Z70 Offene Handelsgesellschaft. Z 116.
einzelne Gesellschafter befugt ist, oder daß, auch wenn Gefahr im Verzüge ist, die Zu»stimmung unterbleiben kann zc.
Anm. 7. g. (Abs. 3.) Besonders hervorgehoben ist die Ertheilung und der Widerruf der Prokura.
a) Die Ertheilung der Prokura. Die in dieser Beziehung hier gegebene Vorschrift regeltnur das Verhältniß nach innen, mit Wirkung gegen Dritte kann nach H 126 Abs. 1jeder vertrctungsberechtigte Gesellschafter die Prokura ertheilen. Der Registerrichterkann daher die Eintragung der Prokura nicht' deshalb ablehnen, weil nicht allegeschäftsführenden Gesellschafter zugestimmt haben (Wehrend § 69 Anm. 26). Es istferner hervorzuheben, daß die Vorschrift dispositiver Natur ist (H 169), dmch denGesellschaftsvertrag also abgeändert werden kann. Wo sie aber Platz greift, da mußbei Ertheilung der Prokura die Einwilligung aller nicht von der Geschäftsführungausgeschlossenen Gesellschafter eingeholt werden. Eine Ausnahme macht der Fallder im Verzüge liegenden Gefahr. In diesem Falle (wann er vorliegt,darüber siehe Anm. 7 zu Z IIS) kann jeder geschäftsführende Gesellschafter denProkuristen ernennen, selbst bei Kollektivgeschäftsführung i(vergl. Z 115 Abs. 2), auchbeim Widerspruch eines anderen Socius (vergl. unten Anm. 8), jedoch nur alsprovisorische Maßregel, die, sobald thnnlich, durch Wiederherstellung des früheren Zu-standes zu beseitigen ist (O.L.G. Dresden in E.2. 35 S. 236).
«nm. s. d) Der Widerruf der Prokura. Er steht Jedem zu, der zur Ertheilung oderauch nur zur Mitwirkung bei der Ertheilung befugt ist, also auch jedemeinzelnen von mehreren kollektiv geschäftsführungsberechtigten Gesellschaftern, auch wennGefahr im Verzüge ist Der Widerspruch eines anderen Socius ver-pflichtet ihn nicht, den Widerruf zu unterlassen; das ergiebt sich daraus, daß dieVorschriften des vorliegenden Paragraphen Ausnahmen sind von den Regeln des Z 115(Denkschrift S. 86).
Anm. s. Auch hier ist zu betonen, daß die Vorschrift nur für das Verhältniß
nach innen maßgebend ist, während nach außen Z 126 Platz greift. Dadurch könnenInkongruenzen entstehen, da sich die Geschäftsführungsbefugniß mit der Vertretungs-befugniß nicht zu decken braucht. Dem Prokuristen gegenüber entscheidet hier dieBertretungsbefugniß, weil der Prokurist ein Dritter ist und ihn daher nicht dieGeschäftsführungsbefugniß, sondern die Bertretungsbefugniß angeht. Unter den Socienbegründet dies Ansprüche auf Mitwirkung bei dem Widerruf und bei der Anmeldung -c.Wenn sich aber Geschäftsführungs- und Bertretungsbefugniß decken, so ergiebt sichaus dieser Vorschrift, daß der geschäftsführende Gesellschafter auch ungeachtet desWiderspruchs der anderen die Prokura widerrufen kann.
Anm.io. Es ist ferner zu betonen, daß nur der Widerruf, nicht auch die Be-
schränkung derProkura unter die Sondervorschrift dieses Paragraphen fällt. DieBeschränkung der Prokura (so. mit Wirkung nach innen, z. B. das Recht, dem Pro-kuristen zu untersagen, für die Gesellschaft Wechsel zu acceptiren) ist nicht ohne Weiteresdem Gesellschafter gestattet, der zur Mitwirkung bei der Ertheilung befugt ist. Viel-mehr entscheiden hierüber die sonstigen Vorschriften über die Geschäftsführung (Bolze 3Nr. 792; anders Riesser in (1.2. 42 S. 322).
Anm.,,. Und endlich ist hervorzuheben, daß für das Verhältniß nach innen zu-
nächst der Vertrag maßgebend ist, der Abweichendes verordnen (R.G. 2S. 34), insbesondere bestimmen kann, daß der Widerruf nur mit Zustimmung allerSocien oder mit Genehmigung eines bestimmten Gesellschafters erfolgen darf. BeiZuwiderhandlungen gegen solche Vertragsbestimmungen bleibt der Widerruf zwar giltig,aber es kann der Gesellschafter, dessen Vertragsrechte verletzt sind, dieselben geltendmachen, durch Klage auf Wiederherstellung der Prokura, Schadensersatz, Auflösung oderAusschließung, oder endlich durch Selbstertheilung der Prokura (R.G. 2 S. 34).
Anm.cz. c) Die Vorschriften beziehen sich nicht ans die Ertheilung und den Widerruf von Haudlmigs-
vollmachtcn oder auf die Anstellung und Entlassung von Handlungs-gehilfen. Hierfür sind die übrigen Paragraphen anwendbar, je nachdem es sich um