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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
366
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36g Offene Handelsgesellschaft . ZZ 114 u. 115.

guam 8nis haftet, regelmäßig dafür, daß sein Gehilfe diejenige Sorgfalt an-wendet, die er selbst, der Socius, in feinen eigenen Angelegenheiten verwendet (vergl.Planck II S. 51).

Anm. e. b) Abweichungen von den ihm giltiger Weise gegebenen Weisungen sindihm nur gestattet, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß auch die übrigenSocien bei Kenntniß der Sachlage die Abweichung billigen würden (Z 665 B.G.B.)..

Anm. 7. <>) Der geschäftsführende Gesellschafter ist verpflichtet, den übrigenSocien, d. h. der Gesellschaft (vergl. Anm. 7 zu ß 113) die erforderlichenNachrichten zu geben, über den Stand des Geschäfts Auskunft zu ertheilen und nachder Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Die Rechenschaft wird normalerWeise gelegt durch Vorlegung der Bücher. Wenn aber die Bücher nicht ausreichen,um über diesen oder jenen Punkt volle Aufklärung und Rechenschaft zu geben, so kannergänznngsweise weitere Rechenschaft gefordert werden (R.O.H. 25 S. 179, 345; R.G. 36S. 21). Es kann übrigens Punkte geben, zu deren Ofsenlegung der Gesellschafter nichtverpflichtet ist (Diskretionäre Gelder, vergl. Bolze 13 Nr. 563). Unter Umständen,wenn nämlich die Bücher in großem Umfange im Stiche lassen und die Geschäfts-führung mit Einnahmen oder Ausgaben verknüpft war, kann die Rechenschafts-pflicht sich zur Pflicht steigern, ordnungsmäßig Rechnung zu legen. In diesem Fallegreift auch eventuell die Ossenbarungseidespflicht Platz (§ 259 B.G.B.).

Anm. 8. ck) Daß der geschäftsführende Gesellschafter allen Vortheil, den er ausder Geschäftsbesorgung erlangt hat, der Gesellschaft zuzuführen hat(Z 667 BGB.) folgt schon aus dem Wesen der Gesellschaft.

Die Gesellschaft kann daher verlangen, daß er heimliche Provision an sieheranszahlt; denn das ist ein Vortheil, den er bei der Geschäftsbesorgung erlangt hat(vergl. Anm. 4 zu ß 113).

Anm. s. a) Unbefugte Verwendung von Gesellschaftsgeld verpflichtet den geschäfts-führenden Gesellschafter zur Verzinsung. Dagegen kann er Ersatz derjenigen Auslagenverlangen, die er für erforderlich halten durfte (ZZ 668, 670 B.G.B. ). Das ordnenübrigens die ZZ 110 und 111 H.G.B, noch außerdem ausdrücklich an.

Anm.io. Zusatz 2. Ueber das Maß der bei der Geschäftsführung zu beobachtenden Sorgfalt unddie Folge» der Verletzung dieser Sorgfalt siehe Anm. 13ffg. im Exkurse zu ß 122.

An,», ii. Zusatz 3. Uebergangsfragc. Siehe hierüber Anm. 9 zu Z 109.

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5tcht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so istjeder von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderergeschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muß dieseunterbleiben.

Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß die Gesellschafter, denen die Ge-schäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können, so bedarf es für jedesGeschäft der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn,daß Gefahr im Verzug ist.

Der vorliegende Paragraph enthält den Inhalt der Geschäftsführimgsbcfugniß.

1. (Abs. 1.) Die gesetzliche Regel ist, daß jeder geschäftsfiihrende Gesellschafter allein zu

handeln berechtigt ist.

Anm. i. u,) Das bezieht sich sowohl auf den Fall, wo allen Gesellschaftern dieGeschäftsführungsbefuguiß zusteht, indem der Gesellschaftsvertrag keine Be-stimmung gemäß Z 114 Absatz 2 getroffen, d. h. nicht einzelne Gesellschafter direkt oderindirekt von der Geschäftsführung ausgeschlossen hat, als auch auf den Fall, wo