Print 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Place and Date of Creation
Page
362
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

ZL2 Offene Handelsgesellschaft. §§ 112 u. 113.

aber die Betheiligung als stiller Gesellschafter, als Mitglied einer Gesellschaft mit be-schränkter Haftung, als Aktionär, weil darin wesentlich nur eine Kapitalsanlage ge-funden wird, vergl. Anm. 2, als Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft. DieBetheiligung als Kommanditist fällt unter das Verbot nicht, dieser ist nicht persönlichhaftender Gesellschafter (Z 161) und auch seine Betheiligung gilt mehr als Kapital-anlage (Anm. 8 zu ß 1). Eine Handels gesellschaft muß vorliegen; eine sonstige Erwerbs-gesellschaft genügt nicht, selbst wenn dieselbe wegen Z 2 eintragungspflichtig ist; viel-mehr muß sie in diesem Falle eingetragen sein. Auch die Rechtsstellung des Komplementarseiner stillen Gesellschaft gehört nicht hierher, sondern unter das Geschäftemachen über-haupt (ß 112 Abs. 2 findet daher hierauf keine Anwendung). Von dem Gewerbebetriebals Einzelkaufmann gilt das Gleiche.

Änm. 4. ä) Die Einwilligung, welche hier vorausgesetzt ist, ist die Genehmigung aller übrigen Ge-sellschafter, auch die der nicht geschäftsführenden. Es genügt auch nicht, daß sovielGesellschafter Kenntniß erhalten und genehmigen, als nach § 113 Abs. 2 zur Be-schlußfassung über die Geltendmachung des Anspruchs genügen würden. Wann Ge-nehmigung vorliegt, ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beurtheilen. Sie kann aus-drücklich oder auch stillschweigend ertheilt werden. Immer aber wird das Bekanntseinder verbotenen Thatsache erforderlich sein, das sogenannte Wissen-müssen genügt nicht(Puchelt-Förtsch Anm. 4 zu Art. 96). Näheres über die Einwilligung (Form? Borheroder auch nachher? Widerruflich? Beispiele?) Anm. 9 zu Z 6V.

Amn. s. 2, (Abs. 2.) Der hier vorgesehene Konseilsfall ist nur ein Beispiel, das wohl analoge An-wendung, aber kein ai-A. s ooutr. gestattet, insbesondere nicht den Schluß rechtfertigt, daßzur Fortsetzung des Geschäftsbetriebes als Einzelkaufmann die stillschweigende Genehmigungniemals genügt. Näheres zur Erläuterung dieses Absatzes siehe Anm. 9 a. E. zu Z 69).

Anm. s. Z, Das Verbot erlischt mit der Auflösung der Gesellschaft (R.O.H. 21 S. 145).

Anm. ?. Znsatz 1. Vertragsmäßig kann das Verbot des vorliegenden Paragraphen aufgehobenoder abgeändert, verschärft oder gemildert werden.

Änm. 8. Znsatz 2. Anch Konknrrenzklanseln für die Zeit nach Beendigung der Societät könnenvereinbart werden. Diese aber folgen den Regeln des vorliegenden Paragraphen nicht, und auchnicht den für die Handlungsgehilfen gegebenen Regeln der HZ 74 und 75. Hierüber geltenvielmehr die in Anm. 26ffg. zu §22 von uns aufgestellten Grundsätze. Hinzuzufügenist hier aber noch, daß, wenn ein Socius durch die Schuld des anderen zu demAntrage auf Auflösung der Gesellschaft veranlaßt wurde, das für den Fall derAuflösung stipulirte Konkurrenzverbot für den unschuldigen Theil cessiren wird. Zwar kann derZ 75 nicht analog angewendet werden, aber derselbe Rechtsgedanke greift auch hier Platz, weildies aus allgemeinen Grundsätzen anzunehmen ist (der vertragswidrig handelnde Theil hat dieFolgen der Vertragsaufhebung selbst zu tragen).

Änm. s. Znsatz 3. Ueber heimliche Provisionen, die sich der Gesellschafter bei Besorgung der Ge-ellschaftsgeschäfte geben läßt, siehe Anm. 4 zu ß 113.

Anm. io. Zusatz 4. Ucbergangsfrage. Siehe Anm. 9 zu ß 199.

8 »s

Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach Z s(2 obliegende Verpflichtung,so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von den:Gesellschafter verlangen, daß er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfteals für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Ge-schäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen An-spruch auf die Vergütung abtrete.

Reber die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die übrigen Gesell-schafter.