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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
369
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Offene Handelsgesellschaft. Z 116. Zgg

(Abs. 2.) Zu den ungewöhnlichen Betriebsgeschiiftcu ist ein Beschluß sämmtlicher Gesell-Anm.

schafter erforderlich.

a) Voraussetzung ist ein ungewöhnliches Geschäft, genauer ein Geschäft, welches der gewöhn-liche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft nicht mit sich bringt, sei es, daß eszwar zum Betriebe gehört, aber von außergewöhnlicher Natur ist, oder daß es demGesellschaftszwecke gänzlich fremd ist (vergl. die Fassung des früheren Art. 1l>3). Ueberallist hier der Gesellschaftsvertrag und der thatsächliche Geschäftsbetrieb maßgebend. Beider Frage nach der Ungewöhnlichkeit insbesondere ist nicht bloß auf die Art des Geschäfts,sondern auch auf die Größe und Gefährlichkeit zu sehen (R.O.H. 26 S. 244). Sowerden als ungewöhnlich zu gelten haben: sehr erhebliche Kreditgewährung, sei es inBezug auf Höhe oder auf Länge der Zeit, sehr erhebliche Käufe von Waaren, zumalvon solchen, deren Umsatzfähigkcit zweifelhaft ist oder deren Preis schwankt. Die Er-theilung von Handlungsvollmachten, das Engagement von Handlungsgehilfen ist jenach der Lage des Einzelfalles bald ein gewöhnliches, bald ein ungewöhnliches Geschäft(vergl. unten Anm. 12). Die Ertheilnng von Auskünften an Geschäftsfreundegehörtzu den gewöhnlichen Vorkommnissen im kaufmännischen Geschäftsleben" (R.G. 26S. 194).

b) Beim Vorliegen dieser Voranssetzimg ist ei» Beschluß sämmtlicher Gesellschafter erforder- Anm.lich, auch bei Gefahr im Verzüge (R.O.H. 26 S. 247), und auch die nicht geschäfts-führenden Gesellschafter müssen zustimmen. Die Vorschrift der Einstimmigkeit findetjedoch ihre Grenze in der Erwägung, daß bei Beschlüssen, welche sich gegen einenGesellschafter richten, dieser nicht zuzustimmen braucht, so z. B. wenn es sich darumhandelt, ihn zu verklagen, oder ihn zu entlasten, oder ihn für Schaden verantwortlich

zu machen. Ueber die Form der Berufung und Zustimmung sagt das Gesetznichts, es gelten daher allgemeine Grundsätze, insbesondere Formlosigkeit der Konsens-erklärung.

e) Die Wirkung des zu Stande gekommenen Beschlusses ist, daß der Beschluß von den Anm.geschäftsführenden Gesellschaftern auszuführen ist. Ein Widerspruch Seitens einesGesellschafters ist nunmehr wirkungslos, es sei denn, daß der Beschluß aus gesetzlicherUrsache (wegen Betruges oder Zwanges) angefochten wird. Von diesem Beschlusse ab-zuweichen, ist den anderen Gesellschaftern in der Regel nicht gestattet; nur dann darfsolche Abweichung erfolgen, wenn der den Beschluß ausführende Socius den Umständennach annehmen darf, daß Diejenigen, welche die Weisung ertheilt haben, bei Kenntnißder Sachlage die Abweichung billigen würden. Von der Abweichung hat jedoch derden Beschluß ausführende Gesellschafter den Weisungsertheilern Anzeige zu machenund deren Entschließung abzuwarten, es sei denn, daß mit dem Aufschübe Gefahr imVerzüge ist (ZZ 713, 665 B.G.B.). Weicht er sonst ab, so handelt er unrechtmäßigund verletzt seine Pflicht. Daraus folgt die unbedingte Pflicht zum Schadensersatz(vergl. Anm. 5 zu Z 115), wozu möglicher Weise andere Konsequenzen treten.

ä) Die Folge des Nichtzustandekommens des Beschlusses ist, daß das Geschäft unterbleiben Anm.muß, selbst wenn es noch so wichtig und heilbringend, die Unterlassung aber noch sounheilvoll für die Gesellschaft wäre. Doch ist zu beachten, daß der Beschluß nur nachinnen in Frage kommt. Der nach außen vertretungsberechtigte Gesellschafter kann dasGeschäft trotzdem giltig vornehmen, selbst wenn der Dritte wußte, daß es sich um einunbefugtes Geschäft handelt und die Zustimmung der anderen Socien fehlt. Dasbegründet noch keine Kollusion (vergl. Bolze 5 Nr. 747; über die Kollusion über-haupt Z 126 Anm. 13). Nur geht das Geschäft dann auf Gefahr des ausführendenSocius, und seine Handlungsweise ist eine unberechtigte, für die er nicht bloß mitckiliZsntia quain suis haftet (vergl. Anm. 5 zu Z 115). Doch kann die Handlungauch nachträglich von den anderen Gesellschaftern ratihabirt werden.

s) Die Vorschrift ist dispositiver Natur. Der Gesellschaftsvertrag kann anordnen, daß Anm.auch zu ungewöhnlichen Geschäften oder zu gewissen ungewöhnlichen Geschäften jedertaub, Handelsgesetzbuch, VI. Aufl. ^