungen.

1. (Abs. 1.) Es sind Zinse» zu entrichten, und zwar: Anm. i.

s.) S«/o nach H 3S2 Abs. 2,k>) von Rechtswegen, ohne Mahnung,

e) an die Gesellschaftskasse, sodaß der Zahlende selbst daran participirt, aber auch

seine eigene Rate nicht abziehen darf,ä) in Folge der nicht rechtzeitigen Geldeinlage, der Ablieferung vonz^. a.Gesellschaftsgeld, und in Folge von unbefugten Entnahmen aus derGesellschastskasse. Unbefugte Entnahme liegt immer vor, wenn der Gesellschaftereigenmächtig handelt, also wenn er von der Geschäftsführung oder von der Dispositionüber die Gesellschastskasse ausgeschlossen ist, oder wenn er dieselbe zwar zu verwaltenhat, aber über die vertragsmäßigen Grenzen hinaus Geld zu Privatzwecken heraus-nimmt, z. B. ein Darlehn entnimmt, sei es auch unter gehöriger Buchung und Zurück-lassung einer Quittung oder eines Schuldscheins, oder wenn er eine Privatschuld ausder Gesellschastskasse bezahlt ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter und unter