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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
374
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Z74 Offene Handelsgesellschaft. Z 113 u. 119.

dies erst recht gelten, denn hier tritt die Persönlichkeit der einzelnen Gesellschafter noch mehrzurück, hier ist als Auftraggeberin die mit Parteifähigkeit ausgestattete o. H.G. zu betrachten.(So auch Makower S. 298.) Weiteres über die Rechnungslegnngs- und die eventuelle Osfen-barungseidspflicht siehe in Anm. S ffg. zu Z 114.

Anm. s. Zusatz 3 Uebergangsfrage Siehe hierüber Anm. 9 zu Z 199.

Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es derZustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesell-schafter.

Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu ent-scheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zuberechnen.

Anm. i. 1. Im Absatz 1 wird bestimmt, daß zu Beschlüssen der Gesellschafter Einstimmigkeit erforder-lich ist. Es müssen also alle diejenigen Socien zustimmen, welche zur Mitwirkung bei derBeschlußfassung berufen sind. Es ist damit nicht gesagt, daß stets alle Gesellschafter zu-stimmen müssen, aber für die Regel ist dies anzunehmen. Auch besteht hier keine Vor-schrift und ist nicht etwa aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder per anoloZiam anzu-nehmen, daß grundsätzlich derjenige Gesellschafter vom Mitstimmen ausgeschlossen ist, gegenwelchen der Rechtsakt sich richtet oder mit welchem ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werdensoll. Aber im Einzelnen sind solche Vorschriften gegeben (vergl. z. B. Z 113 Abs. 2).In welchen Fällen Beschlüsse der Gesellschafter erforderlich sind, darüber disponirt nichtdieser Paragraph, sondern andere, z. B. Z 113 Abs. 2, H 116 Abs. 2, Z 131 Nr. 2.

A»m. 2. 2. Der Gesellschaftsvertrag kann aber anordnen, daß Majorität entscheidet. Für diesenFall giebt Absatz 2 eine Auslegungsregel, nämlich dahin, daß im Zweifeldie Zahl der Gesellschafter" entscheidet. Damit soll gesagt sein, daß nicht die Höhe derKapital- oder Gewinnantheile entscheidet. Unter der Zahl der Gesellschafter ist natürlichdie Zahl der zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter verstanden,nicht die Zahl aller Gesellschafter; Derjenige, gegen den der Beschluß sich richtet, zähltunter Umständen auch hier nicht mit (vergl. oben Anm. 1).

A»m. Z. Aber, wie gesagt, dies ist nur eine Auslegungsregel. Der Bertrag kann

anders disponiren: Der Vertrag kann bestimmen, daß die Majorität sich bestimmtnach der Kapitalbetheiligung oder nach der Gewinnbetheiligung oder daß ein bestimmterGesellschafter mehrere Stimmen hat zc.

Es ist auch vom Gesetze nicht gesagt, wie die Majorität zu be-rechnen ist, wenn mehr als eine Ansicht in Frage ist, wenn also z. B. dreiArten von Voten abgegeben werden können, ob in diesem Falle absolute oder relativeMehrheit entscheidet. Für diesen Fall wird man die Auslegungsregel des Z 2S1 analogheranziehen müssen (absolute Mehrheit, d. h. eine Stimmenzahl, welche die Hälfte derabgegebenen Stimmen übersteigt).

Anm. i. Und endlich ist nicht gesagt, in welchen Fällen denn überhaupt Majoritätsbeschlüsse

zulässig sind. Der vorliegende Paragraph denkt ja nur an diejenigen Fälle, in denennach den gesetzlichen Vorschriften Beschlüsse der Gesellschafter erforderlich sind.Für diesen Fall sieht unser Paragraph auch die statutarische Zulassung von Majoritäts-beschlüssen vor und giebt für den Fall dieser Zulassung eine Auslegungsregel. Aber derGesellschaftsvertrag kann auch sonst Majoritätsbeschlüsse für erforderlich und genügendhalten. Derartige Vereinbarungen sind giltig bis zu der Grenze, welche allen vertrag-lichen Vereinbarungen innewohnt. Es dürfen nicht zwingende Vorschriften und die gutenSitten entgegenstehen. So ist es z. B. unzulässig, zu bestimmen, daß durch Beschluß,also auch durch Majoritätsbeschluß einem Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugniß ent-