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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
373
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Offene Handelsgesellschaft. Z 118.

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Gin Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausge-schlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unter-richten, die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sichaus ihnen eine Bilanz anfertigen.

Line dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht derGeltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme un-redlicher Geschäftsführung besteht.

Der vorliegende Paragraph giebt jedem Gesellschafter ein Persönliches Kontrolrccht (Abs. 1)und bestimmt die Wirkungen eines vertragsmäßigen Verzichts auf dasselbe (Abs. 2). (Der Z 716B.G.B, enthält eine gleichlautende Vorschrift für die bürgerliche Gesellschaft.)

1. (Abs. 1.) Das hier vorgesehene Kontrolrccht ist: Am»,

a) ein Recht auf Einsicht, nicht auf Herausgabe. Die letztere kann nur nachMaßgabe der ZZ 4547 im Prozesse verlangt werden. Das Recht zur Einsichtschließt das Recht des Eintritts in das Geschäftslokal in sich, eine Hervorhebungdieses letzteren Rechts, wie im Art. 105 des alten H.G.B., war daher nicht nothwendig.

b) Es erstreckt sich auf alle Bücher, in denen die Verhältnisse der Gesell °A»i».schaft verzeichnet sind, selbst wenn der buchführende Socius unzulässiger Weise

die Societätsgeschäfte zum Theil in seinen Privathandelsbüchern eingezeichnet hat(R.O.H. 6 S. 236).

o) Es ist allen Socien gegeben, auch den von der Geschäftsführung aus -Anm.geschlossenen. Aber es ist ihnen nur persönlich gegeben. Ausübung durch gesetzlicheVertreter ist zwar nicht ausgeschlossen, wohl aber durch Bevollmächtigte, auch durchden Ehemann trotz seiner Verwaltungsrechte (App.G. Köln in Busch Archiv 2 S. 173).

Nicht aber ist dem Gesellschafter verwehrt, Dritte zuzuziehen (R.O.H. 7 S. 71). Aberauch nicht jeder Dritte, sondern nur ein Sachverständiger kann zugezogen werden, undauch dieser nicht, wenn eine Schädigung der Gesellschaftsinteressen durch seine Zu-ziehung zu befürchten ist, etwa weil er Konkurrent oder sonst vertrauensunwürdig ist(vergl. R.G. 25 S. 88). Am besten wird ein gerichtlicher Bücherrevisor zugezogen.

ä) Der Paragraph bezieht sich nicht auf das Stadium der LiquidativNAnm.(R.O.H. 7 S. 71). Hier sind andere Vorschriften entscheidend.

2. (Abs. 2.) Ein vertragsmäßiger Verzicht auf dieses Kontrolrccht wird wirkungslos, sobald Anm.

Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung vorliegt. Es braucht also nicht,

wie früher, nach Art. 105, eine Unredlichkeit gerade nachgewiesen zu sein; der begründete

Verdacht genügt. Der Begriff der Unredlichkeit geht weiter, als der Begriff Betrug. Zu

jener ist jede bewußte Benachteiligung der Gesellschaftsinteressen zu eigenem oder

fremdem Vortheil ausreichend, Täuschung oder Vorspiegelung sind dabei nicht nothwendig.

Zusah 1. Das Recht auf Einsicht der Bücher begründet in Verbindung mit KZ 114 und Anm.88 ffg. gegen die gcschäftsführenden Gesellschafter den Anspruch auf Führung der Bücher, undzwar auf korrekte Führung. Es kann daher auch auf Berichtigung und Vervollständigunggeklagt werden.

Zusatz 2. Das Kontrolrccht des einzelnen Gesellschafters ist in diesem Paragraph Anm.erschöpfend geregelt.

Ein Recht auf Rechnungslegung gegen den geschäftsführendcn Gesellschafter steht zwar derGesellschaft zu, nicht aber dem einzelnen Gesellschafter. Zwar findet der Z 713, 666 B.G.B ,hier Anwendung. Allein auch diese Vorschrift des B.G.B, ist dahin auszulegen, daß nichtjeder Gesellschafter das Recht auf Auskunft und Rechenschaft gegen jeden geschäftsführendenGesellschafter hat, vielmehr ist als Auftraggeber im Sinne des Z 666 die Gesellschaft zu betrachten,Namens dieser kann die Auskunft und Rechenschaft gefordert werden. Bei der o. H.G. muß