Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
367
Einzelbild herunterladen
 
  

Offene Handelsgesellschaft. Z 115. Zg?

einzelne Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind.In letzterem Falle ist von den nicht ausgeschlossenen jeder allein zu handeln berechtigt.

d) Zu handeln ist er berechtigt, nämlich innerhalb des Rahmens des Z 116. A»n>, s.

o) Und unbeschadet des Widerspruchsrechts jedes anderen geschäfts-A»m. s.

führenden Gesellschafters.

Dieses Widersprnchsrecht bedarf näherer Erliintcrnng.a) Der Widerspruch steht nur den geschäftsführenden Gesellschafternzu. Ein von der Geschäftsführung ausgeschlossener Socius hat kein Recht zuwidersprechen.

L) Der Umfang des Widerspruchsrechts. Durch seinen Widerspruch kannN»m. 4.jeder geschäftsführende Socius die Vornahme jeder Handlung verhindern, auch der ein-fachsten und dringendsten, selbst solcher, bei denen Gefahr im Verzüge, und solcher, zuwelchen die Gesellschaft rechtlich verpflichtet ist, wie Erfüllung schuldiger Verpflichtungen.

Doch muß der Widerspruch vor der Vornahme der Handlung erhoben sein, er istdaher wirkungslos, wenn die Handlung schon ausgeführt ist (vergl. Pnchelt Anm. 3zu Art. 102). Er muß sich ferner gegen die Vornahme einer bestimmten Handlungoder gegen eine Reihe bestimmter Handlungen (vergl. Bolze 17 Nr. 526) richten,während ein generelles Veto gegen die Geschäftsführung eines Socius unbeachtlichist (H.A.G. Nürnberg in Busch' Archiv 18 S. 151; Makower S. 203). Aus derNatur der Sache folgt, daß der Socius durch seinen Widerspruch Akte, die gegen ihnselbst gerichtet sind, z. B. die Erhebung von Regreßansprüchen gegen ihn, nichthindern kann.

7) Die Wirkung des Widerspruchs ist, daß die betreffende Handlung unter-A»m.bleiben muß, selbst wenn sie noch so wichtig und dringend wäre. Inwieweit derRichter in die Geschäftsführung eingreifen kann, darüber unten Anm. 9. Un-sachgemäßer Widerspruch kann zu Schadensersatz verpflichten, wohl auch, besonderswenn er wiederholt oder chikanös erfolgt, zur Auslösung und Ausschließung. Immeraber wirkt der Widerspruch nur auf das Verhältniß der Gesellschafter unter einander.Die gleichwohl vorgenommene Handlung ist giltig, wenn der Gesellschafter innerhalbseiner Vertretungsbefugniß gehandelt hat. Allein sie geht auf Gefahr des Geschäfts-führers und ist eine unberechtigte Handlung, für welche er nicht bloß mit äiliASntiagnam suis haftet, vielmehr liegt eine vorsätzlich begangene Pflichtverletzung vor,für deren Folgen er ohne Weiteres haftet (vergl. ZA 678, 679 B.G.B., vergl. auchAnm. im Exkurse zu Z 122). Daß er die Handlung den Umständen nach als imInteresse der Gesellschaft liegend erachten durfte, exkulpirt den Socius in solchemFalle nicht. Durch den Beweis aber, daß sie dem Interesse der Gesellschaftwirklich entsprochen hat, wird zwar nicht die Rechtswidrigkeit der Handlung, wohlaber die Verpflichtung zum Schadensersatze beseitigt (O.L.G. Hamburg in 0k.A. 35S. 230).

(Abs. 2.) Der Gesellschaftsvertrag kann auch Kollektivgeschäftsführung anordnen. Anm.

0.) Der Gesellschaftsvertrag kann dies anordnen. Vergl. hierüber Anm. 3 zu Z 114.

b) Für die Kollektivgeschäftsführung spricht nicht die Vermuthung. Sieist, wie der vorliegende Paragraph ergiebt, die Ausnahme. Ist daher mehreren Sociendie Geschäftsführung ohne nähere Bezeichnung übertragen, so steht sie jedem einzeln zu.

e) Die Wirkung ist, daß kein Akt der Geschäftsführung vorgenommen werden darfAn».. 7.ohne Zustimmung aller kollektivgeschäftsführungsberechtigten Gesellschafter. Nur wennGefahr im Verzüge ist, kann jeder von ihnen allein handeln. Es ist dabei zu be-merken, daß die Kollektiv Vertretung (d. h. die mehreren Gesellschaftern kollektiv zu-stehende Berechtigung, die Gesellschaft nach außen zn vertreten) zu eigenmächtigemHandeln bei Gefahr im Verzüge nicht berechtigt. Der Dritte kann sich daher aufdiesen Paragraphen nicht berufen, wenn ein kollektivberechtigter Gesellschafter wegen Gefahr

im Verzüge eigenmächtig handelt (Behrend Z 69 Anm. 7 und Z 72 Anm. 12).Gefahr im Verzüge liegt vor, wenn ein wirklicher Schaden auf dem Spiele