Offene Handelsgesellschaft. Z 114. 365
Prüfung von Material). Doch kann ihm auch ein Geschäftszweig übertragen werden, der mitRechtsgeschäften verbunden ist. Er wird dadurch noch nicht vertretnngsbefugter Gesellschafter,sofern diese Uebertragung als beschränkte Vollmacht gelten soll; aber eine generelle Handlungs-vollmacht kann ihm nicht übertragen werden unter gleichzeitigem Ausschluß der Vertretungs-befugniß; vielmehr würde darin die Uebertragung der Vertretungsbefugniß liegen (vergl. Anm. 2zu Z 125 und Anm. 11 zu Z 126).
Der vorliegende H 114 behandelt znnächst die Frage, wer zur Geschäftsführung berechtigt Anm.«nd verpflichtet ist, und zwar 1. (Abs. 1) die gesetzliche Regel, 2. (Abs. 2) die durch Vertragnormirte Ausnahme.
1. (Absatz 1.) Die gesetzliche Regel geht dahin, daß alleGesellschafter zur Führungder Geschäfte berechtigt und verpflichtet sind. Welchen Inhalt die Geschäfts-führungsbefugniß hat, hierüber siehe ß 115. Daß sie gleichmäßig verpflichtet sindzur Geschäftsführung, folgt aus Z 766 BGB.; das alte HGB. hatte dies in Art. 162ausdrücklich vorgesehen. Die Pflicht zur Geschäftsführung hat zur Folge,daß sie auf Leistung der Dienste verklagt werden können (wegen Exekution aus solchenUrtheilen siehe Anm. 21 zu Z 59) und auf Schadensersatz haften wegen Säumniß undWeigerung (vergl. die Erläuterung zu Z 347). Für die Folgen ihrer Handlungen stehensie ein, haften nach Z 768 BGB. für ckiliMutia, guam suis und haben endlich die Ver-pflichtung zur Rechnungslegung (über letztere siehe Anm. 7). Eine Vergütung hat derGesellschafter für seine Thätigkeit nicht zu fordern, wenn sie nicht besonders bedungenist (Anm. 6 zu Z 116). Wird sie besonders bedungen, so ist sie eine reine Gläubiger-forderung und korrekter Weise auf Separatkonto zu buchen (vergl. Anm. 2 zu Z 116).
2. (Absatz 2.) Die durch Vertrag normirte Ausnahme. Der Gesellschafts vertrag Anm.kann die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren über-tragen.
a) Der Gesellschaftsvertrag, d. h. sowohl der ursprüngliche, als auch jede spätereAbrede (Denkschrift S. 85; vergl. Anm. 5 zu Z 169). Immer aber muß es sich umeinen Rechtsakt handeln, durch welchen die Geschäftsführung als Recht eingeräumtwerden soll. Zu unterscheiden sind hiervon Rechtsakte, aus welchen nur der mandats-mäßige, widerrufliche Uebertragungswille hervorgeht (Bolze 2 Nr. 1695) — daß inspäteren Abreden prüsumtiv dieser Wille liegt, ist nicht anzunehmen —, so wie diebloße thatsächliche Uebung in der Arbeitsthcilung (Hahn Z 5 zu Art. 99: zweckmäßigesArrangement der Geschäftsführung ist zu unterscheiden von unwiderruflicher Organisationder Gesellschaft).
b) Die Wirkung der Uebertragung ist, daß die übrigen Gesellschafter von derAnm.Geschäftsführung, d. h. von dem Rechte und der Pflicht zur Geschäftsführung aus-geschlossen sind. Berechtigt und verpflichtet zur Geschäftsführung sind also nur Die-jenigen, denen die Geschäftsführung übertragen ist.
Ueber den Inhalt des Geschäftsführungsrechts siehe Z 115, über die Pflichtdazu und die Folgen derselben siehe oben Anm. 2.
Zusatz 1. Die Rechte und Pflichten des geschäftsführendcn Gesellschafters bestimmen sich Anm.nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der ZS 664 bis 676 BGB., soweit sich nichtaus dem Gescllschaftsverhältniß ein anderes ergiebt (Z 713 B.G.B.).
a) Daraus folgt zunächst, daß der geschäftsführende Gesellschafter imZweifel die Geschäfte einem Dritten nicht übertragen darf (Z 664B.G.B.). Allein hier wird die Natur des Rechtsverhältnisses die weittragendsten Aus-nahmen dieser gesetzlichen Regel zur Folge haben. Es wird in den allermeisten Fällenja selbstverständlich sein, daß der geschäftssührende Gesellschafter einen Theil der Ge-schäfte auch anderen Personen überträgt. Ist die Uebertragung gestattet, so hat ernur ein ihm bei der Uebertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Soweiter die Ausführung des Geschäfts selbst in der Hand behält, und sich nur eines Gehilfenbedient, haftet er für dessen Verschulden, wie für sein eigenes. Alles das schreibt§ 664 B.G.B, vor. Der Socius haftet also, da er selbst regelmäßig für äUixsutia.