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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
371
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Offene Handelsgesellschaft. ZZ 116 u. 117. 371

ein gewöhnliches oder ungewöhnliches Geschäft handelt. Die Anstellung eines Betriebs-leiters z. B. mit ungewöhnlich hohem Gehalt oder auf ungewöhnlich lange Zeit ist einungewöhnliches Geschäft, desgleichen die Bestellung eines Generalbevollmächtigten fürdie Gesellschaft.

Zusatz. Uebcrgangsfrage. Hierüber siehe Anm. 9 zu Z 103. «nm.is.

Die Befugniß zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antragder übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wennein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflicht-verletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Der vorliegende Paragraph regelt die Entziehung der Geschästssührungsbefiigniff (von derEntziehung der Vertretungsbefugniß ist im Z 127 die Rede).

1. Die Vorschrift bezieht sich ans jede Art der Geschäftsführungsbefugniß, sie mag auf Gesetz Anm. i.oder Vertrag, also auf ß 114 Abs. 1 oder Abs. 2 beruhen, sie mag Kollektivgeschäftsführungs-befugniß oder Einzelbefugniß sein. Aber wohl zu unterscheiden ist das Recht der Ent-ziehung der Geschäftsfllhrungsbefugniß von der Entziehung der Vertretungsbefugniß nach

Z 127. Es kann die Geschäftsführungsbefugniß entzogen werden ohne gleichzeitige Ent-ziehung der Vertretungsbefugniß; doch wird sich in der Praxis beides meist in einem An-trage vereinigen (vergl. hierüber auch Anm. 1 zu Z 127).

2. Die Gcltcndmachung des Entzichmigsrcchts erfolgt durch eine Klage derübrigen Gesell-z.schafter", d. h. aller übrigen Gesellschafter (vergl. den gleichen Ausdruck im Z 140) gegendenjenigen Gesellschafter, welchem das Recht der Geschäftsführung entzogen werden soll.

Ein Beschluß der übrigen Gesellschafter genügt allein nicht. Der Beschluß kann nur dahingehen, daß die Entziehung der Geschäftsführung gerichtlich angetragen werden soll. Auch derVertrag kann nicht bestimmen, daß der bloße Beschluß genügt (vergl. unten Anm. 5).Das Urtheil hat konstitutive Bedeutung; denn die Entziehung erfolgtdurch gerichtlicheEntscheidung". Der Klage vorangehen oder sie begleiten kann ein Antrag ans einstweiligeVerfügung, durch welche die Geschäftsführung provisorisch entzogen werden kann (vergl.R.O.H. 16 S. 72; R.G. 22 S. 170). Das Urtheil sowohl, wie die dem Antrage statt-gebende einstweilige Verfügung ist nicht zur Eintragung in das Handelsregister geeignet,weil sie sich nicht auf die Vertretungsbefugniß nach außen beziehen. (Ueber den Unter-schied zwischen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugniß siehe Vorbemerkung zuZ 114.) Durch Auslösung der Gesellschaft ist die Geschäftsführungsbefugniß ohneWeiteres erloschen.

3. Der Grund des Widerrufs ist Vorhandensein eines wichtigen Grundes, be-Unm. z.sonders grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Die letztere braucht nicht verschuldet zu sein. Die erstere liegt z. B. in dem Mißbrauchder Firma für private Zwecke (R.O.H. 20 S. 267).

4. Die Wirkung der Entziehung ist, daß das Geschäftsführungsrecht des betreffenden Gesell- Anm. 4.schafters erlischt. Für den Fall, daß durch den Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführungabweichend von § 114 Abs. 1 geordnet ist, fällt diese abweichende Ordnung hiermit weg

und es steht nunmehr die Geschäftsfllhrungsbefugniß allen anderen Gesellschaftern gemäß§ 115 Abs. 1 zu. Wollte man diese einfache Regel nicht gelten lassen, so käme man unterUmständen zu unlösbaren Konstellationen. Wie sollte sich z. B. die Geschäftsführung ge-stalten, wenn von den Gesellschaftern L und v die ersteren beiden kollektivberechtigt, (Zaber von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist? Soll, wenn dem ^ die Geschäftsführungentzogen ist. L nunmehr Einzelberechtigung zur Geschäftsführung haben? Das wäre will-kürlich und widerspräche der Absicht der Gesellschafter, da ja L nur kollektivberechtigt seinsollte. Soll umgekehrt angenommen werden, daß, da er nur kollektivberechtigt sein sollte,er nunmehr überhaupt aufhört, geschäftssührungsberechtigt zu sein? Dann entsteht die

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