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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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358
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358 Offene Handelsgesellschaft. Z 110.

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Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen,die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er un-mittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr un-trennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Grsatze ver-pflichtet.

Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendungan zu verzinsen.

Der vorliegende Paragraph normirt die Ersatzansprüche des Gesellschafters für Aufwendungen,welche er in Gescllschaftsangelcgenheiten macht, und für Verluste, die er in Gesellschaftsangelegen-heitcn erleidet.

Amn. i. 1. Dem Gesellschafter steht dieses Recht zu, nicht bloß dem geschäftsführendeu. Die Auf-wendungen können auch solche sein, welche einer der nichtgeschäftsführenden Gesellschafterauf Ersuchen oder unter Billigung der geschäftsführenden gemacht hat. Auch in FolgeGeschäftsführung ohne Auftrag kann er Aufwendungen machen und Ersatz verlangen, unterUmständen sogar durch eine Geschäftsführung gegen den Willen der Socien, wenn nämlichohne die Geschäftsführung eine Pflicht der Gesellschaft, deren Erfüllung im öffentlichenInteresse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre (Z§ 633, 679 B.G.B. ), ebenso kannder Socius zu Aufwendungen gezwungen werden, nämlich auf Grund seiner Solidarhaft(vcrgl. unten Amn. 3).

Anm. 2. 2. Für haftbar erklärt ist die Gesellschaft/ Auch während bestehender Gesellschaft kann derAnspruch geltend gemacht werden (R.O.H. 23 S. 195, R.G. 31 S. 141). Ob auch dieGesellschafter dafür haften, darüber siehe Anm. 24 zu Z 128. Die Gesellschaft aber haftetfür den ganzen Betrag, ohne Abzug einer Quote, welche der Ersatzberechtigte zu tragenhätte (O.L.G. Dresden in Busch Archiv 9 S. 363; R.G. 31 S. 141). Solche Forderungendes Gesellschafters sind für die Gesellschaft reine Gesellschaftsschnlden; auch wenn sie inden Büchern der Gesellschaft dem Aktivsaldo des einzelnen Gesellschafters zugeschriebenwerden, sind sie von diesem, der ja während des Bestehens der Gesellschaft kein Forderungs-recht darstellt (Anm. 7 zu Z 126), wesentlich verschieden (R.G. 31 S. 143, vergl. Z 733 Abs. 1B.G.B.). Zutreffend ist es, sie besonders zu buchen (auf Separatkonto). Aber wenn diesauch nicht geschieht, so wird man darin nur eine unrichtige Buchung, nicht eine Um-wandlung der Schuld in eine Erhöhung der Vermögenseinlage erblicken (R.G. 31 S. 143;anders Makower S. 197).

Anm. z. 3. Für Aufwendungen und Verluste in Gesellschaftsangelegenheiten haftet die Gesellschaft.

a) Für Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten. Gemeint sind alle Aufwendungen,abgesehen von den Einlagen. Sie müssen für Rechnung der Gesellschaft gemacht sein.Es fällt darunter die Bezahlung der Gesellschaftsfchulden in Folge der Solioarhast(R.G. 31 S. 141). Ein ferneres Beispiel sind Reisekosten im Interesse der Gesellschaft.Boranssetzung des Ersatzrechts ist, wenn die Aufwendung nicht etwa erzwungen ist, daßder Gesellschafter sie für erforderlich halten durfte. Es ist also nicht objektiv sx postzu prüfen, ob sie, nach dem Erfolge geurtheilt, erforderlich war, sondern ob die Um-stände zur Zeit der gemachten Aufwendung so lagen, daß der Socius sie für er-forderlich halten durfte. Uebrigens würde nach ZZ 713, 67V, 683, 679 B.G.B , dasselbegelten.

«nm. t. ^ Verluste durch die Geschäftsführung oder durch unvermeidliche Gefahren, worunterauch die persönlichen Gefahren und Verluste gehören, sodaß im Falle des eingetretenenTodes auch den Erben des Socius ein Recht zusteht.

4. Aufgewendetes Geld ist zu verzinse». Die Zinsen betragen 5 da Z 352 Abs. 2 Platzgreift, nicht Z 121.