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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Offene Handelsgesellschaft. § 112.

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Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter^ weder in dein Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noch an eineranderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender GesellschafterTheil nehmen.

Die Einwilligung zur Theilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt alsertheilt, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft be-kannt ist, daß der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als persönlichhaftender Gesellschafter Theil nimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Be-theiligung nicht ausdrücklich bedungen wird.

Der Paragraph statnirt das Verbot des Konkurrenzbetriebes ohne Geuchinigung der andere»Gesellschafter (Abs. 1) und bezeichnet einen besonderen Fall der Genehmigung(Abs. 2).

1. (Abs. 1.) Das hier aufgestellte Verbot ist ein reines Konknrrcnzvcrbot. Nicht die Besorg- Anm.niß, der Gesellschafter könnte seine Thätigkeit der Gesellschaft entziehen, oder sonst seinPrivatvermögen riskiren, sondern lediglich die, er könnte die Gesellschaft in ihrer Ent-faltung hindern, ist der Grund des Verbots. Das Verbot bezieht sich:a) Auf alle Gesellschafter, gleichviel, ob sie an der Geschäftsführung Theil nehmen odernicht, ob sie Kapital einlegen oder nur ihre Arbeitskraft beisteuern, weil sie alle durchKenntniß der Bücher und der Beziehungen der Gesellschaft ihr gefährliche Konkurrenzmachen könnten.

d) Auf das Gcschiiftcmachen jeder Art, sowohl für eigene als für fremde Rechnung, also Anm.auch als Kommissionär, Agent, Bevollmächtigter, Handlungsgehilfe, Prokurist, Borstandeiner Aktiengesellschaft oder einer sonstigen handeltreibenden juristischen Person, nichtaber als bloßes Mitglied einer solchen Gesellschaft, sodaß also das Verbot dadurch nichtübertreten wird, daß der Sozius Aktionär oder Antheilseigner einer Konkurrenzgesell-schaft (Akt.-Kom.-Ges., Ges. m. b. H.) wird, nur daß hier keine Umgehung vorliegen darf,

wie z. B. wenn der Sozius, ohne Vorstand der Konkurrenzgesellschaft zu sein, dochthatsächlich die Geschäftsführung leitet,die Seele des Geschäfts" ist. Es bezichtsich das Verbot nicht auf diejenigen Geschäfte, welche gegen Ende der Gesellschaftsdauergeschlossen werven und einen künftigen Gewerbebetrieb vorbereiten (vergl. Anm. 3 zuZ 60). Geschäfte in dem Handelszweige der Gesellschaft müssen es sein.

Dieses Kriterium festzustellen, ist Sache des konkreten Falles. Vornehmlich werdenentscheidend sein die Gegenstünde, mit welchen die Gesellschaft in Gemäßheit des ur-sprünglichen oder abgeänderten Gesellschaftsvertrages handelt (Näheres Anm. 8 zuZ 6V). Dabei wird, um nicht in die private Verfügungsfreiheit des Sozius über-mäßig hinüberzugreifen, der Begriff des Geschäftemachens im Auge zu behalten sein.So z. B. wird einem Theilhaber eines Bankgeschäfts nicht jeder Akticnkauf zu ver-bieten sein, weil dies immer zu den Handelszweigen eines Bankgeschäfts gehöre,vielmehr wird zu unterscheiden sein, ob es sich dabei nur um Anlegung des Privat-vermögens, oder um Spekulationsgeschäfte handelt (vergl. Bolze 8 Nr. S43). DieSeparatgeschäfte müssen, um verboten zu sein, einen svekulativen Charakter tragen(Anm. 5 zu Z 60). Ein Handelsgeschäft braucht das Geschäft nichtzu sein, um unter das Verbot zu fallen. Oft wird das einzelne Geschäft kein Handels-geschäft sein, und doch wird es in den Handelszweig der Gesellschaft fallen (vergl. Anm. 7zu 8 60).

e) Das Verbot bezieht sich ferner auf die Betheiligung als Persönlich haftender Gesellschafter Anm. s.bei einer gleichartigen Handelsgesellschaft, also als Mitglied einer o. H.G. und alsKomplementär bei einer einfachen oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, nicht