Offene Handelsgesellschaft. Z 113. 363
Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkte an, inWelchem die übrigen Gesellschafter von dem Abschlüsse des Geschäfts oder vonder Theilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntniß er-langen; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntniß in fünf Jahren vonihrer Entstehung an.
Das Recht der Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen,wird durch diese Vorschriften nicht berührt.
Der vorliegende Paragraph behandelt die Folge» der Verletzung des im H 112 anfgestelltcn leium^Konknrrenzverbots. Im Abs. 1 sind die Ansprüche aufgezählt, welche die Verletzung erzeugt, imAbs. 2 ist gesagt, daß die Ansprüche nur erhoben werden können auf Gruud eines Beschlussesder Gesellschafter, Abs. 3 verhält sich über die Verjährung der Ansprüche.
1. (Abs. 1.) Die vom Gesetze aufgestellte» Ansprüche sind Schadensersatz und Eintrittsrccht. A»m,
Sie stehen der Gesellschaft zu.
a) Die beiden Rechte sind den Gesellschaftern wahlweise gegeben. Wählen sie das eineRecht, so ist damit die Wahl vollzogen und das andere Recht erloschen. Die Wahlerfolgt durch Erklärung Seitens eines geschäftsführenden Gesellschafters gegenüber demverletzenden Socius (ex analoZia des Z 263 BGB.). Die Erklärung ist nur dannwirksam, wenn ihr ein Beschluß der Gesellschafter zu Grunde liegt (hierüber Abs. 2).Der verletzende Socius kann die Gesellschaft nicht unter der Bestimmung einer an-gemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern, der Z 264 BGB. greift hiernicht Platz, weil hier so wenig wie im Z 61 ein alternatives Schuldvcrhältniß imSinne der M 262 ffg. B.G.B, vorliegt, sondern eine kaeultas alternativ» des Gläu-bigers. (Ueber den Unterschied siehe Planck Anm. 1 zu Z 262 BGB.) — Vgl. auchbei uns Anm. 1 zu ß 61.
b) Der Gesellschaft stehen die Ansprüche zu. Darüber, ob sie erhoben werden sollen, be-Amn, 2.schließen die übrigen Gesellschafter (Abs. 2). Auch die nicht geschäftsführenden Ge-sellschafter haben dabei mitzuwirken (Denkschrift S. 84); auch dann, wenn der ver-letzende Socius das einzige geschäftsführende Mitglied der Gesellschaft ist, steht derGesammtheit der übrigen Socien das Recht zu. Der Beschluß richtet sich nach Z 119,
die Geltendmachung des Wahlrechts erfolgt durch einen geschäftsführenden Gesellschafter(siehe oben Anm. 1); denn es liegt ein interner Akt, also ein Akt der Geschäftsführungvor. Zur Geltendmachung im Prozesse ist aber nur ein vertretungsberechtigter Gesellschafterlegitimirt; denn der Prozeß ist ein nach außen wirkender Akt, durch welchen die Ge-sellschaft auch mit Dritten in Beziehungen tritt. Schlimmsten Falls, wenn z. B. derVerletzende der alleinige vertretungsberechtigte Gesellschafter ist, muß für diesen Falldie Vertretungsbefugniß entzogen oder bei Gefahr im Verzüge nach Z 57 C.P.O. einProzeßpfleger bestellt werden. Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden — auch dannfindet der Paragraph Anwendung, K.B. S. 55 — so hat der andere das Wahlrecht;auch das Recht, die Wahl zu erklären, hat dieser Gesellschafter, selbst wenn er imUebrigen nicht zur Geschäftsführung berechtigt wäre; für diesen Fall muß man ihmdas Recht der Geschäftsführung geben. — Nach eingetretener Liquidation steht dasWahlrecht gleichfalls den übrigen Gesellschaftern zu, nicht dem Liquidator, denn diesertritt ja nur an die Stelle des vertretungsberechtigtcn Gesellschafters, der ja als solcherebenfalls das Wahlrecht nicht hat. Die Geltendmachung des gewählten Anspruchs aber stehtdem Liquidator zu, selbstverständlich nur hinsichtlich der während des Bestehens derGesellschaft geschlossenen Separatgeschäfte (vergl. Anm. 6 u. 8 zu Z 112). — Wenn dieGesellschaft ohne Liquidation aufgelöst oder die Liquidation bereits beendet ist, so habensich die übrigen Socien über die Ausübung des Wahlrechts zu verständigen; dieGeltendmachung des Anspruchs erfolgt in letzterem Falle nach Verhältniß ihrer Ge-sellschaftsbethciligung.
0) Ueber das Recht auf Schadensersatz im Einzelnen siehe Anm. 2 zu Z 61. Hinzu-A„m. z.