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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
372
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372 Offene Handelsgesellschaft. Z 117.

Frage: Wer ist nunmehr geschäftsführungsberechtigt? Niemand? oder O? Dann würdedieser durch die Beseitigung des ^ größere Rechte erlangen als L, obwohl ja dieser vorhermehr Rechte hatte als Alle diese Schwierigkeiten fallen fort, wenn einfach angenommenwird, daß die Entziehung der Geschäftsführungsbefugniß des einen Socius die statutarischeAnordnung der Geschäftsführung überhaupt umstößt (vergl. Fischer-Henle Anm. 1 zu§ 712 B.G.B.).

Anm. s. 5. Durch Vertrag kann auch diese Bestimmung geändert werden. Es können die wichtigen

Gründe präcisirt, sie können erweitert und eingeengt werden. Nur dort findet die Vertrags-freiheit ihre Grenzen, wo die Vereinbarungen gegen die guten Sitten verstoßen würden(Z 138 B.G.B.). Das würde z. B. der Fall sein, wenn man vereinbaren würde, auch beiVeruntreuungen oder sonstigen dolosen Handlungen dürfte man von der Entziehungs-befugniß keinen Gebrauch machen. Daraus folgt, daß ein genereller Verzicht auf dasEntziehungsrecht insoweit ungiltig ist. Durch Vertrag kann aber jedenfalls nicht verein-bart werden, daß der bloße Beschluß der Gesellschafter zur Entziehung der Geschäftsführunggenügt. Das wäre ein Verzicht auf den Rechtsweg, der nicht zulässig wäre (Denk-schrift S. 93).

«nm. e. Zusatz 1. Außerdem kann durch einstweilige Verfügung das Recht der Geschäftsführungentzogen werden in denjenigen Fällen, wo eine solche provisorische Regelung beantragt wird undsich als erforderlich erweist zur Vorbereitung und Sicherung des Rechts ans Auflösung oderAusschließung, also als Vorläufer oder Begleiter einer darauf gerichteten Klage. Diese Maß-regel ist auch dann zulässig, wenn ein vertragsmäßiger Verzicht auf das Recht zur Entziehungder Geschäftsführung vorliegt. Dies wurde auch unter der Herrschaft des früheren Rechts ange-nommen (vergl. unsere 5. Auflage Z 1b zu Art. 102; Behrend Z 69 Anm. 11; Förtsch Anm. 2zu Art. 192) und dürfte auch jetzt Rechtens sein. Die in der C.P.O. aufgestellte allgemeineRegel, daß der Richter nach freiem Ermessen zur Vermeidung von nachtheiligen Veränderungendes bestehenden Zustandes Maßregeln anordnen kann (Z 938 C.P.O.), sollte durch die vorliegendeVorschrift nicht geändert werden.

Ein solcher Antrag auf Entziehung der Geschäftsführung kann auch von einem einzelnenGesellschafter gestellt werden, soweit das Hauptrecht (z. B. das Recht auf Auflösung) einem ein-zelnen Gesellschafter zusteht. Ein solcher Antrag kann auch dahin gehen, daß die Geschäftsführungallen Gesellschaftern entzogen wird und einer dritten Person übertragen wird (Z 933 Abs. 2C.P.O.; R.O.H. 16 S. 72; R.G. 22 S. 179). Die Vergütungen für die Thätigkeit des Drittenfallen der Geschäftskasse zur Last (R.G. 22 S. 179). Wohl zu unterscheiden sind solche Anträgevon den Anträgen auf Entziehung der Vertretungsbefugniß (hierüber siehe Z 127).

Anm. ?. Znsatz 2. Kann anch der Gesellschafter die Geschäftsführung niederlegen? Die Frage istzu bejahen. Maßgebend hierfür ist Z 712 Abs. 2 B.G.B, und Z 671 Abs. 2 und 3 B.G.B.Diese Gcsetzesstellen beziehen sich nicht bloß, wie Makower S. 214 annimmt, auf den Fall, daßdie Geschäftsführung durch besondere Uebertragung einem oder mehreren Gesellschaftern anvertrautist, also nicht bloß auf den Fall des Z 114 Abs. 2 H.G.B., wenn auch der Z 712 Abs. 1 B.G.B,sich nur auf den Fall der besonderen Uebertragung bezieht (Motive z. B.G.B. II S. 696). DieGesetzesmaterialien (vergl. K.P. bei Haidlen zu Z 712 B.G.B.) ergeben nichts für diese Ein-schränkung, die Gesetzesworte zwingen nicht dazu und der Gesetzesgedanke ist dagegen. Danachkann jeder geschäftsführende Gesellschafter die Geschäftsführung jederzeit niederlegen, wenn er einenwichtigen Grund dazu hat. (So auch anscheinend Cosack S. 545 und Gareis, Handelsrecht6. Auflage S. 717 Anm. 3 a. E.) Wenn er dies nicht in der Art thut, daß die anderen SocienErsatz schaffen können, so muß er den aus der unzeitigen Kündigung der Gesellschaft erwachsendenSchaden ersetzen; aber auch hiervon wird er befreit, wenn er einen wichtigen Grund hatte zurnnzeitigen Kündigung. Ein vertragsmäßiger Verzicht auf die Kündigung ändert an diesemRechte des Gesellschafters nichts. Ueber die Wirkung der Niederlegung siehe oben Anm. 4;es muß hier das Gleiche gelten.

Aiun. s. Zusatz 3. Uebergangsfrage. Hierüber siehe Anm. 9 zu Z 199.