ZgZ Offene Handelsgesellschaft. ZZ IIS u. 116.
steht, auch schon dann, wenn der Verlust eines Gewinnes zu befürchten ist. Auch beiGefahr im Verzüge muß wenigstens der Versuch gemacht werden, sich der Zustimmungder anderen Socien zu vergewissern, es sei denn, daß dieser Versuch von vornhereinaussichtslos ist. Kann er die Zustimmung aller Socien nicht erlangen, so muß erdoch möglichst viele Zustimmungen zu erlangen suchen; sonst macht er sich verantwortlich(Hahn ß 3 zu Art. 100; H.A.G. Nürnberg in K.6. 21 S. 526; R.O.H. 20 S. 247).Liegt Gefahr nicht vor, so ist unbedingt die Zustimmung der anderen geschäfts-fllhrenden Socien erforderlich, und nicht etwa dann entbehrlich, wenn dieselben ab-wesend oder krank sind und daher ihre Zustimmung nicht zu erreichen ist; vielmehrmuß alsdann das Geschäft unterbleiben. Auch handelt es sich hier überall nur umgewöhnliche Geschäfte, für außergewöhnliche ist ein gemeinsamer Beschluß aller Socien,auch der nicht geschäftsführenden, erforderlich (Z 116 Abs. 2).
'Anm, 8. Zusah 1. Die Geschäftsführung kaun im Gescllschaftsvertrage noch anders geregelt sein.Es kann z. B. bestimmt werden, daß die beiden Gesellschafter und L nur gemein-sam handeln dürfen, der Gesellschafter O aber allein. Alsdann liegt eine Kom-bination zwischen Absatz 1 und 2 dieses Paragraphen vor. L. und L dürfen in solchen Fällennur gemeinsam handeln, außer, wenn Gefahr im Verzüge ist, O kann stets allein handeln.
und L müssen sich aber eines Aktes enthalten, dem O widerspricht; und O muß sich jedesAktes enthalten, dem und L gemeinsam widersprechen.
Es kamt ferner auch angeordnet werden, daß stets oder iu gewissen Fällen Majoritäts-beschlüsse einzuholen sind. Ueber diese siehe Anm. 2ffg. zu Z 113.
Anm s. Zusah 2. Kann der Nichter in die Geschäftsführung eingreifen? Der Richter kann nichteinen Geschäftsführungsakt anordnen, dem ein widerspruchsberechtigter Socius widerspricht; dennder Widerspruch ist sein Recht, welches durch Zweckmäßigkeitsfragen nicht beseitigt wird (R.G. 12S. 33). Wohl aber kann der Richter einen Akt der Geschäftsführung verbieten, dem einGesellschafter widersprochen hat. Das ergiebt sich aus dem gleichen Grunde: weil der Widerspruchdas Recht des Gesellschafters ist und der Richter nur seine Funktion erfüllt, wenn er dem Rechtezur Seite steht. Daraus ergiebt sich auch die Befugniß des Richters, durch Urtheil oder einst-weilige Verfügung ein für alle Male Geschäftsführungsakte bestimmter Art zu verbieten, welchemit der Vereinbarung der Gesellschafter im Widerspruche stehen (Bolze 17 Nr. S26) oder miteinem zulässigen Majoritätsbeschlusse (oben Anm. 8).
Anm io. Zusatz 3. Uebergangsfragen. Hierüber siehe Anm. 9 zu ß 109.
Die Befugniß zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, dieder gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.
Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Be-schluß sämmtlicher Gesellschafter erforderlich.
Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäfts-führenden Gesellschafter, es sei denn, baß Gefahr im Verzug ist. Der Wider-ruf der Prokura kann von jedem der zur Grtheilung oder zur Mitwirkung beider Grtheilung befugten Gesellschafter erfolgen.
Ein- Der vorliegende Paragraph ordnet an, daß sich das selbstständige Recht zur Geschiifts-
cleitung. fjHrung nur auf gewöhnliche Betriebsgeschäfte bezieht (Abs. 1). Gleichzeitig bestimmt er, wiebei ungewöhnlichen Geschäften zu verfahren ist (Abs. 2), insbesondere bei der Ertheilung und demWiderruf der Prokura (Abs. 3).
Än,n. i. 1. (Abs. 1.) Das selbstständige Recht zur Geschäftsführung bezieht sich nur auf gewöhnlicheBetriebsgeschäfte. Einer Erläuterung bedarf dieser Satz nicht. Der Begriff der gewöhn-lichen Betriebsgeschäfte ergiebt sich aus dem Gegensatze zu den ungewöhnlichen. SieheAnm. 2.