Z64 Offene Handelsgesellschaft. ZK 113 u. 114.
zufügen ist, daß der Schaden ersetzt werden muß durch Zahlung an die Gesellschafts-kasse und zwar durch Zahlung des vollen Betrages, ohne Abzug der eigenen Rate.
Anm. 4. ä) Ueber das Eintrittsrecht im Einzelnen siehe Anm. 3 zu Z 61. Handelt es sich um ver-botene Theilnahme bei einer gleichartigen Gesellschaft, so kann die Gesellschaft nur indie einzelnen Geschäfte, nicht etwa in die Societät überhaupt eintreten. — Hat derSocius sich bei einer Transaktion, die er für die Gesellschaft macht, eine Provisionausbedungen, so paßt dies unter keinen der hier vorgesehenen Thatbestände; aber ausanderem Grunde muß er das so Erlangte an die Gesellschaft herausgeben, nämlich aufGrund der ZZ 713, 667 B.G.B. ; Z 105 Abs. 2 H.G.B, (vergl. Anm. 33 zu Z öS H.G.B.).
Anm. s. 2. Ist eine Klage auf künftige Unterlassung gegeben? Das ist zu bejahen (ROH. 19 S. 136).
Sie kann auch gerichtet werden auf Schließung des Konkurrenzgeschäfts (R.O.H. ebenda)oder aus Austritt aus der konkurrenztreibenden Gesellschaft. Auch eine Feststellungsklageist denkbar.
Anm. e. 3. Ist ein Recht auf Rechnungslegung gegeben? Hierüber gilt das in Anm. 6 zu Z 61Gesagte.
Anm. ?. 4. Sind die verbotenen Separatgeschäfte giltig? Hierüber gilt das in Anm. 7 zu Z 61Gesagte.
Anm. s. 5. Zu alledem tritt das Recht auf Auflösung der Gesellschaft in den geeigneten Fällen (Abs. 4).
Gemeint ist nicht bloß das Recht auf Auflösung nach Z 133, sondern auch auf Aus-schließung nach Z 140 und auf Geschäftsübernahme nach Z 142 (Denkschrift S. 84).
Anm. s. 6. (Abs. 3.) Die Verjährung von 3 Monaten beginnt in dem Zeitpunkte, in welchem alleübrigenGe feilsch aste r Kenntniß erhalten. Daß die geschäftsführenden davon Kenntnißerhalten haben, genügt allein nicht. Es verjähren immer nur diejenigen einzelnen Ersatz-ansprüche, welche vor mehr als drei Monaten entstanden waren; das gilt auch bezüglich derAnsprüche aus der Betheiligung an einer anderen Gesellschaft (Denkschrift S. 84; MakowerS. 205; anders Eosack S. 547). Die fünfjährige Verjährung beginnt von der Entstehungdes Anspruchs. Der Z 201 B.G.B, findet auf keine der beiden Fristen Anwendung. ImUebrigen gilt über die Verjährung (Unterbrechung, vertragsmäßiger Ausschluß, Zulässigkeitvon Fristverlängerungen zc.) das bürgerliche Recht (vergl. unsere Ausführungen zu Z 153).
Anm.w. Znsatz. Vertragsmäßig kann auch eine Konventionalstrafe bednngen werden. HierüberAnm. 11 zu Z 61. Doch ist hier zu bemerken, daß das richterliche Ermäßigungsrecht, welchesZ 343 B.G.B, gewährt, hier wegen Z 343 H.G.B, nicht Platz greift, wenn man den Abschlußeines Handelsgesellschaftsvertrages als Handelsgeschäft ansieht (hierüber zu Z 343).
Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter be-rechtigt und verpflichtet.
Zst im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung einem Gesellschafter odermehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von derGeschäftsführung ausgeschlossen.
A»m. 1. Vorbcmcrknng. Die HZ 114—117 handeln von der Geschäftsführung. Das Wort istgebraucht zum Unterschiede von der Vertretung, welche nach dem Sprachgebrauchdes Gesetzbuchs das Verhältniß nach außen kennzeichnet (ZZ 125 ffg.). Hier ist nur von demVerhältniß nach innen die Rede. Zwar ist nach innen durch den Gesellschaftsvertrag die Ge-schäftsführung meist denselben Socien übertragen, denen die Vertretung nach außen obliegt.Aber begrifflich ist beides verschieden und auch thatsächlich fällt beides nicht immer zusammen.So kann einem Socius, ohne daß ihm die Vertretungsbefugniß registerlich entzogen worden ist,ourch Vertrag aufgegeben sein, sich der Geschäftsführung zu enthalten. Oder es kann umgekehrtein Socius mit Führung von Geschäften betraut sein, der von der Vertretung ausgeschlossen ist.In letzterer Beziehung wird es sich dann meist um faktische Verrichtungen handeln (Buchführung,